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Anlagen zur gemeinsamen Sitzung des Haupt- und ... - Stadt Butzbach

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Abweichend von dieser Kalkulation sind für die Bestattung eines Kin<strong>des</strong> bis zum<br />

vollendeten 5. Lebensjahr nur zwei Träger notwendig. Die Gebühr reduziert sich in<br />

diesem Fall auf EUR 140,00.<br />

Werden weitere Träger benötigt, so ist für jeden Träger zusätzlich eine Gebühr von<br />

EUR 35,00 pro St<strong>und</strong>e zu erheben. Gleiches gilt auch, wenn ein Träger für eine<br />

Urnenbestattung in Anspruch genommen wird.<br />

Die Trägergebühren können unverändert übernommen werden<br />

Die Gebühren für die Antragsbearbeitung bei einer Umbettung (pro Fall 80,-- €) <strong>und</strong><br />

die Gebühren für die Genehmigung der Errichtung <strong>und</strong> Veränderung von Grabmalen<br />

(pro Fall 20,-- €) bleiben ebenfalls unverändert.<br />

Bestattungsgebühren<br />

13. Die Bestattungsgebühren (§ 6 der Gebührenordnung) umfassen die<br />

Verwaltungskosten, welche bei der Aufnahme <strong>und</strong> Bearbeitung eines To<strong>des</strong>falls<br />

anfallen <strong>und</strong> die Aufwendungen für die Arbeiten am Grab (Öffnen <strong>und</strong> Schließen <strong>des</strong><br />

Grabes, Ausschlagen <strong>des</strong> offenen Grabes mit Matten/Naturgrün sowie notwendige<br />

Nebentätigkeiten). Bei den Urnengräbern ist das Schließen <strong>des</strong> Grabes nicht in der<br />

Gebühr enthalten, da dies in der Regel vom Bestatter übernommen wird.<br />

Da bei Bestattungen in die Urnenwände keine Arbeiten am Grab anfallen, werden bei<br />

dieser Grabart nur die Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt.<br />

14. Die Verwaltungskosten ermitteln sich aus dem Gehalt der zuständigen<br />

Sachbearbeiter (Gehaltsstufe E8) zzgl. eines Gemeinkostenaufschlags von 20 %.<br />

sowie einem Sachkostenanteil <strong>und</strong> betragen EUR 40,86 pro St<strong>und</strong>e. Der Zeitaufwand<br />

für die Aufnahme <strong>und</strong> Bearbeitung eines To<strong>des</strong>falls beträgt 2 St<strong>und</strong>en, somit wird pro<br />

Bestattung eine (ger<strong>und</strong>ete) Verwaltungsgebühr von EUR 80,00 berechnet.<br />

15. Als Aufwendungen für die Arbeiten am Grab werden Personalkosten,<br />

Fahrzeugkosten <strong>und</strong> sonstige Betriebskosten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, welche im<br />

Wesentlichen beim Baubetriebshof der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> anfallen. Die Höhe dieser<br />

Aufwendungen wird über eine Kostenstellenauswertung ermittelt.<br />

Aus den Personalkosten werden dabei die Kosten für die Sargträger<br />

herausgerechnet, da diese einen eigenen Gebührentatbestand darstellen.<br />

16. Die Berechnung der Gebühr für die Arbeiten am Grab erfolgt über eine<br />

Äquivalenzziffernkalkulation. Hierbei wird ein Einheitswert (die Kosten pro cbm<br />

Aushub) ermittelt, welcher die Gr<strong>und</strong>lage für die Bestattungsgebühren jeder einzelnen<br />

Grabart bildet. Vereinfacht gilt die Formel:<br />

Gebühr für Arbeiten am Grab = Aushubvolumen der Grabart x Einheitswert<br />

Diese Kalkulation ermöglicht eine Vergleichbarkeit der in Anspruch genommenen<br />

Leistungen <strong>und</strong> trägt somit dem Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz Rechnung.

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