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Anlagen zur gemeinsamen Sitzung des Haupt- und ... - Stadt Butzbach

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TOP 9<br />

STADT BUTZBACH<br />

FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 02.05.2013<br />

Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />

Bezugsnummer:<br />

BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0178<br />

Beratungsfolge<br />

Der Magistrat<br />

<strong>Haupt</strong>- <strong>und</strong> Finanzausschuss<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

TOP<br />

1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung der Hun<strong>des</strong>teuer<br />

Beschluss:<br />

Der 1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung der Hun<strong>des</strong>teuer der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wird<br />

in der nachstehenden Form beschlossen:<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5 <strong>und</strong> 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung<br />

vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I<br />

S. 786), der §§ 1, 2 <strong>und</strong> 7 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl.<br />

I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> am …………………….. den folgenden<br />

1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung einer Hun<strong>des</strong>teuer im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Butzbach</strong> beschlossen:<br />

§ 5 erhält folgende Fassung:<br />

§ 5 – Steuersatz<br />

Artikel 1<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich:<br />

für den ersten H<strong>und</strong> 60,00 €<br />

für den zweiten H<strong>und</strong> 120,00 €<br />

für den dritten <strong>und</strong> jeden weiteren H<strong>und</strong> 180,00 €<br />

(2) H<strong>und</strong>e, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der<br />

Anzahl der H<strong>und</strong>e nicht anzusetzen. H<strong>und</strong>e, für die Steuerermäßigung nach § 7<br />

gewährt wird, gelten als erste H<strong>und</strong>e.<br />

Artikel 2<br />

Dieser 1. Nachtrag <strong>zur</strong> Satzung über die Erhebung der Hun<strong>des</strong>teuer tritt zum 01.07.2013 in<br />

Kraft.

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