26.07.2014 Aufrufe

Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe

Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe

Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

78<br />

<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>5.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />

Amtliche Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

Benutzungssatzung für das Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am 13.0<strong>5.</strong>13 folgende<br />

Benutzungssatzung für die Benutzung der Veranstaltungsräume im <strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong> - im Folgenden Benutzungssatzung genannt -<br />

erlassen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Benutzungssatzung gilt für die Veranstaltungsräume wie z. B. Großer Saal, Gaststätte, Kleiner Saal, Vereinsraum 1<br />

und 2 und Seminarraum, zugeordnete Nutzräume wie z. B. Bühnenhaus, Foyer, Toiletten, Behindertentoiletten, Teeküche,<br />

Küche und Küchenlager sowie die Durchgangsräume zu den Veranstaltungs- und Nutzräumen im Gebäude „<strong>Stadt</strong>park<br />

<strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ und den Park des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“. Sie gilt für alle Personen, die Zugang zu diesen Räumen haben.<br />

(2) Voraussetzung für die Benutzung der einzelnen Veranstaltungsräume und des Parkes im Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ ist<br />

eine Genehmigung und das Einverständnis mit den darin erteilten Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsadressat wird<br />

im folgenden Nutzer genannt. Er hat die Genehmigung bei der Nutzung auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(3) Der Nutzer ist verantwortlich für die Beachtung der Vorgaben dieser Satzung.<br />

(4) Das Hausrecht wird vom Bürgermeister bzw. seinem Vertreter und dem von ihm Beauftragten ausgeübt. Es umfasst<br />

insbesondere den Abschluss von Nutzungsgenehmigungen und die Überwachung und Durchsetzung dieser Satzung<br />

während der Veranstaltungen.<br />

(5) Im Gebäude „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ gilt Rauchverbot. Im Park „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ besteht kein Rauchverbot.<br />

§ 2<br />

Zweckbestimmung<br />

Die Veranstaltungsräume im <strong>Stadt</strong>park dienen der Durchführung<br />

a) öffentlicher Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

b) privater Veranstaltungen<br />

c) von Veranstaltungen örtlicher Vereine, Gruppen oder ähnlicher Organisationen<br />

d) von Veranstaltungen überörtlicher Organisationen<br />

e) gewerblicher Veranstaltungen nach besonderer Zulassung<br />

§ 3<br />

Art und Umfang der Benutzung<br />

(1) Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Gebäude „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ zur Durchführung einer politischen<br />

Veranstaltung nutzen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um<br />

a) vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen<br />

b) extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der<br />

Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen handelt.<br />

(2) Bei Inanspruchnahme des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ sind neben dieser Satzung die Bestimmungen<br />

a) des Jugendschutzgesetzes - JuSchG<br />

b) des Thüringer Gaststättengesetzes – ThürGastG<br />

c) der Gewerbeordnung – GewO<br />

d) des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes (ThürNRSchutzG)<br />

in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />

§ 4<br />

Hausordnung<br />

Im Interesse der Ordnung auf dem Grundstück gelten für die Nutzer des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ folgende allgemeine Grundsätze:<br />

a) Die in Anspruch genommenen Räume, Parkbereiche und Einrichtungsgegenstände sind von den Besuchern schonend zu behandeln<br />

und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.<br />

b)Die Räume, der Park, die Anlagen sowie die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung<br />

verwendet bzw. genutzt werden.<br />

c) Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung.<br />

d) Der jeweilige Nutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räume, des Parks und der Einrichtungen dem Hausherrn eine voll<br />

geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Einhaltung dieser Hausordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies der Vorsitzende<br />

des Vereins oder der Gruppe bzw. diejenige Person, mit der die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.<br />

e)Die Räume und der Park dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn der für die Veranstaltung Verantwortliche<br />

im Beisein des Hausherrn bzw. seines Vertreters in die Haustechnik eingewiesen wurde und er sich von dem ordnungsgemäßen Zustand<br />

der Räumlichkeiten, des Parks und der Anlagen sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt hat.<br />

Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu führen.<br />

f)Nach Durchführung der Veranstaltung sind die Räume, die Anlagen bzw. die Einrichtungsgegenstände wieder in den vorgefundenen<br />

Zustand zu versetzen. Die Reinigung der Räume hat mindestens besenrein zu erfolgen. Die Reinigung des Parks hat mindestens das<br />

vollständige Aufsammeln der Abfälle zu umfassen. Sie hat bis spätestens 12.00 Uhr des darauf folgenden Tages zu erfolgen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!