Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
Arbeitsrecht - Exkurs<br />
Wird ein Arbeitnehmer in verschiedenen<br />
Staaten tätig bzw. liegt<br />
eine Entsendung vor, stellt sich zwangsläufig<br />
die Frage, welches Arbeitsrecht<br />
auf die Beschäftigung anzuwenden ist.<br />
Die Antwort darauf findet sich im<br />
Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen<br />
(EVÜ) und in der Rom-I-Verordnung<br />
(VO 593/2008). Bei Entsendungen<br />
aus und nach Österreich ist<br />
darüber hinaus die EU-Entsenderichtlinie<br />
zu beachten. Die in ihren Kernbereichen<br />
grundsätzlich identischen<br />
Regelungen des EVÜ und der VO<br />
593/2008 sind unter anderem auf alle<br />
Arbeitsverträge anzuwenden, die eine<br />
Verbindung zum Recht eines anderen<br />
Staates aufweisen.<br />
Ob es sich dabei um das Recht eines<br />
Mitgliedstaates oder eines Drittstaates<br />
handelt, spielt keine Rolle.<br />
Überblick bzw. Grundsätze<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können<br />
bei einer Tätigkeit mit Auslandsberührung<br />
das auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis<br />
anzuwendende<br />
Arbeitsrecht frei wählen.<br />
Die freie Rechtswahl muss ausdrücklich<br />
erfolgen oder sich mit hinreichender<br />
Sicherheit aus den Bestimmungen des<br />
Vertrages bzw. aus den Umständen des<br />
Falles ergeben.<br />
Treffen die Parteien keine Rechtswahl,<br />
unterliegt der Arbeitsvertrag entweder<br />
> dem Recht des Staates, in dem oder<br />
von dem aus der Arbeitnehmer in<br />
Erfüllung seines Vertrages gewöhnlich<br />
seiner Arbeit nachgeht (selbst<br />
wenn er vorübergehend in einen<br />
anderen Staat entsendet wird), oder<br />
> dem Recht des Staates, in dem sich<br />
die Niederlassung befindet, die den<br />
Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern<br />
dieser nicht gewöhnlich in ein und<br />
demselben Staat arbeitet.<br />
Ergibt sich aus der Gesamtheit der<br />
Umstände, dass der Arbeitsvertrag<br />
oder das Arbeitsverhältnis engere<br />
Verbindungen zu einem anderen Staat<br />
aufweisen, dann ist das Recht dieses<br />
anderen Staates anzuwenden.<br />
Grenzen der freien Rechtswahl<br />
Die freie Rechtswahl darf nicht dazu<br />
führen, dass dem Arbeitnehmer jener<br />
arbeitsrechtliche Schutz entzogen wird,<br />
den er ohne Rechtswahl gehabt hätte.<br />
Die<br />
Rechtswahl<br />
kann auch<br />
lediglich für<br />
Teile des<br />
jeweiligen<br />
Vertrages<br />
erfolgen.<br />
Dies ist allerdings dann nicht möglich,<br />
wenn alle Sachverhaltselemente der<br />
Beschäftigung in ein und demselben<br />
Staat liegen. Trifft dies zu, kann keinesfalls<br />
von den in diesem Staat gültigen<br />
Bestimmungen, die nach dem jeweiligen<br />
nationalen Recht keiner vertraglichen<br />
Disposition unterliegen, abgegangen<br />
werden.<br />
Das bedeutet, dass auch bei freier<br />
Rechtswahl der durch zwingende Bestimmungen<br />
normierte arbeitsrechtliche<br />
Standard nicht unterschritten werden<br />
darf, über den der Arbeitnehmer an<br />
seinem gewöhnlichen Arbeitsort oder<br />
der ihn einstellenden Niederlassung<br />
verfügt. Es ist somit stets ein Günstigkeitsvergleich<br />
anzustellen.<br />
39