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Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

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ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

Nationale<br />

Regelungen<br />

hinsichtlich<br />

der<br />

Entgeltfortzahlung<br />

bei<br />

Krankheit/<br />

Unglücksfall<br />

bzw.<br />

Arbeitsunfall/Berufskrankheit<br />

fallen laut<br />

EuGH-<br />

Judikatur<br />

unter den<br />

sachlichen<br />

Anwendungsbereich<br />

der<br />

VO 1408/71<br />

bzw.<br />

883/2004.<br />

40<br />

Eingriffsnormen<br />

Eine weitere Grenze findet die freie<br />

Rechtswahl durch sogenannte Eingriffsnormen.<br />

Darunter sind im öffentlichen<br />

Interesse eines Staates oder einer<br />

Staatengemeinschaft bestehende<br />

nationale als auch internationale Vorschriften<br />

zu verstehen, die auf private<br />

Arbeitsverhältnisse einwirken.<br />

Eine Definition bzw. Aufzählung dieser<br />

zwingend einzuhaltenden Vorschriften<br />

befindet sich weder im EVÜ noch in der<br />

VO 593/2008. Zu beachtende nationale<br />

österreichische Eingriffsnormen sind<br />

z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Urlaubsgesetz,<br />

das Arbeitsruhegesetz sowie<br />

das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.<br />

Vorstellbar ist aber auch die Einhaltung<br />

von zwingend vorgesehenen nationalen<br />

Vorschriften über das gebührende Mindestentgelt.<br />

Entsenderichtlinie<br />

Zusätzlich zu den vorstehenden arbeitsrechtlichen<br />

Kollisionsnormen ist bei<br />

Entsendungen die Entsenderichtlinie zu<br />

beachten. Hierbei handelt es sich um<br />

eine internationale Eingriffsnorm des<br />

EG-Rechts. In Österreich wurde diese<br />

Richtlinie im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz<br />

(AVRAG) umgesetzt.<br />

Konkret beinhaltet das AVRAG folgende<br />

Regelungen:<br />

Entgeltschutz nach § 7 AVRAG<br />

Bei einer gewöhnlichen Beschäftigung<br />

eines Arbeitnehmers in Österreich<br />

durch einen Arbeitgeber ohne Sitz<br />

in Österreich besteht Anspruch auf<br />

kollektivvertragliches Entgelt, welches<br />

am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern<br />

von vergleichbaren Arbeitgebern<br />

gebührt. Hierbei handelt es sich<br />

um einen allgemeinen Entgeltschutz.<br />

Ob eine Entsendung vorliegt, spielt<br />

keine Rolle.<br />

Entsendung nach Österreich<br />

In diesem Fall besteht ebenfalls Entgeltschutz<br />

nach § 7 AVRAG. Der Urlaubsanspruch<br />

für die Dauer der Entsendung<br />

ist nach dem österreichischen<br />

Urlaubsgesetz zu bemessen, sofern das<br />

Urlaubsausmaß nach dem Recht des<br />

entsendenden Staates geringer ist. Bei<br />

einer Entsendung durch einen Arbeitgeber<br />

mit Sitz in einem EWR-Staat<br />

sind zudem die kollektivvertraglichen<br />

Arbeitszeitregelungen zu beachten.<br />

Entsendung aus Österreich<br />

Bei einer Entsendung aus Österreich<br />

bleibt der gewöhnliche Arbeitsort im<br />

Inland. Das österreichische Arbeitsrecht<br />

ist (sofern keine andere Rechtswahl<br />

getroffen wird) grundsätzlich weiter<br />

anzuwenden.<br />

Dies gilt auch für die jeweiligen Kollektivverträge<br />

und Betriebsvereinbarungen.<br />

Eine abweichende Rechtswahl<br />

ist nur dann wirksam, wenn diese den<br />

Arbeitnehmer günstiger stellt.<br />

Zudem sind das Arbeitsrecht des Tätigkeitsstaates<br />

bzw. allenfalls bestehende<br />

ausländische Eingriffsnormen sowie die<br />

Entsenderichtlinie zu berücksichtigen.<br />

Weitere Auskünfte zu diesem Themenkomplex<br />

erteilen die jeweils zuständigen<br />

Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer,<br />

Arbeiterkammer etc.).

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