Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
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EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT<br />
Hochseeschifffahrt in<br />
internationalen Gewässern<br />
Gerade bei der internationalen Hochseeschifffahrt<br />
arbeiten die an Bord eines<br />
Schiffes tätigen Personen gewöhnlich<br />
laufend im Hoheitsgebiet verschiedener<br />
Staaten. Entsprechend dem Territorialitätsprinzip<br />
würde es daher zu einem<br />
ständigen Wechsel der anzuwendenden<br />
Rechtsvorschriften sowie der Versicherungszuständigkeit<br />
kommen. Um dies<br />
zu vermeiden, existieren für diesen<br />
Personenkreis spezielle Regelungen.<br />
Durch die neue VO 883/2004 ist es im<br />
Vergleich zur VO 1408/71 in diesem<br />
Bereich zu einer Vereinfachung der<br />
Zuständigkeitsregelungen gekommen.<br />
Binnenschifffahrt<br />
Für die Binnenschifffahrt enthält die VO<br />
1408/71 gesonderte Koordinierungsvorschriften<br />
(vgl. Seite 25 f.) bzw. sind<br />
nach der VO 883/2004 die allgemeinen<br />
Zuständigkeitsregelungen anzuwenden.<br />
►<br />
Hochseeschifffahrt - Grundsatz<br />
Eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines<br />
unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt als in<br />
diesem Mitgliedstaat ausgeübt.<br />
Gilt für<br />
Verordnung<br />
1408 883<br />
X X<br />
Beispiel<br />
15<br />
Eine Person mit Wohnsitz in Österreich wird an Bord eines Schiffes tätig, welches unter<br />
irischer Flagge fährt. Nachdem dies einer Beschäftigung im Inland gleichzusetzen ist<br />
(Flagge ist maßgeblich), kommen die irischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.<br />
Person wohnt in Flagge des Schiffes Rechtsvorschriften<br />
(Beschäftigungsort)<br />
A IRL IRL<br />
! Die Bestimmungen gelten nicht für die Binnenschifffahrt!<br />
►<br />
Hochseeschifffahrt - weitere Bestimmungen<br />
Eine unselbständig beschäftigte Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der<br />
Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit<br />
von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen<br />
Mitgliedstaat erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaates, sofern<br />
sie in diesem Staat wohnt. Wohnt die Person nicht in jenem Mitgliedstaat, sind wiederum die<br />
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates anzuwenden, unter dessen Flagge das Schiff fährt.<br />
Gilt für<br />
Verordnung<br />
1408 883<br />
X X<br />
Beispiel<br />
16<br />
Eine Person mit Wohnsitz in Italien wird an Bord eines Schiffes mit spanischer Flagge<br />
tätig. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhält sie von einer italienischen Reederei. Für<br />
diese Person sind die italienischen Rechtsvorschriften anzuwenden.<br />
DN wohnt in Flagge des Schiffes Sitz der Reederei Rechtsvorschriften<br />
(Beschäftigungsort)<br />
I E I I<br />
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