Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
84<br />
<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>5.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />
Gebührensatzung für das Objekt „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. N. 2 S. 41), sowie der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 8 S. 301) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>W<strong>iehe</strong></strong> in der Sitzung vom 13.0<strong>5.</strong>13 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Veranstaltungsräume<br />
im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong> beschlossen:<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Benutzung der Räume im Objekt „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ im Rahmen der Benutzungssatzung für das Objekt „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> vom 18.06.13 werden Gebühren und Kautionen nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />
§2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist der Nutzer. Kautionsschuldner ist der Antragsteller. Vereine brauchen keine Kaution zu<br />
zahlen.<br />
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch<br />
a) der Antragsteller,<br />
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zum Tragen der Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung der Gebührenschuld Kautionsschuld/ Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend der Benutzungssatzung für das Objekt „Schloss<br />
<strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> vom 18.06.13, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.<br />
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.<br />
(3) Die Kautionsschuld entsteht mit Antragstellung. Sie ist sofort fällig. Ihre Zahlung ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung.<br />
(4) Bei einem ablehnenden Bescheid wird die Kaution sofort zurückgezahlt.<br />
(5) Bei einem zustimmenden Bescheid wird die Kaution mit dem eventuell entstehenden Schaden und, sofern der vollständige oder<br />
ein Restbetrag verbleibt, mit der Gebührenschuld verrechnet.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird<br />
die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nicht aufgehoben.<br />
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die<br />
Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebühren<br />
§ 5<br />
Gebühren<br />
(1) Für die Benutzung der Veranstaltungsräume im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong> werden pro Veranstaltung die folgenden Gebühren<br />
erhoben:<br />
1. für Veranstalter, die keine Vereine der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> sind<br />
a) für den Veranstaltungskeller 300,00 Euro<br />
b) für den Seminarraum 280,00 Euro<br />
c) für die Teeküche 80,00 Euro<br />
d) für Veranstaltungskeller oder Seminarraum zum Zwecke der Trauung 100,00 Euro<br />
2. für Vereine der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
a) für den Veranstaltungskeller 150,00 Euro<br />
b) für den Seminarraum 140,00 Euro<br />
c) für die Teeküche 40,00 Euro<br />
(2) Die Kautionen für die beantragte Benutzung der Veranstaltungs- und Nutzräume betragen für Nutzer, die keine Vereine der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>W<strong>iehe</strong></strong> sind:<br />
a) für den Veranstaltungskeller 150,00 Euro<br />
b) für den Seminarraum 140,00 Euro<br />
c) für die Teeküche 40,00 Euro<br />
d) für Veranstaltungskeller oder Seminarraum zum Zwecke der Trauung 50,00 Euro<br />
§ 6<br />
Überleitung<br />
Die bisher erworbenen Nutzungsrechte bleiben unverändert bestehen.