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Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

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EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

Anträge auf Verlängerung<br />

der Entsendedauer sind<br />

beim Bundesministerium<br />

für Arbeit, Soziales und<br />

Konsumentenschutz einzubringen.<br />

VO 1408/71 - Entsendedauer<br />

Die Entsendedauer beträgt bei den<br />

der VO 1408/71 unterliegenden<br />

Personen maximal zwölf Monate. In<br />

einem solchen Fall stellt der zuständige<br />

Versicherungsträger über Antrag<br />

des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers<br />

eine Bescheinigung über die anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften aus (Formblatt<br />

E 101). Wenn die<br />

Ausführung der Arbeit<br />

aus unvorhersehbaren<br />

Gründen die Dauer von<br />

zwölf Monaten überschreitet,<br />

können die<br />

Rechtsvorschriften des<br />

Entsendestaates bis zur Beendigung<br />

der Tätigkeit bzw. für maximal weitere<br />

zwölf Monate angewendet werden.<br />

Dazu muss aber die zuständige Behörde<br />

des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet<br />

der Betreffende entsendet wurde, ihre<br />

Genehmigung erteilen. Dahingehende<br />

Anträge (Formblatt E 102) sind in<br />

Österreich vor Ablauf der ersten zwölf<br />

Monate an das Bundesministerium für<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />

zu stellen. Die Genehmigung<br />

der Verlängerung wird in weiterer Folge<br />

ebenfalls mit dem Formblatt E 102<br />

bestätigt.<br />

VO 883/2004 - Entsendedauer<br />

Die Entsendedauer für Personen, die<br />

der VO 883/2004 unterliegen, beläuft<br />

sich auf maximal 24 Monate. Es besteht<br />

keine Möglichkeit über das Formular<br />

E 102 eine Verlängerung der Entsende-<br />

Gilt für<br />

Verordnung<br />

1408 883<br />

X X<br />

► ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN<br />

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich<br />

angehört, abhängig beschäftigt wird und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer<br />

Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsendet wird,<br />

unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern die voraussichtliche<br />

Dauer dieser Arbeit ...<br />

> gilt für VO 883/2004 24 Monate<br />

> gilt für VO1408/71 zwölf Monate<br />

nicht übersteigt und sie nicht eine andere Person ablöst.<br />

Beispiel<br />

6<br />

Ein österreichisches Unternehmen soll Maschinen nach Ungarn liefern und dort<br />

montieren. Zu diesem Zweck wird ein Arbeitnehmer dieses Unternehmens für zehn<br />

Monate in Ungarn tätig. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt diese Person in den<br />

zehn Monaten?<br />

DN wohnt und arbeitet in DN wird entsendet nach DG-Sitz Rechtsvorschriften<br />

A H A A<br />

!<br />

Sind die zwölf bzw. 24 Monate noch nicht vollständig ausgeschöpft, kann nach<br />

beiden Verordnungen auch eine andere Person für die Verrichtung gleicher Tätigkeiten<br />

für den verbleibenden Teil der Entsendedauer in einen anderen Mitgliedstaat<br />

entsendet werden.<br />

18

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