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Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

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EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

Hochseeschifffahrt in<br />

internationalen Gewässern<br />

Gerade bei der internationalen Hochseeschifffahrt<br />

arbeiten die an Bord eines<br />

Schiffes tätigen Personen gewöhnlich<br />

laufend im Hoheitsgebiet verschiedener<br />

Staaten. Entsprechend dem Territorialitätsprinzip<br />

würde es daher zu einem<br />

ständigen Wechsel der anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften sowie der Versicherungszuständigkeit<br />

kommen. Um dies<br />

zu vermeiden, existieren für diesen<br />

Personenkreis spezielle Regelungen.<br />

Durch die neue VO 883/2004 ist es im<br />

Vergleich zur VO 1408/71 in diesem<br />

Bereich zu einer Vereinfachung der<br />

Zuständigkeitsregelungen gekommen.<br />

Binnenschifffahrt<br />

Für die Binnenschifffahrt enthält die VO<br />

1408/71 gesonderte Koordinierungsvorschriften<br />

(vgl. Seite 25 f.) bzw. sind<br />

nach der VO 883/2004 die allgemeinen<br />

Zuständigkeitsregelungen anzuwenden.<br />

►<br />

Hochseeschifffahrt - Grundsatz<br />

Eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines<br />

unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt als in<br />

diesem Mitgliedstaat ausgeübt.<br />

Gilt für<br />

Verordnung<br />

1408 883<br />

X X<br />

Beispiel<br />

15<br />

Eine Person mit Wohnsitz in Österreich wird an Bord eines Schiffes tätig, welches unter<br />

irischer Flagge fährt. Nachdem dies einer Beschäftigung im Inland gleichzusetzen ist<br />

(Flagge ist maßgeblich), kommen die irischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.<br />

Person wohnt in Flagge des Schiffes Rechtsvorschriften<br />

(Beschäftigungsort)<br />

A IRL IRL<br />

! Die Bestimmungen gelten nicht für die Binnenschifffahrt!<br />

►<br />

Hochseeschifffahrt - weitere Bestimmungen<br />

Eine unselbständig beschäftigte Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der<br />

Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit<br />

von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen<br />

Mitgliedstaat erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaates, sofern<br />

sie in diesem Staat wohnt. Wohnt die Person nicht in jenem Mitgliedstaat, sind wiederum die<br />

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates anzuwenden, unter dessen Flagge das Schiff fährt.<br />

Gilt für<br />

Verordnung<br />

1408 883<br />

X X<br />

Beispiel<br />

16<br />

Eine Person mit Wohnsitz in Italien wird an Bord eines Schiffes mit spanischer Flagge<br />

tätig. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhält sie von einer italienischen Reederei. Für<br />

diese Person sind die italienischen Rechtsvorschriften anzuwenden.<br />

DN wohnt in Flagge des Schiffes Sitz der Reederei Rechtsvorschriften<br />

(Beschäftigungsort)<br />

I E I I<br />

27

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