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Stadtbote Wiehe, Freitag, 5. Juli 2013 iehe, Freitag, 5 ... - Stadt Wiehe

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<strong><strong>Stadt</strong>bote</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong>, <strong>Freitag</strong>, <strong>5.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />

Gebührensatzung für das Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) in der jeweils aktuellen Fassung, sowie der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 8 S. 301) in der jeweils<br />

aktuellen Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> in der Sitzung vom 13.0<strong>5.</strong>13 folgende Satzung über die Erhebung von<br />

Benutzungsgebühren für die Benutzung des Objektes „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ beschlossen:<br />

I. Gebührenpflicht<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Benutzung der Räume, des Parkes sowie einzelner Einrichtungen und Betriebsmittel im Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ im Rahmen<br />

der Benutzungssatzung für das Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> vom 18.06.13 werden Gebühren und Kautionen nach<br />

Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

§2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist der Nutzer. Kautionsschuldner ist der Antragsteller. Vereine brauchen keine Kaution zu zahlen.<br />

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch<br />

a) der Antragsteller,<br />

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zum Tragen der Kosten verpflichtet hat.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung der Gebührenschuld Kautionsschuld/ Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend der Benutzungssatzung für<br />

das Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ in der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> vom 18.06.13, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen<br />

Leistung.<br />

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.<br />

(3) Die Kautionsschuld entsteht mit Antragstellung. Sie ist sofort fällig. Ihre Zahlung ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung.<br />

(4) Bei einem ablehnenden Bescheid wird die Kaution sofort zurückgezahlt.<br />

(5) Bei einem zustimmenden Bescheid wird die Kaution mit dem eventuell entstehenden Schaden und, sofern der vollständige oder<br />

ein Restbetrag verbleibt, mit der Gebührenschuld verrechnet.<br />

§4<br />

Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung<br />

wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nicht aufgehoben.<br />

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die<br />

Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.<br />

II. Gebühren<br />

§ 5<br />

Gebühren/ Kautionen<br />

(1) Für die Benutzung der Veranstaltungs- und Nutzräume im Objekt „<strong>Stadt</strong>park <strong>W<strong>iehe</strong></strong>“ werden pro<br />

Veranstaltung die folgenden Gebühren erhoben:<br />

1. für Nutzer, die keine Vereine der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong> sind<br />

a) für den Großen Saal 400,00 Euro<br />

b) für das Bühnenhaus 56,00 Euro<br />

c) für den Gaststättenraum 150,00 Euro<br />

d) für die Küche 35,00 Euro<br />

e) für das Küchenlager 20,00 Euro<br />

f) für den Kleinen Saal 120,00 Euro<br />

g) für den Vereinsraum 1 40,00 Euro<br />

h) für den Vereinsraum 2 50,00 Euro<br />

i) für den Seminarraum 100,00 Euro<br />

j) für die Teeküche 35,00 Euro<br />

2. für Vereine der <strong>Stadt</strong> <strong>W<strong>iehe</strong></strong><br />

a) für den Großen Saal 250,00 Euro<br />

b) für das Bühnenhaus 28,00 Euro<br />

c) für den Gaststättenraum 130,00 Euro<br />

d) für die Küche 20,00 Euro<br />

e) für das Küchenlager 10,00 Euro<br />

f) für den Kleinen Saal 100,00 Euro<br />

g) für den Vereinsraum 1 40,00 Euro

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