Anlagen zur gemeinsamen Sitzung des Haupt- und ... - Stadt Butzbach
Anlagen zur gemeinsamen Sitzung des Haupt- und ... - Stadt Butzbach
Anlagen zur gemeinsamen Sitzung des Haupt- und ... - Stadt Butzbach
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<strong>Anlagen</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>gemeinsamen</strong> <strong>Sitzung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschusses<br />
<strong>und</strong> <strong>des</strong> Ausschusses für Jugend,<br />
Kultur, Soziales, Demografischer<br />
Wandel, Bürgeranfragen <strong>und</strong> Sport<br />
am Mittwoch, dem 15.05.2013<br />
Gemeinsame Tagesordnungspunkte:<br />
TOP 1<br />
Eröffnung <strong>und</strong> Begrüßung<br />
TOP 2<br />
Mitteilungen <strong>und</strong> Anfragen
TOP 3<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 201 Kinderbetreuung, Jugend <strong>und</strong> Familie <strong>Butzbach</strong>, 06.05.2013<br />
Diktatzeichen: Seiler, Beate<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0185<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales, Demografischer Wandel, Bürgeranfragen<br />
<strong>und</strong> Sport<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Ganztagsbetreuung an der Degerfeldschule<br />
Beschluss:<br />
1. Ab dem neuen Schuljahr 2013/14 wird die Schulkinderbetreuung an der<br />
Degerfeldschule im alten Kinderhaus Pusteblume durch den Verein JJ e.V.<br />
durchgeführt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> stellt die Räumlichkeiten sowie Hauswirtschafts<strong>und</strong><br />
Reinigungspersonal kostenfrei <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
2. Ab Schuljahresbeginn 2013/2014 wird der Hortbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
eingestellt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Die im Haushaltsplanentwurf 2013 vorgesehenen Mittel reichen für die Ganztagsbetreuung<br />
an der <strong>Stadt</strong>schule <strong>und</strong> der Degerfeldschule aus.<br />
Zeichnungsleiste:<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Laut Beschluss der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 29.03.2012 sollen zum Schuljahr<br />
2013/14 die städtischen Horte aufgegeben werden <strong>und</strong> in eine Ganztagsbetreuung an den<br />
Gr<strong>und</strong>schulstandorten übergehen.
An der Degerfeldschule entsteht zum einen durch den vermehrten Zuzug von Familien mit<br />
Kindern <strong>und</strong> die Berufstätigkeit beider Elternteile ein erhöhter Bedarf an Betreuungsplätzen<br />
für Schulkinder. Eltern, deren Kinder seit dem 1. Lebensjahr wegen Berufstätigkeit<br />
ganztätig betreut wurden, benötigen auch bei Schulbeginn weiterhin ein solches<br />
Betreuungsangebot.<br />
Schon jetzt können die <strong>gemeinsamen</strong> Anstrengungen von Hort (25 Kinder) <strong>und</strong><br />
Betreuungsverein (30 Kinder) den Bedarf nicht decken. Derzeit werden 12 Kinder aus der<br />
Degerfeldschule im städtischen Hort Ballhaus betreut. Dennoch gibt es eine Warteliste,<br />
aktuell von 19 Kindern, die sich in der städtischen Einrichtung angemeldet haben.<br />
Nach unseren Berechnungen werden ca. 50 Schüler der Degerfeldschule zum 01.08.13<br />
einen Betreuungsbedarf haben.<br />
An der <strong>Stadt</strong>schule/Gabriel-Biel-Schule wurde schon im Sommer 2012 ein Pilotprojekt<br />
begonnen, in Kooperation mit dem Verein Jugendberatung <strong>und</strong> Jugendhilfe (JJ) e.V. Hier<br />
werden zum 01.08. alle ehemaligen Hortkinder, die die <strong>Stadt</strong>schule, Gabriel-Biel- Schule<br />
oder die Hausbergschule besuchen, betreut werden.<br />
In vielen Gesprächen mit der zuständigen Schulleitung, den Elternvertretern <strong>und</strong> Förderbzw.<br />
Betreuungsverein der Degerfeldschule <strong>und</strong> <strong>des</strong> Hortes Pusteblume sowie den<br />
Verantwortlichen beim Schulträger wurde folgende Lösung für das neue Schuljahr 2013/14<br />
erarbeitet:<br />
Die Degerfeldschule stellt zeitnah einen Antrag auf Aufnahme ins Ganztagsprogramm <strong>des</strong><br />
Kultusministeriums. Damit soll eine baldige Unterstützung durch Land <strong>und</strong> Kreis<br />
gewährleistet werden.<br />
Die leer gewordenen Räumlichkeiten im ehemaligen Kinderhaus Pusteblume werden zu<br />
Betreuungszwecken für die Schüler der Degerfeldschule genutzt. Somit können hier drei<br />
Gruppen mit max. 90 Kindern betreut werden.<br />
Der Betreuungsverein „Löwengrube“ erhält sein Angebot weiterhin aufrecht.<br />
JJ stellt das Personal für die Betreuung <strong>und</strong> Hausaufgabenunterstützung analog zu dem<br />
Angebot an der <strong>Stadt</strong>schule/ Gabriel-Biel-Schule.<br />
Der Eigenbetrieb der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> stellt die Räumlichkeiten sowie Hauswirtschafts- <strong>und</strong><br />
Reinigungspersonal kostenfrei <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Die nach Abzug der Elterngebühren <strong>und</strong> möglicher Zuschüsse verbleibenden Kosten<br />
werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> getragen.<br />
Derzeit ist keine der für Schüler zuständigen Lan<strong>des</strong> – oder Kreisstellen bereit, die Kosten<br />
der Schülerbetreuung zu übernehmen. Nichts<strong>des</strong>totrotz ist es ein unübersehbares Problem,<br />
dem sich die <strong>Stadt</strong> stellen muss.<br />
Wird die Schülerbetreuung durch einen Verein übernommen, ergeben sich für die <strong>Stadt</strong><br />
daraus folgende Vorteile:<br />
1. Die Berechnung <strong>des</strong> Personalschlüssels <strong>und</strong> der Gruppengröße ist nicht an die<br />
Min<strong>des</strong>tverordnung <strong>des</strong> Sozialministeriums geb<strong>und</strong>en. Somit können in einer<br />
Gruppe mehr Kinder aufgenommen werden (max. 30) <strong>und</strong> es werden pro Gruppe<br />
„nur“ 1 Erzieherin <strong>und</strong> 1 pädagogische Hilfskraft eingesetzt.<br />
2. Der Verein hat die Personalverantwortung, er muss sich um Abrechnung,<br />
Vertretungskräfte im Krankheitsfall etc. kümmern.
3. Der Verein kann Unterstützung durch Projektmittel beantragen bzw. Sponsoren o.ä.<br />
einwerben.<br />
Die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer <strong>des</strong> Vereins sollten zum Ziel haben, dass<br />
durch eine kluge Personalplanung, eine flexible Handhabung der Gruppeneinteilung <strong>und</strong><br />
eine kurze Vertragslaufzeit die finanziellen Risiken in einem überschaubaren Rahmen<br />
bleiben.<br />
TOP 4<br />
Wanderausstellung „Was damals Recht war … - Soldaten <strong>und</strong> Zivilisten vor<br />
Gerichten der Wehrmacht
Tagesordnungspunkte <strong>des</strong> <strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschusses:<br />
TOP 5<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 102 Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung <strong>Butzbach</strong>, 06.03.2013<br />
Diktatzeichen: Eheim, Jürgen<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0095<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Besetzung <strong>des</strong> Schiedsamtsbezirks <strong>Butzbach</strong> I<br />
hier: Wahl einer Schiedsperson<br />
Beschluss:<br />
Frau Anette Bill, wohnhaft in <strong>Butzbach</strong>, Weiseler Straße 77b, Pfarrerin, Supervisorin<br />
(DGSv), Psychotherapeutin (HPG), wird <strong>zur</strong> Wahl als Schiedsperson für den<br />
Schiedsamtsbezirk <strong>Butzbach</strong> I vorgeschlagen.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Keine<br />
Zeichnungsleiste:<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Wie uns der Direktor <strong>des</strong> Amtsgerichts Friedberg mitteilt, ist das Ehrenamt einer<br />
Schiedsamtsperson für den Schiedsamtsbezirk <strong>Butzbach</strong> I neu zu besetzen.<br />
Somit sind für den Schiedsamtsbezirk <strong>Butzbach</strong> I, umfassend die Kernstadt <strong>Butzbach</strong>, die<br />
<strong>Stadt</strong>teile Ebersgöns, Griedel, Hausen-Oes, Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim <strong>und</strong> Pohl-<br />
Göns, Neuwahlen erforderlich.
Nach § 4 Abs. 1 HSchAG werden die Schiedspersonen auf 5 Jahre gewählt. Zur Wahl<br />
bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.<br />
Die bevorstehende Wahl wurde in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich<br />
interessierte Personen <strong>zur</strong> Wahl stellen können, am 20.12.2012 unter den „Amtlichen<br />
Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>“ in geeigneter Form bekannt gemacht (§ 4 Abs. 3<br />
HSchAG).<br />
Nach Ablauf <strong>des</strong> vorgegebenen Termins vom 22. Januar 2013 hat sich keine Person für<br />
dieses Amt beworben.<br />
Die Ortsbeiräte der Kernstadt <strong>Butzbach</strong>, der <strong>Stadt</strong>teile Ebersgöns, Griedel, Hausen-Oes,<br />
Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim <strong>und</strong> Pohl-Göns wurden mit Schreiben vom 30.01.2013<br />
informiert <strong>und</strong> um Vorschläge gebeten.<br />
Ortsbeirat Kernstadt <strong>Butzbach</strong>:<br />
Der Ortsbeirat <strong>Butzbach</strong> schlägt Frau Anette Bill, von Beruf Pfarrerin, Supervisorin,<br />
Psychotherapeutin, wohnhaft in 35510 <strong>Butzbach</strong>, Weiseler Straße 77 b, vor.<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Ebersgöns:<br />
Kein Vorschlag<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Griedel:<br />
Keine Meldung<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Hausen-Oes:<br />
Keine Meldung<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Kirch-Göns:<br />
Kein Vorschlag<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Nieder-Weisel:<br />
Der Ortsbeirat Nieder-Weisel schlägt Frau Anette Bill vor.<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Ostheim:<br />
Der Ortsbeirat Ostheim hat keinen eigenen Vorschlag. Er ist ebenfalls für Frau Anette Bill.<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Pohl-Göns:<br />
Der Ortsbeirat Pohl-Göns schlägt Herrn Heinz Müller, Gönser Straße 55, 35510 <strong>Butzbach</strong>-<br />
Pohl-Göns vor.<br />
Da die Mehrheit der Ortsbeiräte sich für Frau Anette Bill entschieden haben, wird Frau<br />
Anette Bill <strong>zur</strong> Wahl vorgeschlagen.<br />
Die erforderliche Bestätigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Deutscher Schiedsmänner der<br />
Bezirksvereinigung Gießen für Frau Anette Bill liegt vor.
Eignung der Schiedsperson gemäß § 3 HSchAG:<br />
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit <strong>und</strong> ihren Fähigkeiten für das<br />
Amt geeignet sein.<br />
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,<br />
1. wer die Fähigkeit <strong>zur</strong> Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;<br />
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;<br />
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder<br />
Notar bestellt ist;<br />
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;<br />
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 <strong>des</strong> Deutschen Richtergesetzes) als<br />
Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142<br />
<strong>des</strong> Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im<br />
Polizeivollzugsdienst tätig ist.<br />
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer<br />
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das<br />
fünf<strong>und</strong>siebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;<br />
2. nicht in dem Bezirk <strong>des</strong> Schiedsamts wohnt;<br />
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der<br />
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.<br />
(4) Die in §§ 4 <strong>und</strong> 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu<br />
wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben; soweit dies nach Abs.<br />
1 bis 3 erforderlich ist.
TOP 6<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 07.05.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0190<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Aufnahme der Oberhessischen Versorgungsbetriebe Aktiengesellschaft (OVAG),<br />
Friedberg als weitere Kommanditistin in die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG<br />
Beschluss:<br />
Der Aufnahme der Oberhessische Versorgungsbetriebe Aktiengesellschaft (kurz OVAG),<br />
Friedberg als weitere Kommanditistin in die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG wird<br />
zugestimmt.<br />
Die Min<strong>des</strong>tbeteiligungshöhe der Energie <strong>und</strong> Versorgung <strong>Butzbach</strong> GmbH (EVB) von<br />
50,1% an der <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG ist sicher zustellen.<br />
Die Geschäftsführung der <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG <strong>und</strong> der EVB haben<br />
dem Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> über den Vollzug der Aufnahme der OVAG als weitere<br />
Kommanditistin <strong>und</strong> die geschlossenen Verträge zeitnah zu unterrichten.<br />
Im Zuge der Aufnahme wird weiterhin ein Pacht- <strong>und</strong> Betriebsführungsvertrag<br />
abgeschlossen, um den Vorgaben der 2. Anreizregulierungsperiode <strong>und</strong> einem effizienten<br />
Netzbetrieb gerecht zu werden.<br />
Der Überleitung der Konzessionsverträge von der EVB <strong>und</strong> OVAG auf die BNG wird<br />
zugestimmt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
(Unterschrift)
Sachstandsbericht:<br />
Die EVB <strong>und</strong> die Oberhessische Versorgungsbetriebe AG OVAG, Friedberg haben mit<br />
Datum vom 08. April 2011 einen Kooperationsvertrag abgeschlossen.<br />
Dieser Kooperationsvertrag lag dem <strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss <strong>und</strong> der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in ihrer <strong>Sitzung</strong> am 21.02.21011 <strong>zur</strong> Zustimmung vor. Diese<br />
Zustimmung ist mehrheitlich erfolgt.<br />
Gemäß diesem Kooperationsvertrag ist es gemeinsames Ziel der EVB <strong>und</strong> der OVAG, für<br />
das Stromversorgungsnetz im <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> eine gemeinsame<br />
Netzgesellschaft zu gründen <strong>und</strong> die Netze gemeinsam zu betreiben.<br />
Die EVB hat rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Umsetzung <strong>des</strong> Kooperationsvertrages<br />
die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG gegründet <strong>und</strong> das Stromverteilnetz der<br />
Kernstadt in diese neue Gesellschaft eingebracht.<br />
Seit dem 01. Januar 2011 ist damit die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG<br />
Netzbetreiber. Konzessionsinhaber für die Kernstadt <strong>Butzbach</strong> ist derzeit noch die EVB.<br />
Nach langen <strong>und</strong> ausführlichen Verhandlungen steht jetzt die Einbringung der<br />
Stromverteilnetze in den <strong>Stadt</strong>teilen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> durch die OVAG rückwirkend auf<br />
den 01. Januar 2013 in die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG an. Damit ist die<br />
<strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG Eigentümer der Stromverteilnetze im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
von <strong>Butzbach</strong> mit Ausnahme von Bodenrod <strong>und</strong> Maibach (Netzgebiet Süwag).<br />
Als Gegenleistung für die Einbringung der Stromverteilnetze wird die OVAG als weiterer<br />
Kommanditist in die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG aufgenommen.<br />
Hierbei wird dem Wunsch der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, welcher auch in § 3 Absatz 3 <strong>des</strong><br />
Kooperationsvertrages niedergelegt ist, Rechnung getragen <strong>und</strong> die EVB wird die Mehrheit<br />
der Anteile behalten.<br />
Vorbehaltlich der abschließenden Berechnungen wird sich der Anteil der EVB zukünftig<br />
voraussichtlich auf über 55% belaufen.<br />
In den Verhandlungen wurde unter anderem erreicht, dass auch ein Großteil <strong>des</strong><br />
Mittelspannungsnetzes durch die OVAG mit eingebracht wird.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der jetzt beginnenden 2. Regulierungsperiode in der sogenannten<br />
Anreizregulierung der Netzentgelte hat man sich entschieden, dass die <strong>Butzbach</strong>er<br />
Netzbetrieb GmbH & Co KG das Netz der <strong>Stadt</strong>teile wieder an die ovag Netz AG<br />
verpachtet, so dass diese weiterhin Netzbetreiber im Sinne <strong>des</strong> EnWG bleibt <strong>und</strong> die<br />
Netzentgelte unverändert für die K<strong>und</strong>en in den <strong>Stadt</strong>teilen bestehen bleiben.<br />
Hierfür wird ein gesonderter Pachtvertrag geschlossen.
Die 2. Regulierungsperiode endet zum 31. Dezember 2019. Beide Vertragspartner (OVAG<br />
<strong>und</strong> EVB) werden sich rechtzeitig vor Ablauf zusammensetzen <strong>und</strong> eine gemeinsame<br />
Entscheidung über den zukünftigen Netzbetrieb in der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> treffen.<br />
In dem Zeitraum der 2. Regulierungsperiode wird auch eine gesonderte<br />
Gewinnverteilungsabrede zwischen den beiden Gesellschaftern EVB <strong>und</strong> OVAG getroffen.<br />
Dadurch wird der EVB auch zukünftig das Ergebnis aus dem Netzbetrieb der Kernstadt<br />
zufließen. Dies ist hinsichtlich der Vereinbarung zwischen <strong>Stadt</strong> <strong>und</strong> EVB von Bedeutung,<br />
da die EVB entsprechende Ergebnisbeiträge für die Bäderfinanzierung erwirtschaften<br />
muss.<br />
Weiterhin wird entsprechend dem Kooperationsvertrag ein Betriebsführungsvertrag<br />
zwischen der BNG <strong>und</strong> der ovag Netz AG geschlossen. In diesem Zusammenhang werden<br />
5,5 Mitarbeiter der EVB auf die ovag Netz AG übergeleitet.<br />
Schließlich sollen die zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> <strong>und</strong> der EVB (Kernstadt) sowie OVAG<br />
(<strong>Stadt</strong>teile) abgeschlossenen Konzessionsverträge auf die BNG übergeleitet werden, die<br />
einen ordnungsgemäßen <strong>und</strong> effizienten Netzbetrieb gewährleisten. Die Überleitung ist<br />
notwendig, um die übergehenden Netzteile konzessionsrechtlich abzusichern.<br />
Die <strong>Butzbach</strong>er Netzbetrieb GmbH & Co KG soll weiteren Kommunen mit <strong>Stadt</strong>werken im<br />
Netzgebiet der OVAG offenstehen, um hier eine gemeinsame Plattform für den Netzbetrieb<br />
zu schaffen.<br />
Abschließend weisen wir darauf hin, dass es sich hierbei um die Umsetzung der<br />
Gr<strong>und</strong>satzbeschlüsse der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 21.02.2011 <strong>und</strong> aus dem<br />
Kooperationsvertrag zwischen der OVAG <strong>und</strong> der EVB vom 08.04.2011 handelt.
TOP 7<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 402 Grünanlagen, Friedhöfe, Spiel- <strong>und</strong> Sportplätze <strong>Butzbach</strong>, 05.03.2013<br />
Diktatzeichen: Christ, Otmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0094<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Neufassung der Gebührenordnung <strong>zur</strong> Friedhofsordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
hier: Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung<br />
Beschluss:<br />
Der nachfolgenden Neufassung der Gebührenordnung <strong>zur</strong> Friedhofsordnung wird<br />
zugestimmt.<br />
Gebührenordnung <strong>zur</strong> Friedhofsordnung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5 <strong>und</strong> 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der<br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5a <strong>und</strong> 9, 10 <strong>des</strong> Hessischen Gesetzes über<br />
Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 1 <strong>des</strong><br />
Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 34 der Friedhofsordnung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Butzbach</strong> vom 18.12.1995 hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in der <strong>Sitzung</strong> vom<br />
_________ für die Friedhöfe der <strong>Butzbach</strong> folgende<br />
beschlossen:<br />
Satzung (Gebührenordnung)<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
im Rahmen der Friedhofsordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> vom 18.12.1995 sowie für damit<br />
zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren<br />
nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der<br />
Friedhofsordnung sind:<br />
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.<br />
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- <strong>und</strong><br />
Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen<br />
zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Totenruhe zu veranlassen haben.<br />
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie<br />
Adoptiveltern <strong>und</strong> –kinder.<br />
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines To<strong>des</strong> in einem Krankenhaus, einer<br />
Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer<br />
ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren<br />
Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für<br />
die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.<br />
c) Bei Umbettungen <strong>und</strong> Wiederbestattungen i. S. v. § 11 Abs. 3 der<br />
Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.<br />
d) Diejenige Person, die sich der <strong>Stadt</strong>/Gemeinde gegenüber schriftlich <strong>zur</strong> Tragung<br />
der Kosten verpflichtet hat,<br />
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der<br />
Friedhofsordnung.<br />
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe <strong>des</strong> entsprechenden<br />
Gebührenbescheids fällig.
§ 4<br />
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung regeln sich<br />
nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />
Gebührenbescheide gelten die Vorschriften <strong>des</strong> Hessischen<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebührenarten<br />
§ 5<br />
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen<br />
<strong>und</strong> sonstige Gebühren<br />
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) für die Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen in <strong>Butzbach</strong>,<br />
Griedel, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim <strong>und</strong><br />
Pohl-Göns<br />
<strong>zur</strong> Durchführung einer Trauerfeier 100,-- €<br />
b) für die Benutzung der Trauerhalle in Bodenrod 50,-- €<br />
(2) Trägergebühren für die Beisetzung Verstorbener<br />
a) ab vollendeten 5. Lebensjahr (4 Träger) 280,-- €<br />
b) bis zu vollendeten 5. Lebensjahr (2 Träger) 140,-- €<br />
c) werden weitere Träger benötigt, so ist für jeden Träger<br />
eine zusätzliche Gebühr von 35,-- € pro St<strong>und</strong>e zu erheben.<br />
Gleiches gilt, wenn ein Träger für eine Urnenbestattung <strong>zur</strong><br />
Durchführung von Maßnahmen in Anspruch genommen<br />
wird.<br />
(3) Für die Antragstellung bei einer Umbettung 80,-- €<br />
(4) Genehmigung für die Errichtung <strong>und</strong> Veränderung<br />
von Grabmalen 20,-- €
§ 6<br />
Bestattungsgebühren<br />
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten<br />
5. Lebensjahr<br />
1) in einer Reihengrabstätte oder<br />
Reihengrabstätte anonym 960.-- €<br />
2) in einer Wahlgrabstätte<br />
a) Erstbestattung 1.000,-- €<br />
b) Zweitbestattung 1.000,-- €<br />
3) In einem Tiefenwahlgrab<br />
a) Erstbestattung 1.410,-- €<br />
b) Zweitbestattung 900,-- €<br />
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum<br />
vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte<br />
(Kindergrab) 380,-- €<br />
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:<br />
Für die Beisetzung:<br />
a) in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte<br />
anonym (Erdgrab) 140,-- €<br />
b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne (Erdgrab) 180,-- €<br />
c) in einer Urnenreihengrabstätte (Urnenwand) 80,-- €<br />
d) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne (Urnenwand) 80,-- €<br />
e) in einer Grabstätte für Erdbestattung (RH, DG, TG) 140,-- €<br />
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der sechsten<br />
Schwangerschaftsmonats verstorben sind <strong>und</strong> Föten in einem Sammel-<br />
Bestattungsfeld erfolgt kostenlos.
(4) In den vorgenannten Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen<br />
enthalten:<br />
1. Die Abdeckung der Nachbargräber sowie deren nachträgliche<br />
Reinigung <strong>und</strong> Instandsetzung<br />
2. Die Herstellung <strong>und</strong> Schließung <strong>des</strong> Grabes (nur Erdgräber)<br />
Ausgenommen hiervon die Urnengräber gem. § 6 Abs. 2; hier<br />
erfolgt die Schließung <strong>des</strong> Grabes durch den Bestatter<br />
3. Das Abfahren der übriggebliebenen Erde<br />
4. Die Vorhaltung <strong>des</strong> Grabschmuckes<br />
5. Die Mithilfe bei der Aufbahrung in der Friedhofskapelle<br />
§ 7<br />
Umbettungen<br />
Umbettungen werden auf Kosten der Antragsteller nur von dem beauftragten<br />
Bestattungsunternehmer nach dem tatsächlichen Aufwand durchgeführt. Dazu gehört auch<br />
die Wiederherstellung der Grabstätten auf Kosten der Antragsteller.<br />
Für die Antragsbearbeitung durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren in<br />
Höhe von 80,-- € berechnet. (siehe auch § 5 Absatz 4)<br />
§ 8<br />
Erwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechts an<br />
einer Reihengrabstätte <strong>und</strong> Urnenreihengrabstätte<br />
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte <strong>und</strong> die Nutzung der<br />
Friedhofseinrichtungen <strong>und</strong> –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Reihengrab <strong>zur</strong> Beisetzung eines Verstorbenen bis<br />
<strong>zur</strong> Vollendung <strong>des</strong> 5. Lebensjahres (Ruhefrist 25 Jahre) 460,-- €<br />
b) Reihengrab <strong>zur</strong> Beisetzung eines Verstorbenen ab<br />
Vollendung <strong>des</strong> 5. Lebensjahres (Ruhefrist 30 Jahre) 1.210,-- €<br />
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden<br />
folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Urnenreihengrab – Erdgrab – (Ruhefrist 20 Jahre) 750,-- €<br />
b) Urnenreihengrab – Urnenwand – (Ruhefrist 20 Jahre) 860,-- €
§ 9<br />
Erwerb von Nutzungsrechten an<br />
Wahlgrabstätten <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten<br />
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab/Tiefengrab) für die Dauer von<br />
30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) <strong>und</strong> die Nutzung<br />
der Friedhofseinrichtungen <strong>und</strong> –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) für ein Doppelgrab (2 Grabstellen) 1.590,-- €<br />
b) für ein Tiefgrab (2 Grabstellen) 1.370,-- €<br />
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre)<br />
werden je Grabstelle erhoben:<br />
a) Urnenwahlgrab (Wand; für 2 Urnen) 1.070,-- €<br />
b) Urnenwahlgrab (Erde; für 2 Urnen) 980, -- €<br />
(3) Für die Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw.<br />
Urnenwahlgrabstätte (§ 19 <strong>und</strong> § 21 der Friedhofsordnung) werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a) bei Wahlgrabstätten / Doppelgrab<br />
je Jahr der Verlängerung 53,-- €<br />
b) bei Wahlgrabstätten / Tiefgrab<br />
je Jahr der Verlängerung 45,- €<br />
c) bei Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab)<br />
je Jahr der Verlängerung 39,-- €<br />
d) bei Urnenwahlgrabstätten (Urnenwand)<br />
je Jahr der Verlängerung 43,-- €<br />
§ 10<br />
Gebühren für Grabräumung<br />
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr<br />
beauftragte Dritte (§ 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, F<strong>und</strong>amenten,<br />
Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen <strong>und</strong> Gewächsen<br />
1) bei einem Reihengrab (Kinder unter 5 Jahren) 118,-- €
2) bei einem Reihengrab/Tiefgrab (Erwachsene) 141,-- €<br />
3) bei einem Doppelgrab (Wahlgrab) 192,-- €<br />
4) bei einem Urnenreihengrab (Erdgrab) 84,-- €<br />
5) bei einem Urnenwahlgrab (Erdgrab) 90,-- €<br />
6) bei einem Urnenreihengrab (Wand) 50,-- €<br />
7) bei einem Urnenwahlgrab (Wand) 60,-- €<br />
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen mit der Überlassung der<br />
Grabstätte.<br />
c) Für Grabstätten, die vor dem 30.06.2007 (Altfälle) angelegt wurden,<br />
entstehen die Gebühren für die Grabräumung mit der tatsächlichen<br />
Räumung.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Gebührenordnung <strong>zur</strong> Friedhofsordnung vom 26.06.2007, geändert durch den 1. Nachtrag<br />
vom 30.09.2008 <strong>und</strong> den 2. Nachtrag vom 10.11.2010 außer Kraft.<br />
=====================================<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Zur Erläuterung der Gebührenkalkulation wird auf den nachfolgenden Bericht der mit der<br />
Kalkulation beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft<br />
Strecker, Berger <strong>und</strong> Partner verwiesen:
1. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Butzbach</strong> hat das Büro Strecker, Berger <strong>und</strong> Partner beauftragt,<br />
eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2013 durchzuführen.<br />
2. Der Neukalkulation wurden die folgenden Prämissen zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />
Beibehaltung der Gebührentatbestände der <strong>zur</strong>zeit gültigen Gebührenordnung <strong>zur</strong><br />
Friedhofsordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> vom 26.06.2007, zuletzt geändert am 10.<br />
November 2010. Hierbei handelt es sich um folgende Gebühren:<br />
- Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen <strong>und</strong> sonstige Gebühren<br />
(§ 5)<br />
- Bestattungsgebühren (§ 6)<br />
- Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte (Grabnutzungsgebühren)<br />
(§§ 8 <strong>und</strong> 9)<br />
- Gebühren für die Grabräumung (§ 10)<br />
Umsetzung <strong>des</strong> Beschlusses der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
vom 29.03.2012, welcher eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren mit einer<br />
Kostendeckung von ca. 80 % bei den Grabnutzungsgebühren bei Abzug <strong>des</strong><br />
Grünwertanteils <strong>und</strong> einer Kostendeckung von 100 % für die übrigen<br />
Gebührentatbestände vorsieht.<br />
Einhaltung rechtlicher Gebührenprinzipien. Hier wird vor allem auf das<br />
Kostendeckungsprinzip <strong>und</strong> den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz geachtet. Der<br />
Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz findet in Art. 3 GG seinen verfassungsrechtlichen Ausdruck <strong>und</strong><br />
besagt, dass bei einem im Wesentlichen gleichen Umfang der Benutzung etwa gleich<br />
hohe Gebühren zu entrichten sind <strong>und</strong> wesentliche Unterschiede in der Benutzung<br />
Gebühren in unterschiedlicher Höhe <strong>zur</strong> Folge haben müssen.<br />
Allgemeine Erläuterungen zu der Neukalkulation<br />
3. Die Neukalkulation der Friedhofsgebühren erfolgt auf Basis der ansetzbaren<br />
Aufwendungen sowie der Bestattungen der Jahre 2009 bis 2011. Diese wurden an<br />
Hand von Kostenstellenauswertungen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>und</strong> dem Baubetriebshof<br />
ermittelt <strong>und</strong> verursachungsgerecht den einzelnen Gebührentatbeständen zugeordnet.<br />
4. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ist bestrebt, die Kosten für die Pflege <strong>und</strong> Unterhaltung der<br />
Friedhöfe in den kommenden Jahren nicht weiter ansteigen zu lassen, sondern zu<br />
senken. Daher wurden bei den Aufwendungen keine Kostensteigerungen angesetzt,<br />
sondern es wurde mit den durchschnittlich angefallenen Aufwendungen der Jahre 2009<br />
bis 2011 kalkuliert.<br />
Bei den Bestattungen hingegen wird in den kommenden drei Jahren mit einem Anstieg<br />
von insgesamt 5 % ausgegangen. Bei der Neukalkulation wird somit eine Gesamtzahl<br />
von 274 Bestattungen unterstellt, welche sich wie folgt auf die einzelnen Grabtypen<br />
aufteilt:
Erdgrab<br />
Urnenerdgrab<br />
Urnenwand<br />
71 Bestattungen<br />
144 Bestattungen<br />
59 Bestattungen<br />
5. Sowohl die Höhe der angesetzten Aufwendungen als auch die Anzahl der<br />
erwarteten Bestattungen konnte an Hand der tatsächlichen Zahlen für das Jahr 2012<br />
verplausibilisiert werden.<br />
6. Die Gebühren wurden kaufmännisch auf volle Zehner ger<strong>und</strong>et.<br />
Erläuterungen <strong>zur</strong> Neukalkulation der einzelnen Gebührentatbestände<br />
Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen (§ 5)<br />
7. Die Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelle/Trauerhalle (§ 5 Abs. 1 der<br />
Gebührenordnung) wird nur bei Inanspruchnahme der Leistung fällig.<br />
8. Die Friedhofskapellen/Trauerhallen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> sind im Eigentum <strong>des</strong><br />
Eigenbetriebs Gebäudemanagement <strong>und</strong> werden von der <strong>Stadt</strong> angemietet. Als<br />
Aufwendungen werden daher die Mietzahlungen angesetzt, welche die <strong>Stadt</strong> an den<br />
Eigenbetrieb zahlt. Darüber hinaus werden auch die Kosten für die Reinigung der<br />
Gebäude angesetzt, da diese direkt von der <strong>Stadt</strong> getragen werden.<br />
9. Die Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelle/Trauerhalle wird durch eine<br />
einfache Divisionskalkulation ermittelt. Hierbei werden die angefallenen Kosten durch<br />
die erwarteten Nutzungen geteilt.<br />
Durchschnittlich werden die Friedhofskapellen/Trauerhallen ca. 160-mal in einem Jahr<br />
genutzt. Hieraus ergibt sich bei durchschnittlichen Kosten im Jahr von ca. 16.000,-- €<br />
eine kalkulierte Nutzungsgebühr von 100,00 €, um eine Kostendeckung zu erreichen.<br />
10. Abweichend hiervon soll für die Trauerhalle in Bodenrod nur eine ermäßigte Gebühr<br />
von EUR 50,00 erhoben werden, da dieses Gebäude kleiner ist als die übrigen<br />
Trauerhallen.<br />
Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen können unverändert übernommen<br />
werden.<br />
sonstige Gebühren<br />
11. Die Trägergebühren (§ 5 Abs. 2 der Gebührenordnung) fallen nur bei<br />
Inanspruchnahme dieser Leistung an. Für eine Erdbestattung werden in der Regel<br />
vier Sargträger für 2 St<strong>und</strong>en benötigt.<br />
12. Die Gebühren ergeben sich aus dem St<strong>und</strong>ensatz für einen Sargträger. Dieser<br />
ermittelt sich aus seinem Gehalt (Gehaltsstufe E5) zzgl. eines<br />
Gemeinkostenaufschlags von 25 %. <strong>und</strong> beträgt somit EUR 35,00 pro St<strong>und</strong>e. Somit<br />
betragen die kalkulierten Trägergebühren EUR 280,00.
Abweichend von dieser Kalkulation sind für die Bestattung eines Kin<strong>des</strong> bis zum<br />
vollendeten 5. Lebensjahr nur zwei Träger notwendig. Die Gebühr reduziert sich in<br />
diesem Fall auf EUR 140,00.<br />
Werden weitere Träger benötigt, so ist für jeden Träger zusätzlich eine Gebühr von<br />
EUR 35,00 pro St<strong>und</strong>e zu erheben. Gleiches gilt auch, wenn ein Träger für eine<br />
Urnenbestattung in Anspruch genommen wird.<br />
Die Trägergebühren können unverändert übernommen werden<br />
Die Gebühren für die Antragsbearbeitung bei einer Umbettung (pro Fall 80,-- €) <strong>und</strong><br />
die Gebühren für die Genehmigung der Errichtung <strong>und</strong> Veränderung von Grabmalen<br />
(pro Fall 20,-- €) bleiben ebenfalls unverändert.<br />
Bestattungsgebühren<br />
13. Die Bestattungsgebühren (§ 6 der Gebührenordnung) umfassen die<br />
Verwaltungskosten, welche bei der Aufnahme <strong>und</strong> Bearbeitung eines To<strong>des</strong>falls<br />
anfallen <strong>und</strong> die Aufwendungen für die Arbeiten am Grab (Öffnen <strong>und</strong> Schließen <strong>des</strong><br />
Grabes, Ausschlagen <strong>des</strong> offenen Grabes mit Matten/Naturgrün sowie notwendige<br />
Nebentätigkeiten). Bei den Urnengräbern ist das Schließen <strong>des</strong> Grabes nicht in der<br />
Gebühr enthalten, da dies in der Regel vom Bestatter übernommen wird.<br />
Da bei Bestattungen in die Urnenwände keine Arbeiten am Grab anfallen, werden bei<br />
dieser Grabart nur die Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt.<br />
14. Die Verwaltungskosten ermitteln sich aus dem Gehalt der zuständigen<br />
Sachbearbeiter (Gehaltsstufe E8) zzgl. eines Gemeinkostenaufschlags von 20 %.<br />
sowie einem Sachkostenanteil <strong>und</strong> betragen EUR 40,86 pro St<strong>und</strong>e. Der Zeitaufwand<br />
für die Aufnahme <strong>und</strong> Bearbeitung eines To<strong>des</strong>falls beträgt 2 St<strong>und</strong>en, somit wird pro<br />
Bestattung eine (ger<strong>und</strong>ete) Verwaltungsgebühr von EUR 80,00 berechnet.<br />
15. Als Aufwendungen für die Arbeiten am Grab werden Personalkosten,<br />
Fahrzeugkosten <strong>und</strong> sonstige Betriebskosten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, welche im<br />
Wesentlichen beim Baubetriebshof der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> anfallen. Die Höhe dieser<br />
Aufwendungen wird über eine Kostenstellenauswertung ermittelt.<br />
Aus den Personalkosten werden dabei die Kosten für die Sargträger<br />
herausgerechnet, da diese einen eigenen Gebührentatbestand darstellen.<br />
16. Die Berechnung der Gebühr für die Arbeiten am Grab erfolgt über eine<br />
Äquivalenzziffernkalkulation. Hierbei wird ein Einheitswert (die Kosten pro cbm<br />
Aushub) ermittelt, welcher die Gr<strong>und</strong>lage für die Bestattungsgebühren jeder einzelnen<br />
Grabart bildet. Vereinfacht gilt die Formel:<br />
Gebühr für Arbeiten am Grab = Aushubvolumen der Grabart x Einheitswert<br />
Diese Kalkulation ermöglicht eine Vergleichbarkeit der in Anspruch genommenen<br />
Leistungen <strong>und</strong> trägt somit dem Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz Rechnung.
17. Aus der Neukalkulation ergeben sich damit die folgenden Bestattungsgebühren:<br />
___EUR<br />
Reihengrab 960,00<br />
Wahlgrab Doppel 1. Beisetzung 1.000,00<br />
Wahlgrab Doppel 2. Beisetzung 1.000,00<br />
Wahlgrab tief 1. Beisetzung 1.410,00<br />
Wahlgrab tief 2. Beisetzung 900,00<br />
Kindergrab 380,00<br />
Urnenreihengrab 140,00<br />
Urnenwahlgrab 1. Beisetzung 180,00<br />
Urnenwahlgrab 2. Beisetzung 180,00<br />
Urnenwand 80,00<br />
Urnenwand Wahl 1. Beisetzung 80,00<br />
Urnenwand Wahl 2. Beisetzung 80,00<br />
siehe Aufstellung: Vergleich der aktuell gültigen <strong>und</strong> der neu kalkulierten<br />
Friedhofsgebühren bei einem angenommenen Anstieg<br />
der Bestattungen in den nächsten 3 Jahren um 5 %<br />
Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte<br />
(Grabnutzungsgebühren)<br />
18. Über die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte (§ 8<br />
<strong>und</strong> § 9 der Gebührenordnung) werden die Aufwendungen für die Bereitstellung <strong>des</strong><br />
Grabes für die Ruhefrist/Nutzungszeit, die Rahmenpflege der Gräberfelder <strong>und</strong> die<br />
Friedhofsunterhaltung abgedeckt.<br />
Aufwendungen, welche dabei auf die Pflege von Kriegsgräbern, Überhangflächen <strong>und</strong><br />
für die Denkmalpflege anfallen, werden bei den Grabnutzungsgebühren nicht<br />
angesetzt, da es sich hierbei um nicht abrechenbare Flächen handelt. Diese Flächen<br />
wurden für jeden der einzelnen Friedhöfe ermittelt <strong>und</strong> anteilig von den<br />
Gesamtaufwendungen in Abzug gebracht.<br />
19. Darüber hinaus wurde für jeden Friedhof ein entsprechender Grünwertanteil<br />
festgelegt, der ebenfalls an den Gesamtaufwendungen abgesetzt wurde.<br />
20. Der Grünwertanteil beschreibt den Wert eines jeden Friedhofs, welchen er neben<br />
seiner Funktion als Ort der Bestattung <strong>und</strong> <strong>des</strong> Totengedenkens <strong>zur</strong> Gliederung<br />
bebauter Flächen, stadtklimatischen Verbesserung oder Verbesserung der<br />
Naherholung hat. Für den Kernstadtfriedhof wurde ein Grünwertanteil von 20%<br />
festgelegt, da er als Puffer zwischen der Innenstadt <strong>und</strong> der Bun<strong>des</strong>straße <strong>zur</strong><br />
klimatischen Verbesserung beiträgt. Der Grünwertanteil der übrigen <strong>Stadt</strong>teilfriedhöfe<br />
beträgt 10%.<br />
21. Die nicht abrechenbaren Flächen <strong>und</strong> der Grünwertanteil reduzieren die im<br />
Folgenden näher erläuterten Gesamtaufwendungen, welche den<br />
Grabnutzungsgebühren zugr<strong>und</strong>e liegen, um 22%. Somit wird einer Kostendeckung<br />
von ca. 80% Rechnung getragen.
22. Als Aufwendungen für die Grabnutzungsgebühren werden Personalkosten,<br />
Fahrzeugkosten <strong>und</strong> sonstige Betriebskosten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, welche im<br />
Wesentlichen beim Baubetriebshof <strong>und</strong> dem zuständigen Fachdienst der Verwaltung<br />
bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> anfallen. Die Höhe dieser Aufwendungen wird über eine<br />
Kostenstellenauswertung ermittelt. Darüber hinaus werden die Abschreibungen auf<br />
die auf den Friedhöfen vorhandenen Anlagegütern (wie den Urnenwänden, Wegen<br />
<strong>und</strong> Zaunanlagen) angesetzt.<br />
Die so ermittelten Gesamtaufwendungen werden in drei Gebührenteile unterteilt, um<br />
sie verursachungsgerecht auf die einzelnen Grabarten verteilen zu können.<br />
23. Die Aufwendungen für die Abschreibungen auf Urnenwände <strong>und</strong> Stelen werden<br />
ausschließlich auf diese Grabarten verteilt. Die Berechnung dieses Gebührenteils<br />
erfolgt mit Hilfe einer Äquivalenzziffernkalkulation, bei welcher aus der Anzahl der<br />
Bestattungen <strong>und</strong> der Ruhefrist der jeweiligen Grabart ein Zeitwert ermittelt wird.<br />
Somit wird den unterschiedlichen Ruhefristen Rechnung getragen. Auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
dieses Zeitwerts werden dann die Aufwendungen für die Abschreibungen verteilt.<br />
24. Der zweite Gebührenteil umfasst die Kosten für die Wasserversorgung sowie die<br />
Kosten der Entsorgung <strong>des</strong> Grabschmucks. Da der den Urnenwänden <strong>zur</strong>echenbare<br />
Teil an diesen Kosten so gering ist, dass er nicht ordentlich ermittelt werden kann,<br />
werden sie ausschließlich auf die Erd- <strong>und</strong> die Erdurnengräber verteilt.<br />
Auch die Berechnung dieses Gebührenteils erfolgt mit Hilfe einer<br />
Äquivalenzziffernkalkulation. Hier wird aber auf Gr<strong>und</strong>lage der Anzahl der<br />
Bestattungen, der Ruhefristen <strong>und</strong> der Größe der jeweiligen Grabart ein<br />
Flächenzeitwert ermittelt, da unterstellt wird, dass für flächenmäßig größere Gräber<br />
ein höherer Wasserverbrauch notwendig <strong>und</strong> größere Mengen an<br />
Grabschmuckabfällen anfallen, als bei kleineren Gräbern. Die ermittelten Kosten<br />
werden dann ebenfalls auf Gr<strong>und</strong>lage dieses Flächenzeitwerts auf die einzelnen<br />
Grabarten verteilt.<br />
25. Der dritte Teilbereich der Grabnutzungsgebühren beinhaltet schließlich die<br />
allgemeinen Kosten der Friedhofspflege, welche auf alle Grabarten umgelegt wird.<br />
26. Auch die Aufteilung dieser allgemeinen Kosten erfolgt mit Hilfe einer<br />
Äquivalenzziffernkalkulation. Dabei wird - wie schon bei den Abschreibungen der<br />
Urnenwände <strong>und</strong> Stelen - allerdings nur mit einem Zeitwert gerechnet, da unterstellt<br />
wird, dass ein gepflegter Friedhof allen Nutzern in gleichem Maße zu Gute kommt,<br />
unabhängig von der jeweiligen Grabart.<br />
27. Führt man die drei Teilgebühren zusammen, so ergeben sich aus der Neukalkulation<br />
folgende Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte:<br />
___ EUR<br />
Reihengrab 1.210,00<br />
Wahlgrab Doppel 1.590,00<br />
Wahlgrab Doppel - Gebühr pro Jahr Verlängerung 53,00<br />
Wahlgrab tief 1.370,00<br />
Wahlgrab tief - Gebühr pro Jahr Verlängerung 45,00<br />
Kindergrab 960,00<br />
Urnenreihengrab 750,00
Urnenwahlgrab 980,00<br />
Urnenwahlgrab - Gebühr pro Jahr Verlängerung 39,00<br />
Urnenwand 860,00<br />
Urnenwand Wahl 1.070,00<br />
Urnenwand Wahl - Gebühr pro Jahr Verlängerung 43,00<br />
28. Bei der Berechnung der Gebühren wurde berücksichtigt, dass ein Teil der<br />
anfallenden Kosten durch eine Nutzungsverlängerung von Wahlgräbern bei der<br />
zweiten Bestattung gedeckt wird. Auf Gr<strong>und</strong> von Auswertungen der letzten Jahre<br />
wurde hier als Gr<strong>und</strong>lage eine durchschnittliche Verlängerung der Erdwahlgräber um<br />
15 Jahre <strong>und</strong> der Urnenwahlgräber (Erde <strong>und</strong> Wand) um 10 Jahre angesetzt.<br />
29. Die Kosten für die Nutzungsverlängerung für je ein Jahr wurden aus dieser<br />
Berechnung abgeleitet, indem die ermittelten Werte von 15 bzw. 10 Jahren<br />
heruntergerechnet worden sind.<br />
29 a. Bei Kindergräbern (Beisetzungen Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr) wird aus<br />
sozialen Gesichtspunkten empfohlen, die Gebühr von 960,-- € auf 480,-- €<br />
um 50 % zu reduzieren. Im Durchschnitt wird alle 2 Jahre 1 Kindergrab<br />
angelegt.<br />
Gebühren für die Grabräumung (§ 10)<br />
30. Die Gebühren für die Grabräumung (§ 10 der Gebührenordnung) fallen für die<br />
Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit an <strong>und</strong> werden seit<br />
30.06.2007 mit dem Erwerb der Nutzungsrechte fällig.<br />
Bei Grabstätten, welche vor dem 30.06.2007 angelegt worden sind, entstehen die<br />
Gebühren mit der tatsächlichen Räumung.<br />
31. Die Grabräumung gemäß § 10 Punkt 1-5 wird von der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ausschließlich<br />
fremdvergeben. Als Gebühr werden somit die Kosten angesetzt, welche die <strong>Stadt</strong> mit<br />
dem jeweiligen Dienstleister vereinbart hat.<br />
Die Räumung von Grabstätten auf den Friedhöfen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wurde für den<br />
Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2015 neu ausgeschrieben. Die Auftragsvergabe<br />
an den günstigsten Bieter erfolgte im März 2013 zu den im<br />
§ 10 der Satzung zu Punkt 1-5 eingetragenen Preisen, die auf volle Eurobeträge<br />
abger<strong>und</strong>et wurden.<br />
Der Auftrag <strong>zur</strong> Grabräumung wird alle zwei Jahre neu ausgeschrieben. Nach jeder<br />
Ausschreibung wird auch die entsprechende Gebühr angepasst.<br />
Die Kosten, die der <strong>Stadt</strong> durch die Grabräumung eines Dritten entstehen, sollen zu<br />
100 % an die Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte weitergegeben werden.<br />
Die Räumgebühren in einer Urnenwand gemäß § 10 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 wurden von der<br />
<strong>Stadt</strong> kalkuliert; die Räumung wird durch Mitarbeiter der <strong>Stadt</strong> durchgeführt.
Auswirkungen der Neukalkulation<br />
32. Die Gebührentatbestände gemäß § 5 der Satzung können in unveränderter Höhe<br />
beibehalten werden.<br />
Die Gebühren für die Grabräumung (§ 10) wurden vom 01.04.2013 bis 31.03.2015<br />
ausgeschrieben bzw. von der <strong>Stadt</strong> kalkuliert <strong>und</strong> im § 10 aufgenommen.<br />
33. Zu höheren Erlösen führen die Neukalkulationen der Bestattungsgebühren sowie der<br />
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte. Insbesondere die<br />
Grabnutzungsgebühren weisen eine hohe Unterdeckung auf, welche nunmehr<br />
reduziert wird.<br />
Unter der Annahme von 274 Bestattungen im Jahr führt die Neukalkulation der<br />
Bestattungs- <strong>und</strong> Grabnutzungsgebühren im Vergleich zu den aktuell gültigen<br />
Gebühren zu einer Erlössteigerung von 115.000,-- €.<br />
siehe Aufstellung: Vergleich der aktuell gültigen <strong>und</strong> der neu kalkulierten<br />
Friedhofsgebühren bei einem angenommenen Anstieg<br />
der Bestattungen in den nächsten 3 Jahren um 5 %
TOP 8<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 02.05.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0179<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Gewerbesteuer -<br />
Hebesatzsatzung<br />
Beschluss:<br />
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gr<strong>und</strong><strong>und</strong><br />
Gewerbesteuer wird beschlossen.<br />
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Die durch die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 26.01.2012 beschlossene Hebesatzsatzung tritt bereits<br />
zum 31.12.2012 außer Kraft.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Durch die im Rahmen der Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltskonsolidierungskonzepts zum<br />
überarbeiteten Haushaltsplan 2013 vorgesehene Erhöhung der Hebesätze für die<br />
Gr<strong>und</strong>steuer ergeben sich höhere Erträge bei der Gr<strong>und</strong>steuer A von ca. 55.000,00 € <strong>und</strong><br />
bei der Gr<strong>und</strong>steuer B von ca. 1.200.000,00 € ab dem Haushaltsjahr 2013.<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
In der Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltskonsolidierungskonzepts 2013 zum überarbeiteten<br />
Haushaltsplanentwurf 2013 ist u.a. die Erhöhung der Hebesätze der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B<br />
von bisher 300 v.H. auf 450 v.H. vorgesehen.
Zur Erreichung der vorgesehenen Reduzierung <strong>des</strong> Defizits im Ergebnishaushalt 2013 auf<br />
ca. 3,5 Mio. € ist trotz zahlreicher Konsolidierungsmaßnahmen <strong>zur</strong> Reduzierung <strong>des</strong><br />
Aufwands im Ergebnishaushalt eine erneute Erhöhung der Hebesätze der Gr<strong>und</strong>steuer A<br />
<strong>und</strong> B erforderlich.<br />
Die Konsolidierungsleitlinien <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Hessen fordern von Kommunen mit anhaltend<br />
defizitärer Haushaltswirtschaft eine Festsetzung von Steuerhebesätzen, insbesondere bei<br />
der Gr<strong>und</strong>steuer B, die deutlich über dem Lan<strong>des</strong>durchschnitt der jeweiligen<br />
Gemeindegrößenklasse liegen.<br />
Eine aktuelle Übersicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> der Steuerzahler Hessen e.V. vom April 2013 zeigt,<br />
dass viele Städte ab 20.000 Einwohner im Jahr 2013 die Gr<strong>und</strong>steuer B auf ein Niveau<br />
erhöht haben bzw. entsprechende Erhöhungen planen, die teilweise auf bzw. über dem für<br />
das Jahr 2013 geplanten Hebesatz der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> von 450 v.H. liegen. So haben z.B.<br />
die Städte Bad Soden, Rödermark <strong>und</strong> Viernheim entsprechende Erhöhungen auf 450 v.H.<br />
beschlossen. Die Städte Dietzenbach (Hebesatz 500 v.H.) <strong>und</strong> Maintal (Hebesatz 490 v.H.)<br />
haben den Hebesatz über die in <strong>Butzbach</strong> vorgesehenen 450 v.H. angehoben bzw. planen<br />
eine entsprechende Anhebung. Die <strong>Stadt</strong> Rüsselsheim (ca. 60.000 Einwohner) hat eine<br />
Verdoppelung <strong>des</strong> Hebesatzes auf 800 v.H. beschlossen <strong>und</strong> auch die Großstädte<br />
Frankfurt <strong>und</strong> Offenbach wollen den Hebesatz auf 500 v.H. anpassen.<br />
Der kürzlich erschienene Leitfaden <strong>des</strong> Hess. Innenministeriums mit dem Titel<br />
„Haushaltskonsolidierung <strong>und</strong> Schutzschirmkommunen“ fordert von den<br />
Schutzschirmkommunen ebenfalls eine Überprüfung der Realsteuerhebesätze<br />
(Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B sowie Gewerbesteuer) mit dem Ziel einer Erhöhung <strong>und</strong> der<br />
Orientierung an den höchsten Hebesätzen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei<br />
einigen Schutzschirmkommunen, die der Forderung <strong>des</strong> Leitfadens noch nicht oder nicht im<br />
erforderlichen Umfang Rechnung getragen haben, im Rahmen <strong>des</strong> weiteren<br />
Genehmigungsverfahrens ebenfalls eine weitere Erhöhung der Hebesätze erfolgt.<br />
Auch die Kommunalaufsicht beim Landrat <strong>des</strong> Wetteraukrieses hat im Rahmen <strong>des</strong><br />
aufsichtsbehördlichen Gesprächs am 14.02.2013 die vorgesehene Erhöhung der<br />
Hebesätze bei der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B ausdrücklich begrüßt. Es wurde darauf<br />
hingewiesen, dass für die kommenden Haushaltsjahre neben kostendeckenden<br />
Gebührenkalkulationen mit Vollkostenbetrachtung regelmäßige Überprüfungen <strong>und</strong><br />
Anpassungen der Realsteuerhebesätze gefordert werden. In diesem Zusammenhang hat<br />
die Kommunalaufsicht auch klargestellt, dass es sich bei der Aufgabe der Kinderbetreuung<br />
um eine Pflichtaufgabe handelt <strong>und</strong> aus sozialen Gesichtspunkten in diesem Bereich keine<br />
kostendeckenden Gebühren erhoben werden können. Das durch die mangelnde<br />
Finanzausstattung von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land für die Kinderbetreuung entstandene <strong>und</strong> weiter<br />
steigende strukturelle Defizit im Bereich Kinderbetreuung wird daher durch die<br />
Kommunalaufsicht gr<strong>und</strong>sätzlich akzeptiert. Hier werden aber an anderer Stelle verstärkte<br />
Konsolidierungsbemühungen erwartet, um den Anstieg dieses strukturellen Defizits zu<br />
begrenzen. In diesem Zusammenhang ist die erneute Anhebung der Hebesätze der<br />
Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B ein wesentliches Instrument, da trotz erneuter umfangreicher<br />
Konsolidierungsmaßnahmen bei den Aufwandspositionen ohne eine Erhöhung der<br />
Hebesätze <strong>und</strong> weiterer Steuer- <strong>und</strong> Gebühreneinnahmen die geforderte Begrenzung <strong>des</strong><br />
Defizits auf ca. 3,5 Mio. € nicht zu erreichen ist.
Auch in den Konsolidierungsleitlinien <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Hessen wird zu den<br />
Entgelten/Elternbeiträgen in Kinderbetreuungseinrichtungen klargestellt, dass die<br />
Lan<strong>des</strong>regierung ein großes Interesse an der angemessenen Betreuung von Kindern hat.<br />
Die Entscheidung über die Höhe der Entgelte in Kinderbetreuungseinrichtungen wird im<br />
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich den Kommunen überlassen.<br />
Dabei wird sowohl eine Sozialstaffelung als auch eine teilweise oder völlige Freistellung<br />
von Entgelten für Kinderbetreuungseinrichtungen ausdrücklich zugelassen <strong>und</strong> der Verzicht<br />
auf Erträge in diesem Bereich den Kommunen nicht nachteilig angerechnet.<br />
In diesen Fällen wird vielmehr von den Kommunen gefordert, einen nachhaltigen <strong>und</strong><br />
nachvollziehbaren Kompensationsplan <strong>zur</strong> anderweitigen Finanzierung dieser Kosten zu<br />
beschließen <strong>und</strong> der Aufsichtsbehörde vorzulegen.<br />
Dieser Forderung wird mit der mit dem überarbeiteten Haushaltsplan 2013 vorgelegten<br />
Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltskonsolidierungskonzeptes <strong>und</strong> insbesondere mit dem<br />
Konsolidierungsvorschlag, die Hebesätze der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B erneut zu erhöhen,<br />
nachgekommen.<br />
Auf die Möglichkeit, mittels einer Hebesatzsatzung auch ohne einen vorherigen<br />
Ankündigungsbeschluss Hebesätze für Realsteuern bis zum 30.06. eines Kalenderjahres<br />
mit Wirkung vom Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres festzusetzen, wurde bereits im Rahmen der<br />
Beschlussvorlage <strong>zur</strong> Hebesatzsatzung 2012 hingewiesen. Die durchschnittliche<br />
Auswirkung einer Erhöhung <strong>des</strong> Hebesatzes der Gr<strong>und</strong>steuer B für Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
wurde bereits im Rahmen der Beratung der Hebesatzsatzung 2012 ausführlich erläutert.<br />
Bei der jetzt vorgeschlagenen Erhöhung <strong>des</strong> Hebesatzes der Gr<strong>und</strong>steuer B wird mit<br />
höheren Erträgen von ca. 1,2 Mio. € p.a. gerechnet. Im Durchschnitt errechnet sich daraus<br />
bei ca. 8.000 Steuerfällen eine durchschnittliche zusätzliche Belastung je Gr<strong>und</strong>stück von<br />
150,00 € pro Jahr. Es wird erneut betont, dass es sich hier nur um einen Durchschnittswert<br />
handelt, der im Einzelfall teilweise erheblich nach oben oder unten abweichen kann.<br />
Bei der Erhöhung <strong>des</strong> Hebesatzes der Gr<strong>und</strong>steuer A wird mit höheren Erträgen von ca.<br />
55.000,00 € p.a. gerechnet.<br />
Insgesamt errechnet sich daraus ein Konsolidierungsbeitrag von ca. 1,255 Mio. €, der <strong>zur</strong><br />
Reduzierung <strong>des</strong> strukturellen Defizits für die Kosten der Kinderbetreuung beiträgt. In der<br />
Beschlussvorlage 2013/0176 <strong>zur</strong> Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltssicherungskonzepts zum<br />
überarbeiteten Haushalt 2013 wurde die Entwicklung der ungedeckten Kosten für die<br />
Kinderbetreuung (ca. 4,2 Mio. € im Haushaltsjahr 2013 <strong>und</strong> ca. 5 Mio. € ab 2014)<br />
ausführlich dargestellt <strong>und</strong> erläutert.
TOP 9<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 02.05.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0178<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung der Hun<strong>des</strong>teuer<br />
Beschluss:<br />
Der 1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung der Hun<strong>des</strong>teuer der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wird<br />
in der nachstehenden Form beschlossen:<br />
Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5 <strong>und</strong> 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I<br />
S. 786), der §§ 1, 2 <strong>und</strong> 7 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl.<br />
I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> am …………………….. den folgenden<br />
1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung einer Hun<strong>des</strong>teuer im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Butzbach</strong> beschlossen:<br />
§ 5 erhält folgende Fassung:<br />
§ 5 – Steuersatz<br />
Artikel 1<br />
(1) Die Steuer beträgt jährlich:<br />
für den ersten H<strong>und</strong> 60,00 €<br />
für den zweiten H<strong>und</strong> 120,00 €<br />
für den dritten <strong>und</strong> jeden weiteren H<strong>und</strong> 180,00 €<br />
(2) H<strong>und</strong>e, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der<br />
Anzahl der H<strong>und</strong>e nicht anzusetzen. H<strong>und</strong>e, für die Steuerermäßigung nach § 7<br />
gewährt wird, gelten als erste H<strong>und</strong>e.<br />
Artikel 2<br />
Dieser 1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung der Hun<strong>des</strong>teuer tritt zum 01.07.2013 in<br />
Kraft.
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Bei Umsetzung der im Haushaltskonsolidierungskonzept 2013 vorgesehenen Erhöhung der<br />
Steuersätze ist im Haushaltsjahr 2013 mit höheren Erträgen von ca. 18.000,00 € zu<br />
rechnen. Ab dem Haushaltsjahr 2014 ist mit höheren Erträgen von ca. 36.000,00 € zu<br />
rechnen.<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
In der Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltskonsolidierungskonzepts 2013 zum überarbeiteten<br />
Haushaltsplanentwurf 2013 ist u.a. die Erhöhung der Steuersätze der Hun<strong>des</strong>teuer<br />
vorgesehen.<br />
Zur Erreichung der vorgesehenen Reduzierung <strong>des</strong> Defizits im Ergebnishaushalt 2013 auf<br />
ca. 3,5 Mio. € ist neben zahlreichen Konsolidierungsmaßnahmen <strong>zur</strong> Reduzierung <strong>des</strong><br />
Aufwands im Ergebnishaushalt eine Erhöhung der einzelnen Steuereinnahmen erforderlich,<br />
um insbesondere auch die gestiegenen Kosten für die Pflichtaufgabe der Kinderbetreuung<br />
ohne Gefährdung der o.g. Zielvorgabe für das Defizit im Ergebnishaushalt zu finanzieren.<br />
Die Steuersätze für die Hun<strong>des</strong>teuer in der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wurden seit dem Jahr 1999<br />
nicht angepasst. Der als Anlage <strong>zur</strong> Vorlage beigefügte Vergleich mit den<br />
Nachbarkommunen zeigt, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> mit den Steuersätzen insbesondere für<br />
den zweiten <strong>und</strong> dritten sowie jeden weiteren H<strong>und</strong> am unteren Ende liegt. Die Steuersätze<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> weichen auch erheblich von den durchschnittlichen Steuersätzen der<br />
Nachbarstädte mit vergleichbarer Einwohnerzahl ab.<br />
Aus der beigefügten Vergleichsberechnung können auch die Fallzahlen sowie die<br />
Berechnungen für das bisherige <strong>und</strong> das künftige Steueraufkommen – bei Umsetzung der<br />
vorgeschlagenen Erhöhung der Steuersätze – entnommen werden.
TOP 10<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 07.05.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0186<br />
Beratungsfolge<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung der Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> mit<br />
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />
Beschluss:<br />
Der Haushaltssatzung 2013 der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wird zugestimmt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile der im Rahmen <strong>des</strong><br />
Doppelhaushaltes 2012/2013 vorgelegten Haushaltssatzung 2013 wurde durch die<br />
Kommunalaufsicht beim Landrat <strong>des</strong> Wetteraukreises <strong>zur</strong>ückgestellt. Mit der<br />
Genehmigungsverfügung vom 31.07.2012 wurde die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> aufgefordert, das<br />
Haushaltskonsolidierungskonzept umfassend zu überarbeiten <strong>und</strong> fortzuschreiben. In der<br />
Fortschreibung <strong>des</strong> Konsolidierungskonzeptes sollen verbindliche Maßnahmen <strong>und</strong><br />
Umsetzungszeitpunkte festgelegt werden, die zu einer nachweisbaren Reduzierung der<br />
Unterdeckungen im Ergebnishaushalt führen.<br />
Mit der jetzt vorliegenden Überarbeitung <strong>und</strong> Fortschreibung <strong>des</strong><br />
Haushaltskonsolidierungskonzeptes (siehe Beschlussvorlage 2013/0176) wurde auch der<br />
Haushaltsplan 2013 umfassend überarbeitet. Die in der Fortschreibung <strong>des</strong>
Haushaltskonsolidierungskonzeptes vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen wurden in<br />
die Haushalts- <strong>und</strong> Finanzplanung eingearbeitet.<br />
Die überarbeitete Haushaltssatzung <strong>und</strong> der Haushaltsplan 2013 enthalten folgende<br />
Festsetzungen:<br />
Ergebnishaushalt:<br />
Der Ergebnishaushalt ist nicht ausgeglichen. Er schließt mit einem Fehlbedarf von<br />
3.416.950 EUR für das Haushaltsjahr 2013 ab. Die im Vorfeld der Überarbeitung <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans 2013 mit der Kommunalaufsicht abgestimmte Zielvorgabe, das Defizit im<br />
Ergebnishaushalt auf max. 3,5 Mio. € zu reduzieren wurde damit erreicht.<br />
Finanzhaushalt:<br />
Im Finanzhaushalt werden unter anderem die Auszahlungen für Investitionstätigkeit<br />
abgebildet. Im Gegensatz zu früheren kameralen Haushalten sind die einzelnen<br />
Investitionsmaßnahmen aber nicht mehr im Finanzhaushalt, sondern nur noch im<br />
Investitionsprogramm dargestellt. Im Finanzhaushalt werden nur noch für je<strong>des</strong> Produkt die<br />
Summen der Auszahlungen für Baumaßnahmen <strong>und</strong> den Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
abgebildet. Durch das Investitionsprogramm ist aber weiterhin eine Transparenz gegeben.<br />
Investitionsprogramm:<br />
Durch die Gründung <strong>des</strong> Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft sind im städtischen Haushalt bei<br />
dem Produkt „Neubau, Umbau <strong>und</strong> Unterhaltung von öffentlichen Gebäuden“ keine<br />
Hochbaumaßnahmen mehr veranschlagt. Trotz einer Reduzierung der vorgesehenen<br />
Investitionsmaßnahmen kann aufgr<strong>und</strong> wichtiger <strong>und</strong> unaufschiebbarer Maßnahmen<br />
insbesondere in den Bereichen Brandschutz <strong>und</strong> Straßenbau im Haushaltsjahr 2013 <strong>und</strong> in<br />
den Folgejahren eine Netto-Neuverschuldung nicht vermieden werden.<br />
Im Haushaltsjahr 2013 ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.923.300 EUR vorgesehen.<br />
Die Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung ist bis zum Jahr 2016 erfolgt. Wie<br />
bereits in den Vorjahren erfolgt die Fortschreibung im Gegensatz zu den bisherigen<br />
kameralen Haushalten innerhalb der Produkte <strong>und</strong> nicht mehr in einem gesonderten<br />
Finanzplan. Dadurch ist eine wesentlich bessere Vergleichbarkeit mit den aktuellen<br />
Ansätzen <strong>und</strong> den Ansätzen/Ergebnissen der Vorjahre gegeben.<br />
Bei den Ansätzen für Steuern <strong>und</strong> Umlagen sind alle aktuellen Finanzplanungsdaten sowie<br />
die bereits vorliegenden vorläufigen Zahlen für Zuweisungen <strong>und</strong> Umlagen eingearbeitet.<br />
Die Zinsdienstumlage <strong>und</strong> die Kompensationsumlage wurden gesondert veranschlagt.<br />
Eine Änderung der Hebesätze ist in der Haushaltssatzung 2013 für die Gr<strong>und</strong>steuer A<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>steuer B vorgesehen. Im Vorgriff auf die Beschlussfassung <strong>und</strong> Genehmigung<br />
der Haushaltssatzung soll wie schon im Jahr 2012 eine Hebesatzsatzung erlassen werden,<br />
ein entsprechender Hinweis ist in § 5 der Haushaltssatzung enthalten.<br />
Die Haushaltssatzung 2013 sieht eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.923.300 EUR vor.<br />
Hier handelt es sich um die Aufnahme von Krediten vom Kreditmarkt <strong>zur</strong> Finanzierung der<br />
nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite soll im Haushaltsjahr 2013 auf 35,4 Mio. EUR<br />
festgesetzt werden.<br />
Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan 2013 nicht vorgesehen.<br />
Der mit dem Doppelhaushalt 2012/2013 am 29.03.2012 beschlossene Stellenplan gilt<br />
weiter. Der Stellenplan wurde nach Teilhaushalten/Budgets gegliedert. Die Stellen für die<br />
beiden Eigenbetriebe werden in separaten Stellenplänen, die Bestandteil der<br />
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sind, erfasst.<br />
Eine Anhörung <strong>und</strong> Beteiligung der Ortsbeiräte ist im Rahmen einer ausführlichen<br />
Informationsveranstaltung am 06.05.2013 erfolgt. Die Ortsbeiräte haben Gelegenheit, ihre<br />
Stellungnahmen zum Haushaltsplan <strong>und</strong> zum Investitions-programm bis zum 31.05.2013<br />
abzugeben. Der Magistrat wird sich zeitnah mit den vorliegenden Stellungnahmen der<br />
Ortsbeiräte befassen <strong>und</strong> dem <strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss das Beratungsergebnis im<br />
Rahmen der weiteren Beratung <strong>des</strong> Haushaltsplanes vorlegen.
TOP 11<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 07.05.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0187<br />
Beratungsfolge<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung <strong>des</strong> Investitionsprogramms der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> für<br />
die Jahre 2012 - 2016<br />
Beschluss:<br />
Dem Investitionsprogramm der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 als<br />
Anlage zum Haushaltsplan wird zugestimmt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Das Gesamtvolumen <strong>des</strong> Investitionsprogramms 2012 bis 2016 beträgt ca.<br />
27,9 Mio. EUR.<br />
Im Haushaltsjahr 2013 sind Investitionen in einer Höhe von 4.811.300 EUR veranschlagt.<br />
Schwerpunkt bilden die Bereiche Brandschutz mit 445.000 EUR, Einrichtungsgegenstände<br />
für Kitas mit 450.000 EUR <strong>und</strong> Straßenbau mit 2.533.000 EUR. Zu den Einzelheiten <strong>und</strong><br />
<strong>zur</strong> prozentualen Verteilung der Maßnahmen auf die einzelnen Produkte wird auf die Grafik<br />
auf Seite 24 <strong>des</strong> Haushaltsplanentwurfs verwiesen.
Durch die Gründung <strong>des</strong> Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft zum 01.01.2010 sind im Produkt<br />
57.573.03 – Bereitstellung <strong>und</strong> Bewirtschaftung von öffentlichen Gebäuden – ab 2010<br />
keine Investitionen mehr vorgesehen. Investitionen für öffentliche Gebäude werden seit<br />
2010 im Wirtschaftsplan <strong>des</strong> Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft veranschlagt.
TOP 12<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 02.05.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0176<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltssicherungskonzepts mit dem überarbeiteten<br />
Haushaltsplan 2013<br />
Beschluss:<br />
Die als Anlage beigefügte Fortschreibung <strong>des</strong> Haushaltssicherungskonzeptes für den<br />
überarbeiteten Haushaltsplan 2013 wird <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />
Die in dem Haushaltssicherungskonzept genannten Konsolidierungsmaßnahmen für das<br />
Haushaltsjahr 2013 <strong>und</strong> die Finanzplanung bis 2016 wurden in den überarbeiteten<br />
Haushaltsplan 2013 eingearbeitet.<br />
Die Konsolidierungsmaßnahmen sind entsprechend umzusetzen.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Die Umsetzung der konkreten Konsolidierungsvorschläge sind zusätzlich zu den bereits<br />
beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen für die Haushaltsjahre 2012/2013 erforderlich,<br />
um die durch die Kommunalaufsicht geforderte deutliche Reduzierung <strong>des</strong> Defizits im<br />
Ergebnishaushalt 2013 auf ca. 3,5 Mio. € zu erreichen.<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
(Unterschrift)
Sachstandsbericht:<br />
Gemäß § 92 Abs. 4 HGO ist, sofern der Haushaltsausgleich nicht möglich ist, ein<br />
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Es ist von der Gemeindevertretung bzw.<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu beschließen <strong>und</strong> der Aufsichtsbehörde mit der<br />
Haushaltssatzung vorzulegen.<br />
Das mit dem Doppelhaushalt 2012/2013 beschlossene Haushaltssicherungskonzept muss<br />
für das Haushaltsjahr 2013 überarbeitet werden, da die Genehmigung für die<br />
genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung 2013 durch die Kommunalaufsicht<br />
<strong>zur</strong>ückgestellt wurde.<br />
Durch die Kommunalaufsicht wurde festgestellt, dass die umgesetzten <strong>und</strong> geplanten<br />
Haushaltssicherungsmaßnahmen für einen Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnishaushaltes bei Weitem<br />
nicht ausreichen. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wurde angesichts <strong>des</strong> anhaltend defizitären<br />
Haushaltsverlaufes aufgefordert, das Haushaltskonsolidierungskonzept umfassend zu<br />
überarbeiten <strong>und</strong> fortzuschreiben.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf die vorliegende Genehmigungsverfügung der<br />
Kommunalaufsicht vom 31.07.2012 verwiesen.<br />
Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat unmittelbar nach Vorlage einer vorläufigen<br />
Budgetauswertung <strong>und</strong> eines ersten vorläufigen Rechnungsergebnisses für das<br />
Haushaltsjahr 2012 in seiner <strong>Sitzung</strong> am 08.01.2013 Vorgaben <strong>und</strong> Maßnahmen für die<br />
Budget- <strong>und</strong> Produktverantwortlichen für die einzelnen Budgets im Ergebnishaushalt<br />
beschlossen. Als Zielvorgabe wurde, soweit möglich <strong>und</strong> vertretbar, eine Deckelung der<br />
verfügbaren Mittel in den einzelnen Budgets für den Ergebnishaushalt 2013 festgelegt. Die<br />
verfügbaren Mittel in den einzelnen Budgets sollten gegenüber dem Durchschnitt der<br />
Rechnungsergebnisse 2011/2012 um 20% gekürzt werden. Zusammen mit weiteren<br />
Konsolidierungsmaßnahmen wurde als Obergrenze für das Defizit im Ergebnishaushalt<br />
2013 ein Betrag von ca. 3,5 Mio. € festgelegt. Aufgr<strong>und</strong> dieser Vorgaben wurden der jetzt<br />
vorliegende überarbeitete Haushaltsplanentwurf 2013 <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
umfangreichen Konsolidierungsmaßnahmen erarbeitet. Eine nach Fachdiensten erstellte<br />
Auflistung der im Jahr 2013 <strong>und</strong> für den Finanzplanungszeitraum bis 2016 vorgesehenen<br />
Konsolidierungsmaßnahmen ist Bestandteil der Fortschreibung <strong>des</strong><br />
Haushaltskonsolidierungskonzepts. Diese Auflistung wurde bereits mit dem<br />
Haushaltsplanentwurf 2013 im Rahmen der Einbringung <strong>des</strong> Haushalts 2013 am<br />
25.04.2013 vorgelegt. Die Auflistung der Konsolidierungsmaßnahmen enthält, wie in der<br />
Haushaltsverfügung der Kommunalaufsicht <strong>und</strong> den Konsolidierungsleitlinien <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
Hessen gefordert, verbindliche Maßnahmen mit Umsetzungszeitpunkten <strong>und</strong> einer<br />
konkreten Darstellung der finanziellen Auswirkung der einzelnen Maßnahmen.<br />
Bei der Festlegung der Defizit-Obergrenze war zu berücksichtigen, dass durch die<br />
gesetzlich geforderte Sicherstellung <strong>des</strong> Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für<br />
unter 3-jährige Kinder ab 01.08.2013 <strong>und</strong> die gemäß Kindergartenkonzept geplante<br />
Einführung längerer Öffnungszeiten im Haushaltsjahr 2013 zusätzliche Personalkosten in<br />
Höhe von ca. 650.000,00 € erforderlich werden. Die nicht durch Elternbeiträge <strong>und</strong><br />
Zuschüsse gedeckten Kosten für die Kinderbetreuung (einschl. Kosten für Schulsozialarbeit
<strong>und</strong> Ganztagsbetreuung) steigen im Jahr 2013 auf ca. 4,2 Mio. € <strong>und</strong> im Jahr 2014 auf ca.<br />
5 Mio. € an.<br />
Die Problematik <strong>des</strong> völlig un<strong>zur</strong>eichenden finanziellen Ausgleichs dieser Kosten durch<br />
B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land wurde bereits mehrfach erläutert. Zu den Einzelheiten wird auf die als<br />
Anlage beigefügte Ermittlung der Kosten für Kinderbetreuung hingewiesen.<br />
Im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Gesprächs mit dem Landrat <strong>des</strong> Wetteraukreises<br />
<strong>und</strong> Vertretern der Kommunalaufsicht am 14.02.2013 wurden die oben dargestellten<br />
Umstände entsprechend gewürdigt. Die Kommunalaufsicht hat ein für die Pflichtaufgabe<br />
Kinderbetreuung vorhandenes strukturelles Defizit in einer Höhe von ca. 3,5 Mio. € für das<br />
Haushaltsjahr 2013 akzeptiert <strong>und</strong> die vorgesehenen zusätzlichen<br />
Konsolidierungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2013 gewürdigt. Der Landrat <strong>des</strong><br />
Wetteraukreises hat erklärt, bei Einhaltung <strong>des</strong> Defizits im Ergebnishaushalt 2013 in Höhe<br />
von ca. 3,5 Mio. eine Haushaltsgenehmigung zu erteilen.<br />
Um die Wirkung der Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt darzustellen, wurden wie in<br />
den Vorjahren die Konsolidierungsmaßnahmen bereits in den überarbeiteten<br />
Haushaltsplanentwurf 2013 eingearbeitet.<br />
Für verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen ist die Änderung bzw. Neufassung von<br />
Satzungen erforderlich. Für die dazu notwendigen Einzelbeschlüsse werden den<br />
städtischen Gremien zeitnah entsprechende Vorlagen <strong>zur</strong> Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung<br />
vorgelegt.