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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 26<br />

h) Zu Ziffer 6.2.5:<br />

Zu beachten sind auch die Bestimmungen des ATSG und die Auswirkungen des FZA mit<br />

der EU/EFTA (vgl. Beiträge in den Ziffern 5.2.3 und 6.1.3 dieses Handbuchs).<br />

Lit. Bb: Ab Anfang 2004 kann auch bei einer IV-Viertelsrente ein Anspruch auf Zusatzleistungen<br />

geltend gemacht werden.<br />

lit. Bc: Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV<br />

werden die (regionalen Durchschnitts-)Prämien mit diesen Leistungen verbilligt (durch<br />

entsprechende Erhöhung). Dies gilt nicht, sofern jemand lediglich Gemeindezuschüsse<br />

erhält.<br />

i) Zu Ziffer 6.3.1:<br />

Zu beachten sind auch die Bestimmungen des ATSG und die Auswirkungen des FZA mit<br />

der EU/EFTA (vgl. Beiträge in den Ziffern 5.2.3 und 6.1.3 dieses Handbuchs).<br />

Auf 1. September 1999 sind u.a. folgende Sparmassnahmen in Kraft getreten: Beitragsbefreite<br />

Arbeitslose (z.B. Schulabgängerinnen und Schulabgänger) erhalten lediglich noch<br />

260 Taggelder. Die Insolvenzentschädigung kann nur noch für höchstens vier Monate bezogen<br />

werden.<br />

Auf 1. Juli 2003 ist das revidierte AVIG in Kraft getreten. Darin sind insbesondere längere<br />

Beitragszeiten (in der Regel mindestens 12 Monate) und für die Mehrheit der Arbeitslosen<br />

kürzere Bezugszeiten (400 Tage) vorgesehen.<br />

k) Zu Ziffer 6.3.6/lit. Ca: Aus Gründen des Datenschutzes können den Leitungen der Gemeindesozialämter<br />

keine Listen der beim RAV gemeldeten Stellensuchenden der betreffenden<br />

Gemeinden mehr versandt werden.<br />

l) Zu Ziffer 6.4.1:<br />

Zu beachten sind auch die Bestimmungen des ATSG und die Auswirkungen des FZA mit<br />

der EU/EFTA (vgl. Beiträge in den Ziffern 5.2.3 und 6.1.3 dieses Handbuchs).<br />

lit. Ba: Über die Versicherungspflicht und die Prämien von Personen, die in einem EUoder<br />

EFTA-Staat wohnen und welche gemäss den Freizügigkeitsabkommen der schweizerischen<br />

Versicherung unterstellt sind, bestehen in der KVV und in der VO zum EG KVG<br />

spezielle Bestimmungen.<br />

m) Zu Ziffer 6.4.1.1:<br />

lit. B: Über die Prämienverbilligung von Personen, die in einem EU- oder EFTA-Staat<br />

wohnen und welche gemäss den Freizügigkeitsabkommen der schweizerischen Versicherung<br />

unterstellt sind, bestehen in der KVV und in der VO zum EG KVG spezielle Bestimmungen.<br />

lit. Ca: Ab Auszahlungsjahr 2003 wird auch bei Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen<br />

und welche zur Prämienverbilligung berechtigt sind und diese beantragt haben, die<br />

Prämienverbilligung an die Versicherer überwiesen. Erhalten solche Personen keine Prämienverbilligung<br />

oder reicht diese nicht aus, so übernimmt die Gemeinde die Prämien<br />

bzw. den ungedeckten Teil. - Leider stellen Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe oft<br />

keine Anträge auf Prämienverbilligung. Deshalb müssen dann jeweils die ganzen Prämien<br />

übernommen werden. Bei laufender Unterstützung spielt dies im Ergebnis zwar keine<br />

grosse Rolle, weil auch so die Krankenkassenprämien gedeckt sind und die Prämienübernahmen<br />

ebenfalls der Gesundheitsdirektion verrechnet werden können. Wegen der

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