Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
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ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
Sozialversicherung in<br />
Österreich - Exkurs<br />
Wenn eine Person beispielsweise in<br />
Österreich arbeitet und sich hier<br />
auch ihr Wohnsitz befindet, ist entsprechend<br />
den Bestimmungen der VO<br />
1408/71 bzw. 883/2004 eine parallel<br />
in Deutschland ausgeübte Tätigkeit<br />
ebenfalls den österreichischen Rechtsvorschriften<br />
zu unterstellen.<br />
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge,<br />
der versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />
etc. finden sodann auf beide<br />
Erwerbstätigkeiten die österreichischen<br />
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen<br />
Anwendung. Das deutsche<br />
Unternehmen hat in einem solchen Fall<br />
auch die in Deutschland tätige Person<br />
in Österreich zur Pflichtversicherung zu<br />
melden und die entsprechenden Beiträge<br />
abzurechnen.<br />
Hierbei sind sämtliche Bestimmungen<br />
des österreichischen Melde-, Versicherungs-<br />
und Beitragsrechtes vom <strong>Dienstgeber</strong><br />
zu beachten. Nachstehend ein<br />
kurzer Überblick über die Grundzüge<br />
der einzuhaltenden Bestimmungen.<br />
Pflichtversicherung<br />
Die österreichische Sozialversicherung<br />
ist als Pflichtversicherungssystem<br />
aufgebaut. Das bedeutet, dass die Versicherung<br />
kraft Gesetzes unabhängig<br />
vom Willen des Einzelnen eintritt.<br />
Gesetzlich geregelt ist weiters, welcher<br />
Versicherungsträger örtlich bzw.<br />
sachlich die Versicherung durchzuführen<br />
hat. Der Versicherungsschutz umfasst<br />
hierbei grundsätzlich die Zweige der<br />
><br />
><br />
><br />
><br />
Krankenversicherung (KV),<br />
Unfallversicherung (UV),<br />
Pensionsversicherung (PV) sowie<br />
Arbeitslosenversicherung (AV).<br />
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG)<br />
Der Geltungsbereich des ASVG erstreckt<br />
sich grundsätzlich auf sämtliche<br />
unselbständig tätige Arbeitnehmer.<br />
Das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen<br />
wird in der Regel von den<br />
Gebietskrankenkassen administriert.<br />
Diese heben die Beiträge aus allen<br />
Zweigen der Sozialversicherung ein und<br />
leiten sie an die jeweils zuständigen<br />
Stellen weiter. Für jedes Bundesland in<br />
Österreich ist eine Gebietskrankenkasse<br />
örtlich zuständig.<br />
Anmeldung/Abmeldung<br />
Unterliegt eine Person der Pflichtversicherung<br />
in Österreich, hat der <strong>Dienstgeber</strong><br />
eine Anmeldung bei der jeweils<br />
örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
zu erstatten. Endet die Pflichtversicherung,<br />
ist eine Abmeldung vorzulegen.<br />
Beitragsgrundlage und<br />
Beitragsabrechnung<br />
Als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
dient das Entgelt,<br />
auf das der Dienstnehmer auf Grund des<br />
Dienstverhältnisses einen arbeitsrechtlichen<br />
Anspruch hat oder das er darüber<br />
hinaus vom <strong>Dienstgeber</strong> oder einem<br />
Dritten erhält. Beitragspflicht besteht bis<br />
zur Höchstbeitragsgrundlage. Bestimmte<br />
im ASVG taxativ aufgezählte Entgeltbestandteile,<br />
wie z. B. Auslagenersätze,<br />
zählen nicht zur Beitragsgrundlage.<br />
Für Beamte<br />
existiert ein<br />
„Sonderversicherungssystem“.<br />
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