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Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

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ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

Sozialversicherung in<br />

Österreich - Exkurs<br />

Wenn eine Person beispielsweise in<br />

Österreich arbeitet und sich hier<br />

auch ihr Wohnsitz befindet, ist entsprechend<br />

den Bestimmungen der VO<br />

1408/71 bzw. 883/2004 eine parallel<br />

in Deutschland ausgeübte Tätigkeit<br />

ebenfalls den österreichischen Rechtsvorschriften<br />

zu unterstellen.<br />

Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge,<br />

der versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />

etc. finden sodann auf beide<br />

Erwerbstätigkeiten die österreichischen<br />

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen<br />

Anwendung. Das deutsche<br />

Unternehmen hat in einem solchen Fall<br />

auch die in Deutschland tätige Person<br />

in Österreich zur Pflichtversicherung zu<br />

melden und die entsprechenden Beiträge<br />

abzurechnen.<br />

Hierbei sind sämtliche Bestimmungen<br />

des österreichischen Melde-, Versicherungs-<br />

und Beitragsrechtes vom <strong>Dienstgeber</strong><br />

zu beachten. Nachstehend ein<br />

kurzer Überblick über die Grundzüge<br />

der einzuhaltenden Bestimmungen.<br />

Pflichtversicherung<br />

Die österreichische Sozialversicherung<br />

ist als Pflichtversicherungssystem<br />

aufgebaut. Das bedeutet, dass die Versicherung<br />

kraft Gesetzes unabhängig<br />

vom Willen des Einzelnen eintritt.<br />

Gesetzlich geregelt ist weiters, welcher<br />

Versicherungsträger örtlich bzw.<br />

sachlich die Versicherung durchzuführen<br />

hat. Der Versicherungsschutz umfasst<br />

hierbei grundsätzlich die Zweige der<br />

><br />

><br />

><br />

><br />

Krankenversicherung (KV),<br />

Unfallversicherung (UV),<br />

Pensionsversicherung (PV) sowie<br />

Arbeitslosenversicherung (AV).<br />

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG)<br />

Der Geltungsbereich des ASVG erstreckt<br />

sich grundsätzlich auf sämtliche<br />

unselbständig tätige Arbeitnehmer.<br />

Das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen<br />

wird in der Regel von den<br />

Gebietskrankenkassen administriert.<br />

Diese heben die Beiträge aus allen<br />

Zweigen der Sozialversicherung ein und<br />

leiten sie an die jeweils zuständigen<br />

Stellen weiter. Für jedes Bundesland in<br />

Österreich ist eine Gebietskrankenkasse<br />

örtlich zuständig.<br />

Anmeldung/Abmeldung<br />

Unterliegt eine Person der Pflichtversicherung<br />

in Österreich, hat der <strong>Dienstgeber</strong><br />

eine Anmeldung bei der jeweils<br />

örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

zu erstatten. Endet die Pflichtversicherung,<br />

ist eine Abmeldung vorzulegen.<br />

Beitragsgrundlage und<br />

Beitragsabrechnung<br />

Als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

dient das Entgelt,<br />

auf das der Dienstnehmer auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses einen arbeitsrechtlichen<br />

Anspruch hat oder das er darüber<br />

hinaus vom <strong>Dienstgeber</strong> oder einem<br />

Dritten erhält. Beitragspflicht besteht bis<br />

zur Höchstbeitragsgrundlage. Bestimmte<br />

im ASVG taxativ aufgezählte Entgeltbestandteile,<br />

wie z. B. Auslagenersätze,<br />

zählen nicht zur Beitragsgrundlage.<br />

Für Beamte<br />

existiert ein<br />

„Sonderversicherungssystem“.<br />

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