Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
82<br />
<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>5.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />
Benutzungssatzung für die Benutzung der Veranstaltungsräume im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am 13.0<strong>5.</strong>13 folgende Benutzungssatzung für<br />
die Benutzung der Veranstaltungsräume im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong> - im Folgenden Benutzungssatzung genannt - erlassen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Benutzungssatzung gilt für die Veranstaltungsräume Seminarraum und Veranstaltungskeller, zugeordnete<br />
Nutzräume wie z. B. Toiletten, Behindertentoiletten, Teeküche und Schlossinformation sowie die Durchgangsräume<br />
zu den Veranstaltungs- und Nutzräumen im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>. Sie gilt für alle Personen, die Zugang zu diesen Räumen haben.<br />
(2) Voraussetzung für die Benutzung der Veranstaltungsräume des Objektes „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ ist eine Genehmigung<br />
und das Einverständnis mit den darin erteilten Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsadressat wird im folgenden<br />
Nutzer genannt. Er hat die Genehmigung bei der Nutzung auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(3) Der Nutzer ist verantwortlich für die Beachtung der Vorgaben dieser Satzung.<br />
(4) In andere Räume ist der Zugang auf Grund der nicht abgeschlossenen Sanierung streng verboten.<br />
(5) Das Hausrecht wird vom Bürgermeister bzw. seinem Vertreter und dem von ihm Beauftragten ausgeübt. Es<br />
umfasst insbesondere den Abschluss von Nutzungsgenehmigungen und die Überwachung und Durchsetzung dieser<br />
Satzung.<br />
(6) Im Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong> gilt Rauchverbot.<br />
§ 2<br />
Zweckbestimmung<br />
Die Veranstaltungsräume im Schloss dienen der Durchführung<br />
a) öffentlicher Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
b) privater Veranstaltungen<br />
c) von Veranstaltungen örtlicher Vereine, Gruppen oder ähnlicher Organisationen<br />
d) von Veranstaltungen überörtlicher Organisationen<br />
e) gewerblicher Veranstaltungen nach besonderer Zulassung<br />
§ 3<br />
Art und Umfang der Benutzung<br />
(1) Die Anzahl der zulässigen Besucher für den Schlosskeller und den Seminarraum ist auf jeweils 80 Personen<br />
begrenzt.<br />
(2) Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Gebäude „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ zur Durchführung einer politischen<br />
Veranstaltung nutzen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um<br />
a) vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen<br />
b) extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der<br />
Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen handelt.<br />
(3) Bei Inanspruchnahme des Objektes „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ sind neben dieser Satzung die Bestimmungen<br />
a) des Jugendschutzgesetzes - JuSchG<br />
b) des Thüringer Gaststättengesetzes – ThürGastG<br />
c) der Gewerbeordnung – GewO<br />
d) des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes (ThürNRSchutzG)<br />
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />
§ 4<br />
Hausordnung<br />
Im Interesse der Ordnung auf dem Grundstück gelten für die Nutzer des Objektes „Schloss <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ folgende allgemeine Grundsätze:<br />
a) Die in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungsgegenstände sind von den Besuchern schonend zu behandeln und in<br />
einem ordentlichen Zustand zu erhalten.<br />
b) Die Räume, Anlagen, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet<br />
werden.<br />
c) Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung.<br />
d) Der jeweilige Nutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räume und der Einrichtungen dem Hausherrn eine voll geschäftsfähige<br />
Person zu benennen, die für die Einhaltung dieser Hausordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies der Vorsitzende<br />
des Vereins oder der Gruppe bzw. diejenige Person, mit der die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.<br />
e) Die Räume dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn der für die Veranstaltung Verantwortliche im<br />
Beisein des Hausherrn bzw. seines Vertreters in die Haustechnik eingewiesen wurde und er sich von dem ordnungsgemäßen<br />
Zustand der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt<br />
hat. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu führen.