Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe
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<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>5.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />
Amtliche Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
Benutzungssatzung für das Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> am 13.0<strong>5.</strong>13 folgende<br />
Benutzungssatzung für die Benutzung der Veranstaltungsräume im <strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong> - im Folgenden Benutzungssatzung genannt -<br />
erlassen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Benutzungssatzung gilt für die Veranstaltungsräume wie z. B. Großer Saal, Gaststätte, Kleiner Saal, Vereinsraum 1<br />
und 2 und Seminarraum, zugeordnete Nutzräume wie z. B. Bühnenhaus, Foyer, Toiletten, Behindertentoiletten, Teeküche,<br />
Küche und Küchenlager sowie die Durchgangsräume zu den Veranstaltungs- und Nutzräumen im Gebäude „<strong>Stadt</strong>park<br />
<strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ und den Park des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“. Sie gilt für alle Personen, die Zugang zu diesen Räumen haben.<br />
(2) Voraussetzung für die Benutzung der einzelnen Veranstaltungsräume und des Parkes im Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ ist<br />
eine Genehmigung und das Einverständnis mit den darin erteilten Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsadressat wird<br />
im folgenden Nutzer genannt. Er hat die Genehmigung bei der Nutzung auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(3) Der Nutzer ist verantwortlich für die Beachtung der Vorgaben dieser Satzung.<br />
(4) Das Hausrecht wird vom Bürgermeister bzw. seinem Vertreter und dem von ihm Beauftragten ausgeübt. Es umfasst<br />
insbesondere den Abschluss von Nutzungsgenehmigungen und die Überwachung und Durchsetzung dieser Satzung<br />
während der Veranstaltungen.<br />
(5) Im Gebäude „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ gilt Rauchverbot. Im Park „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ besteht kein Rauchverbot.<br />
§ 2<br />
Zweckbestimmung<br />
Die Veranstaltungsräume im <strong>Stadt</strong>park dienen der Durchführung<br />
a) öffentlicher Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />
b) privater Veranstaltungen<br />
c) von Veranstaltungen örtlicher Vereine, Gruppen oder ähnlicher Organisationen<br />
d) von Veranstaltungen überörtlicher Organisationen<br />
e) gewerblicher Veranstaltungen nach besonderer Zulassung<br />
§ 3<br />
Art und Umfang der Benutzung<br />
(1) Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Gebäude „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ zur Durchführung einer politischen<br />
Veranstaltung nutzen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um<br />
a) vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen<br />
b) extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der<br />
Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen handelt.<br />
(2) Bei Inanspruchnahme des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ sind neben dieser Satzung die Bestimmungen<br />
a) des Jugendschutzgesetzes - JuSchG<br />
b) des Thüringer Gaststättengesetzes – ThürGastG<br />
c) der Gewerbeordnung – GewO<br />
d) des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes (ThürNRSchutzG)<br />
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />
§ 4<br />
Hausordnung<br />
Im Interesse der Ordnung auf dem Grundstück gelten für die Nutzer des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ folgende allgemeine Grundsätze:<br />
a) Die in Anspruch genommenen Räume, Parkbereiche und Einrichtungsgegenstände sind von den Besuchern schonend zu behandeln<br />
und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.<br />
b)Die Räume, der Park, die Anlagen sowie die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung<br />
verwendet bzw. genutzt werden.<br />
c) Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung.<br />
d) Der jeweilige Nutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räume, des Parks und der Einrichtungen dem Hausherrn eine voll<br />
geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Einhaltung dieser Hausordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies der Vorsitzende<br />
des Vereins oder der Gruppe bzw. diejenige Person, mit der die Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.<br />
e)Die Räume und der Park dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn der für die Veranstaltung Verantwortliche<br />
im Beisein des Hausherrn bzw. seines Vertreters in die Haustechnik eingewiesen wurde und er sich von dem ordnungsgemäßen Zustand<br />
der Räumlichkeiten, des Parks und der Anlagen sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt hat.<br />
Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu führen.<br />
f)Nach Durchführung der Veranstaltung sind die Räume, die Anlagen bzw. die Einrichtungsgegenstände wieder in den vorgefundenen<br />
Zustand zu versetzen. Die Reinigung der Räume hat mindestens besenrein zu erfolgen. Die Reinigung des Parks hat mindestens das<br />
vollständige Aufsammeln der Abfälle zu umfassen. Sie hat bis spätestens 12.00 Uhr des darauf folgenden Tages zu erfolgen.