Anlagen zur gemeinsamen Sitzung des Haupt- und ... - Stadt Butzbach
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Erdgrab<br />
Urnenerdgrab<br />
Urnenwand<br />
71 Bestattungen<br />
144 Bestattungen<br />
59 Bestattungen<br />
5. Sowohl die Höhe der angesetzten Aufwendungen als auch die Anzahl der<br />
erwarteten Bestattungen konnte an Hand der tatsächlichen Zahlen für das Jahr 2012<br />
verplausibilisiert werden.<br />
6. Die Gebühren wurden kaufmännisch auf volle Zehner ger<strong>und</strong>et.<br />
Erläuterungen <strong>zur</strong> Neukalkulation der einzelnen Gebührentatbestände<br />
Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen (§ 5)<br />
7. Die Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelle/Trauerhalle (§ 5 Abs. 1 der<br />
Gebührenordnung) wird nur bei Inanspruchnahme der Leistung fällig.<br />
8. Die Friedhofskapellen/Trauerhallen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> sind im Eigentum <strong>des</strong><br />
Eigenbetriebs Gebäudemanagement <strong>und</strong> werden von der <strong>Stadt</strong> angemietet. Als<br />
Aufwendungen werden daher die Mietzahlungen angesetzt, welche die <strong>Stadt</strong> an den<br />
Eigenbetrieb zahlt. Darüber hinaus werden auch die Kosten für die Reinigung der<br />
Gebäude angesetzt, da diese direkt von der <strong>Stadt</strong> getragen werden.<br />
9. Die Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelle/Trauerhalle wird durch eine<br />
einfache Divisionskalkulation ermittelt. Hierbei werden die angefallenen Kosten durch<br />
die erwarteten Nutzungen geteilt.<br />
Durchschnittlich werden die Friedhofskapellen/Trauerhallen ca. 160-mal in einem Jahr<br />
genutzt. Hieraus ergibt sich bei durchschnittlichen Kosten im Jahr von ca. 16.000,-- €<br />
eine kalkulierte Nutzungsgebühr von 100,00 €, um eine Kostendeckung zu erreichen.<br />
10. Abweichend hiervon soll für die Trauerhalle in Bodenrod nur eine ermäßigte Gebühr<br />
von EUR 50,00 erhoben werden, da dieses Gebäude kleiner ist als die übrigen<br />
Trauerhallen.<br />
Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen können unverändert übernommen<br />
werden.<br />
sonstige Gebühren<br />
11. Die Trägergebühren (§ 5 Abs. 2 der Gebührenordnung) fallen nur bei<br />
Inanspruchnahme dieser Leistung an. Für eine Erdbestattung werden in der Regel<br />
vier Sargträger für 2 St<strong>und</strong>en benötigt.<br />
12. Die Gebühren ergeben sich aus dem St<strong>und</strong>ensatz für einen Sargträger. Dieser<br />
ermittelt sich aus seinem Gehalt (Gehaltsstufe E5) zzgl. eines<br />
Gemeinkostenaufschlags von 25 %. <strong>und</strong> beträgt somit EUR 35,00 pro St<strong>und</strong>e. Somit<br />
betragen die kalkulierten Trägergebühren EUR 280,00.