Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
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EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT<br />
Anträge auf Verlängerung<br />
der Entsendedauer sind<br />
beim Bundesministerium<br />
für Arbeit, Soziales und<br />
Konsumentenschutz einzubringen.<br />
VO 1408/71 - Entsendedauer<br />
Die Entsendedauer beträgt bei den<br />
der VO 1408/71 unterliegenden<br />
Personen maximal zwölf Monate. In<br />
einem solchen Fall stellt der zuständige<br />
Versicherungsträger über Antrag<br />
des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers<br />
eine Bescheinigung über die anzuwendenden<br />
Rechtsvorschriften aus (Formblatt<br />
E 101). Wenn die<br />
Ausführung der Arbeit<br />
aus unvorhersehbaren<br />
Gründen die Dauer von<br />
zwölf Monaten überschreitet,<br />
können die<br />
Rechtsvorschriften des<br />
Entsendestaates bis zur Beendigung<br />
der Tätigkeit bzw. für maximal weitere<br />
zwölf Monate angewendet werden.<br />
Dazu muss aber die zuständige Behörde<br />
des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet<br />
der Betreffende entsendet wurde, ihre<br />
Genehmigung erteilen. Dahingehende<br />
Anträge (Formblatt E 102) sind in<br />
Österreich vor Ablauf der ersten zwölf<br />
Monate an das Bundesministerium für<br />
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />
zu stellen. Die Genehmigung<br />
der Verlängerung wird in weiterer Folge<br />
ebenfalls mit dem Formblatt E 102<br />
bestätigt.<br />
VO 883/2004 - Entsendedauer<br />
Die Entsendedauer für Personen, die<br />
der VO 883/2004 unterliegen, beläuft<br />
sich auf maximal 24 Monate. Es besteht<br />
keine Möglichkeit über das Formular<br />
E 102 eine Verlängerung der Entsende-<br />
Gilt für<br />
Verordnung<br />
1408 883<br />
X X<br />
► ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN<br />
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich<br />
angehört, abhängig beschäftigt wird und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer<br />
Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsendet wird,<br />
unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern die voraussichtliche<br />
Dauer dieser Arbeit ...<br />
> gilt für VO 883/2004 24 Monate<br />
> gilt für VO1408/71 zwölf Monate<br />
nicht übersteigt und sie nicht eine andere Person ablöst.<br />
Beispiel<br />
6<br />
Ein österreichisches Unternehmen soll Maschinen nach Ungarn liefern und dort<br />
montieren. Zu diesem Zweck wird ein Arbeitnehmer dieses Unternehmens für zehn<br />
Monate in Ungarn tätig. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt diese Person in den<br />
zehn Monaten?<br />
DN wohnt und arbeitet in DN wird entsendet nach DG-Sitz Rechtsvorschriften<br />
A H A A<br />
!<br />
Sind die zwölf bzw. 24 Monate noch nicht vollständig ausgeschöpft, kann nach<br />
beiden Verordnungen auch eine andere Person für die Verrichtung gleicher Tätigkeiten<br />
für den verbleibenden Teil der Entsendedauer in einen anderen Mitgliedstaat<br />
entsendet werden.<br />
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