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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 16<br />

1.6. Einzelmitteilungen bzw. Modifikationen der entsprechenden<br />

Beiträge<br />

A) Zum Grundsätzlichen (Ziffer 1)<br />

a) Zu Ziffer 1.1 lit. g: Gemäss § 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) setzt eine<br />

Leistungskürzung wegen Nichtbefolgens von Anordnungen der Fürsorgebehörde keine Verwarnung<br />

mehr voraus; vielmehr genügt nun ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer<br />

Leistungskürzung.<br />

b) Zu Ziffer 1.2:<br />

lit. a: Die aktuellen Richtlinien der SKOS datieren vom Dezember 2004. - Das Sozialhilfe-<br />

Behördenhandbuch wird von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des <strong>Kanton</strong>alen <strong>Sozialamt</strong>s<br />

herausgegeben.<br />

lit. b: Die Verordnung über den Sozialdienst der Justizdirektion vom 12. Februar 1975 ist<br />

auf Ende 2001 aufgehoben worden. Es gilt die Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember<br />

2006 (LS 331.1). - Die Arbeitslosenhilfe und das betreffende Gesetz über Leistungen<br />

an Arbeitslose vom 3. März 1991 sowie die dazugehörige Verordnung vom 18. Dezember<br />

1991 sind per Ende 1999 aufgehoben worden. Seither gelten das Einführungsgesetz zum<br />

Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (ZG 837.1) und die entsprechende<br />

Verordnung vom 26. Oktober 2000 (ZG 837.11). - Das aktuelle Stipendienreglement<br />

datiert vom 29. Juni 1999.<br />

lit. c: Die aktuellen, vom Obergericht als Kreisschreiben erlassenen Richtlinien für die Berechnung<br />

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums datieren vom 23. Mai 2001.<br />

c) Zu Ziffer 1.4/S. 2 lit. Cb: Im letzten Satz dieses Formulierungsbeispiels sollte es heissen:<br />

„Er/sie entbindet die obgenannten Drittpersonen, Behörden und Firmen ausdrücklich von der<br />

Schweigepflicht.―<br />

B) Zu den Behörden und ihren Aufgaben und zu den Grundsätzen (Ziffern 2.2<br />

und 2.3)<br />

a) Zu Ziffer 2.2/§ 1 SHG:<br />

Punkt 1.4: Seit 1. Januar 1998 ist gegen Beschlüsse des Bezirksrats über Art und Mass<br />

sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe kein Rekurs an den Regierungsrat mehr<br />

möglich, sondern stattdessen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.<br />

Punkt 3.1: Eine unter die Zuständigkeit fallende Voraussetzung zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen<br />

ist, dass der oder die Hilfesuchende im <strong>Kanton</strong> Zürich Wohnsitz oder zumindest<br />

Aufenthalt hat. Deshalb wäre es auch nicht zulässig bzw. würde es dem Geltungsbereich<br />

des SHG widersprechen, in ihr Heimatland zurückgekehrte ausländische<br />

Staatsangehörige oder auch in ein anderes Land ausgewanderte Schweizerinnen und<br />

Schweizer dort weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Möglich wäre höchstens,<br />

rückkehr- bzw. auswanderungswilligen Personen als situationsbedingte Leistung einen<br />

bestimmten Betrag als Starthilfe auszuzahlen.<br />

b) Zu Ziffer 2.2/§ 3 SHG:

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