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Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe

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<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>5.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />

Benutzungssatzung für die Benutzung der Veranstaltungsräume im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am 13.0<strong>5.</strong>13 folgende Benutzungssatzung für<br />

die Benutzung der Veranstaltungsräume im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong> - im Folgenden Benutzungssatzung genannt - erlassen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Benutzungssatzung gilt für die Veranstaltungsräume Seminarraum und Veranstaltungskeller, zugeordnete<br />

Nutzräume wie z. B. Toiletten, Behindertentoiletten, Teeküche und Schlossinformation sowie die Durchgangsräume<br />

zu den Veranstaltungs- und Nutzräumen im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>. Sie gilt für alle Personen, die Zugang zu diesen Räumen haben.<br />

(2) Voraussetzung für die Benutzung der Veranstaltungsräume des Objektes „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ ist eine Genehmigung<br />

und das Einverständnis mit den darin erteilten Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsadressat wird im folgenden<br />

Nutzer genannt. Er hat die Genehmigung bei der Nutzung auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(3) Der Nutzer ist verantwortlich für die Beachtung der Vorgaben dieser Satzung.<br />

(4) In andere Räume ist der Zugang auf Grund der nicht abgeschlossenen Sanierung streng verboten.<br />

(5) Das Hausrecht wird vom Bürgermeister bzw. seinem Vertreter und dem von ihm Beauftragten ausgeübt. Es<br />

umfasst insbesondere den Abschluss von Nutzungsgenehmigungen und die Überwachung und Durchsetzung dieser<br />

Satzung.<br />

(6) Im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong> gilt Rauchverbot.<br />

§ 2<br />

Zweckbestimmung<br />

Die Veranstaltungsräume im Schloss dienen der Durchführung<br />

a) öffentlicher Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

b) privater Veranstaltungen<br />

c) von Veranstaltungen örtlicher Vereine, Gruppen oder ähnlicher Organisationen<br />

d) von Veranstaltungen überörtlicher Organisationen<br />

e) gewerblicher Veranstaltungen nach besonderer Zulassung<br />

§ 3<br />

Art und Umfang der Benutzung<br />

(1) Die Anzahl der zulässigen Besucher für den Schlosskeller und den Seminarraum ist auf jeweils 80 Personen<br />

begrenzt.<br />

(2) Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Gebäude „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ zur Durchführung einer politischen<br />

Veranstaltung nutzen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um<br />

a) vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen<br />

b) extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der<br />

Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen handelt.<br />

(3) Bei Inanspruchnahme des Objektes „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ sind neben dieser Satzung die Bestimmungen<br />

a) des Jugendschutzgesetzes - JuSchG<br />

b) des Thüringer Gaststättengesetzes – ThürGastG<br />

c) der Gewerbeordnung – GewO<br />

d) des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes (ThürNRSchutzG)<br />

in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />

§ 4<br />

Hausordnung<br />

Im Interesse der Ordnung auf dem Grundstück gelten für die Nutzer des Objektes „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ folgende allgemeine Grundsätze:<br />

a) Die in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungsgegenstände sind von den Besuchern schonend zu behandeln und in<br />

einem ordentlichen Zustand zu erhalten.<br />

b) Die Räume, Anlagen, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet<br />

werden.<br />

c) Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung.<br />

d) Der jeweilige Nutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räume und der Einrichtungen dem Hausherrn eine voll geschäftsfähige<br />

Person zu benennen, die für die Einhaltung dieser Hausordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies der Vorsitzende<br />

des Vereins oder der Gruppe bzw. diejenige Person, mit der die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.<br />

e) Die Räume dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn der für die Veranstaltung Verantwortliche im<br />

Beisein des Hausherrn bzw. seines Vertreters in die Haustechnik eingewiesen wurde und er sich von dem ordnungsgemäßen<br />

Zustand der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt<br />

hat. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu führen.

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