06.08.2014 Aufrufe

Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

URLAUB IM AUSLAND<br />

Auslandsbetreuungsscheine<br />

existieren für<br />

><br />

><br />

><br />

><br />

><br />

><br />

Bosnien-Herzegovina<br />

(A/BIH 3),<br />

Kroatien (A/HR 3),<br />

Mazedonien (A/MK 3),<br />

Serbien (A/YU 3),<br />

Montenegro (A/YU 3)<br />

sowie<br />

die Türkei (A/TR 3).<br />

Urlaub in einem Vertragsstaat<br />

Für den in einem Vertragsstaat (bilaterales<br />

Abkommen mit Österreich in<br />

der Krankenversicherung) verbrachten<br />

Urlaub hat der <strong>Dienstgeber</strong> – bei aufrechtem<br />

Versicherungsverhältnis –<br />

einen Auslandsbetreuungsschein<br />

(Urlaubskrankenschein) auszustellen.<br />

Bei bereits eingetretener<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge<br />

Krankheit und für Pensionisten<br />

darf der Auslandsbetreuungsschein<br />

nur vom zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger<br />

ausgefertigt<br />

werden. Für anspruchsberechtigte<br />

Angehörige<br />

können die Formulare lediglich dann<br />

ausgestellt werden, wenn diese ständig<br />

in Österreich wohnhaft sind. Jeder vom<br />

<strong>Dienstgeber</strong> ausgefertigte Auslandsbetreuungsschein<br />

muss zusätzlich zum<br />

Aufdruck des zuständigen Krankenversicherungsträgers<br />

enthalten:<br />

> die Daten des Versicherten oder<br />

seiner Angehörigen,<br />

> den Zeitraum, für den die Bescheinigung<br />

gültig ist, sowie<br />

> Datum, Stempel und Unterschrift.<br />

die sich vorübergehend im Ausland<br />

aufhalten und deren Gesundheitszustand<br />

eine sofortige ärztliche Behandlung<br />

notwendig macht.<br />

Urlaub in anderen Staaten<br />

In allen anderen Staaten müssen die<br />

Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt<br />

usw. selbst bezahlt<br />

werden.<br />

Ersatz der Behandlungskosten<br />

Wenn die Kosten für im Urlaubsland in<br />

Anspruch genommene Sachleistungen<br />

selbst zu bezahlen sind, weil kein zwischenstaatliches<br />

Abkommen besteht, die<br />

Europäische Krankenversicherungskarte<br />

bzw. der Auslandsbetreuungsschein für<br />

Länder mit bilateralen Abkommen nicht<br />

mitgeführt oder diese vom behandelnden<br />

Arzt oder der Krankenanstalt nicht<br />

angenommen werden, ist eine detaillierte<br />

Rechnung zu verlangen.<br />

Diese muss Angaben über Art, Umfang<br />

sowie Datum der Behandlung enthalten<br />

und kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

im Anschluss an<br />

den Urlaub zur Kostenerstattung vorgelegt<br />

werden, welche nach den jeweils<br />

gültigen Tarifsätzen erfolgt.<br />

38<br />

Bei der Inanspruchnahme ärztlicher<br />

Hilfe oder Anstaltspflege ist der Auslandsbetreuungsschein<br />

bei dem für den<br />

Aufenthaltsort in Betracht kommenden<br />

Träger des Vertragsstaates gegen einen<br />

Behandlungsschein einzulösen. Die für<br />

den Umtausch zuständige Stelle ist<br />

auf dem jeweiligen Auslandsbetreuungsschein<br />

vermerkt. Ein Anspruch auf<br />

Leistungen besteht nur für Personen,<br />

Liegen die ausländischen Behandlungskosten<br />

darüber, muss die verbleibende<br />

Differenz selbst bezahlt werden.<br />

Zwecks Abgeltung dieser Differenzbeträge<br />

sowie bei Reisen in Länder, in<br />

denen weder die Europäische Krankenversicherungskarte<br />

noch der Auslandsbetreuungsschein<br />

gelten, empfiehlt es<br />

sich, eine private Urlaubskrankenversicherung<br />

abzuschließen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!