Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
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ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
Nationale<br />
Regelungen<br />
hinsichtlich<br />
der<br />
Entgeltfortzahlung<br />
bei<br />
Krankheit/<br />
Unglücksfall<br />
bzw.<br />
Arbeitsunfall/Berufskrankheit<br />
fallen laut<br />
EuGH-<br />
Judikatur<br />
unter den<br />
sachlichen<br />
Anwendungsbereich<br />
der<br />
VO 1408/71<br />
bzw.<br />
883/2004.<br />
40<br />
Eingriffsnormen<br />
Eine weitere Grenze findet die freie<br />
Rechtswahl durch sogenannte Eingriffsnormen.<br />
Darunter sind im öffentlichen<br />
Interesse eines Staates oder einer<br />
Staatengemeinschaft bestehende<br />
nationale als auch internationale Vorschriften<br />
zu verstehen, die auf private<br />
Arbeitsverhältnisse einwirken.<br />
Eine Definition bzw. Aufzählung dieser<br />
zwingend einzuhaltenden Vorschriften<br />
befindet sich weder im EVÜ noch in der<br />
VO 593/2008. Zu beachtende nationale<br />
österreichische Eingriffsnormen sind<br />
z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Urlaubsgesetz,<br />
das Arbeitsruhegesetz sowie<br />
das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.<br />
Vorstellbar ist aber auch die Einhaltung<br />
von zwingend vorgesehenen nationalen<br />
Vorschriften über das gebührende Mindestentgelt.<br />
Entsenderichtlinie<br />
Zusätzlich zu den vorstehenden arbeitsrechtlichen<br />
Kollisionsnormen ist bei<br />
Entsendungen die Entsenderichtlinie zu<br />
beachten. Hierbei handelt es sich um<br />
eine internationale Eingriffsnorm des<br />
EG-Rechts. In Österreich wurde diese<br />
Richtlinie im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz<br />
(AVRAG) umgesetzt.<br />
Konkret beinhaltet das AVRAG folgende<br />
Regelungen:<br />
Entgeltschutz nach § 7 AVRAG<br />
Bei einer gewöhnlichen Beschäftigung<br />
eines Arbeitnehmers in Österreich<br />
durch einen Arbeitgeber ohne Sitz<br />
in Österreich besteht Anspruch auf<br />
kollektivvertragliches Entgelt, welches<br />
am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern<br />
von vergleichbaren Arbeitgebern<br />
gebührt. Hierbei handelt es sich<br />
um einen allgemeinen Entgeltschutz.<br />
Ob eine Entsendung vorliegt, spielt<br />
keine Rolle.<br />
Entsendung nach Österreich<br />
In diesem Fall besteht ebenfalls Entgeltschutz<br />
nach § 7 AVRAG. Der Urlaubsanspruch<br />
für die Dauer der Entsendung<br />
ist nach dem österreichischen<br />
Urlaubsgesetz zu bemessen, sofern das<br />
Urlaubsausmaß nach dem Recht des<br />
entsendenden Staates geringer ist. Bei<br />
einer Entsendung durch einen Arbeitgeber<br />
mit Sitz in einem EWR-Staat<br />
sind zudem die kollektivvertraglichen<br />
Arbeitszeitregelungen zu beachten.<br />
Entsendung aus Österreich<br />
Bei einer Entsendung aus Österreich<br />
bleibt der gewöhnliche Arbeitsort im<br />
Inland. Das österreichische Arbeitsrecht<br />
ist (sofern keine andere Rechtswahl<br />
getroffen wird) grundsätzlich weiter<br />
anzuwenden.<br />
Dies gilt auch für die jeweiligen Kollektivverträge<br />
und Betriebsvereinbarungen.<br />
Eine abweichende Rechtswahl<br />
ist nur dann wirksam, wenn diese den<br />
Arbeitnehmer günstiger stellt.<br />
Zudem sind das Arbeitsrecht des Tätigkeitsstaates<br />
bzw. allenfalls bestehende<br />
ausländische Eingriffsnormen sowie die<br />
Entsenderichtlinie zu berücksichtigen.<br />
Weitere Auskünfte zu diesem Themenkomplex<br />
erteilen die jeweils zuständigen<br />
Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer,<br />
Arbeiterkammer etc.).