Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
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URLAUB IM AUSLAND<br />
Auslandsbetreuungsscheine<br />
existieren für<br />
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Bosnien-Herzegovina<br />
(A/BIH 3),<br />
Kroatien (A/HR 3),<br />
Mazedonien (A/MK 3),<br />
Serbien (A/YU 3),<br />
Montenegro (A/YU 3)<br />
sowie<br />
die Türkei (A/TR 3).<br />
Urlaub in einem Vertragsstaat<br />
Für den in einem Vertragsstaat (bilaterales<br />
Abkommen mit Österreich in<br />
der Krankenversicherung) verbrachten<br />
Urlaub hat der <strong>Dienstgeber</strong> – bei aufrechtem<br />
Versicherungsverhältnis –<br />
einen Auslandsbetreuungsschein<br />
(Urlaubskrankenschein) auszustellen.<br />
Bei bereits eingetretener<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge<br />
Krankheit und für Pensionisten<br />
darf der Auslandsbetreuungsschein<br />
nur vom zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger<br />
ausgefertigt<br />
werden. Für anspruchsberechtigte<br />
Angehörige<br />
können die Formulare lediglich dann<br />
ausgestellt werden, wenn diese ständig<br />
in Österreich wohnhaft sind. Jeder vom<br />
<strong>Dienstgeber</strong> ausgefertigte Auslandsbetreuungsschein<br />
muss zusätzlich zum<br />
Aufdruck des zuständigen Krankenversicherungsträgers<br />
enthalten:<br />
> die Daten des Versicherten oder<br />
seiner Angehörigen,<br />
> den Zeitraum, für den die Bescheinigung<br />
gültig ist, sowie<br />
> Datum, Stempel und Unterschrift.<br />
die sich vorübergehend im Ausland<br />
aufhalten und deren Gesundheitszustand<br />
eine sofortige ärztliche Behandlung<br />
notwendig macht.<br />
Urlaub in anderen Staaten<br />
In allen anderen Staaten müssen die<br />
Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt<br />
usw. selbst bezahlt<br />
werden.<br />
Ersatz der Behandlungskosten<br />
Wenn die Kosten für im Urlaubsland in<br />
Anspruch genommene Sachleistungen<br />
selbst zu bezahlen sind, weil kein zwischenstaatliches<br />
Abkommen besteht, die<br />
Europäische Krankenversicherungskarte<br />
bzw. der Auslandsbetreuungsschein für<br />
Länder mit bilateralen Abkommen nicht<br />
mitgeführt oder diese vom behandelnden<br />
Arzt oder der Krankenanstalt nicht<br />
angenommen werden, ist eine detaillierte<br />
Rechnung zu verlangen.<br />
Diese muss Angaben über Art, Umfang<br />
sowie Datum der Behandlung enthalten<br />
und kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
im Anschluss an<br />
den Urlaub zur Kostenerstattung vorgelegt<br />
werden, welche nach den jeweils<br />
gültigen Tarifsätzen erfolgt.<br />
38<br />
Bei der Inanspruchnahme ärztlicher<br />
Hilfe oder Anstaltspflege ist der Auslandsbetreuungsschein<br />
bei dem für den<br />
Aufenthaltsort in Betracht kommenden<br />
Träger des Vertragsstaates gegen einen<br />
Behandlungsschein einzulösen. Die für<br />
den Umtausch zuständige Stelle ist<br />
auf dem jeweiligen Auslandsbetreuungsschein<br />
vermerkt. Ein Anspruch auf<br />
Leistungen besteht nur für Personen,<br />
Liegen die ausländischen Behandlungskosten<br />
darüber, muss die verbleibende<br />
Differenz selbst bezahlt werden.<br />
Zwecks Abgeltung dieser Differenzbeträge<br />
sowie bei Reisen in Länder, in<br />
denen weder die Europäische Krankenversicherungskarte<br />
noch der Auslandsbetreuungsschein<br />
gelten, empfiehlt es<br />
sich, eine private Urlaubskrankenversicherung<br />
abzuschließen.