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Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

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ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

Arbeitsrecht - Exkurs<br />

Wird ein Arbeitnehmer in verschiedenen<br />

Staaten tätig bzw. liegt<br />

eine Entsendung vor, stellt sich zwangsläufig<br />

die Frage, welches Arbeitsrecht<br />

auf die Beschäftigung anzuwenden ist.<br />

Die Antwort darauf findet sich im<br />

Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen<br />

(EVÜ) und in der Rom-I-Verordnung<br />

(VO 593/2008). Bei Entsendungen<br />

aus und nach Österreich ist<br />

darüber hinaus die EU-Entsenderichtlinie<br />

zu beachten. Die in ihren Kernbereichen<br />

grundsätzlich identischen<br />

Regelungen des EVÜ und der VO<br />

593/2008 sind unter anderem auf alle<br />

Arbeitsverträge anzuwenden, die eine<br />

Verbindung zum Recht eines anderen<br />

Staates aufweisen.<br />

Ob es sich dabei um das Recht eines<br />

Mitgliedstaates oder eines Drittstaates<br />

handelt, spielt keine Rolle.<br />

Überblick bzw. Grundsätze<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können<br />

bei einer Tätigkeit mit Auslandsberührung<br />

das auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis<br />

anzuwendende<br />

Arbeitsrecht frei wählen.<br />

Die freie Rechtswahl muss ausdrücklich<br />

erfolgen oder sich mit hinreichender<br />

Sicherheit aus den Bestimmungen des<br />

Vertrages bzw. aus den Umständen des<br />

Falles ergeben.<br />

Treffen die Parteien keine Rechtswahl,<br />

unterliegt der Arbeitsvertrag entweder<br />

> dem Recht des Staates, in dem oder<br />

von dem aus der Arbeitnehmer in<br />

Erfüllung seines Vertrages gewöhnlich<br />

seiner Arbeit nachgeht (selbst<br />

wenn er vorübergehend in einen<br />

anderen Staat entsendet wird), oder<br />

> dem Recht des Staates, in dem sich<br />

die Niederlassung befindet, die den<br />

Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern<br />

dieser nicht gewöhnlich in ein und<br />

demselben Staat arbeitet.<br />

Ergibt sich aus der Gesamtheit der<br />

Umstände, dass der Arbeitsvertrag<br />

oder das Arbeitsverhältnis engere<br />

Verbindungen zu einem anderen Staat<br />

aufweisen, dann ist das Recht dieses<br />

anderen Staates anzuwenden.<br />

Grenzen der freien Rechtswahl<br />

Die freie Rechtswahl darf nicht dazu<br />

führen, dass dem Arbeitnehmer jener<br />

arbeitsrechtliche Schutz entzogen wird,<br />

den er ohne Rechtswahl gehabt hätte.<br />

Die<br />

Rechtswahl<br />

kann auch<br />

lediglich für<br />

Teile des<br />

jeweiligen<br />

Vertrages<br />

erfolgen.<br />

Dies ist allerdings dann nicht möglich,<br />

wenn alle Sachverhaltselemente der<br />

Beschäftigung in ein und demselben<br />

Staat liegen. Trifft dies zu, kann keinesfalls<br />

von den in diesem Staat gültigen<br />

Bestimmungen, die nach dem jeweiligen<br />

nationalen Recht keiner vertraglichen<br />

Disposition unterliegen, abgegangen<br />

werden.<br />

Das bedeutet, dass auch bei freier<br />

Rechtswahl der durch zwingende Bestimmungen<br />

normierte arbeitsrechtliche<br />

Standard nicht unterschritten werden<br />

darf, über den der Arbeitnehmer an<br />

seinem gewöhnlichen Arbeitsort oder<br />

der ihn einstellenden Niederlassung<br />

verfügt. Es ist somit stets ein Günstigkeitsvergleich<br />

anzustellen.<br />

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