06.08.2014 Aufrufe

Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

URLAUB IM AUSLAND<br />

Urlaub im Ausland<br />

Bei einem urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt<br />

ist hinsichtlich des<br />

Zuganges zu etwaig notwendigen medizinischen<br />

Leistungen zu unterscheiden,<br />

ob die Behandlung<br />

><br />

><br />

><br />

in einem EU-/EWR-Staat bzw. der<br />

Schweiz,<br />

in einem Vertragsstaat oder<br />

in einem Drittstaat<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

Urlaub in einem EU-/EWR-Staat<br />

oder in der Schweiz<br />

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(EKVK) können der Versicherte<br />

und seine anspruchsberechtigten<br />

Angehörigen im Krankenversicherungssystem<br />

des Urlaubslandes die erforderlichen<br />

Sachleistungen (z. B. ärztliche<br />

Hilfe, Anstaltspflege) in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Die Sachleistungen müssen sich unter<br />

Berücksichtigung der Art der Leistungen<br />

und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer<br />

im Urlaubsland als medizinisch<br />

notwendig erweisen. Nicht versichert<br />

ist der Rücktransport des Versicherten<br />

bzw. der anspruchsberechtigten Angehörigen<br />

an den Wohnort oder in ein<br />

österreichisches Krankenhaus.<br />

anspruchsberechtigten Angehörigen<br />

auf Antrag eine provisorische Ersatzbescheinigung<br />

(PEB) ausgestellt.<br />

Die Europäische Krankenversicherungskarte<br />

ist bei Bedarf direkt dem ausländischen<br />

Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus)<br />

vorzulegen. Sie muss von all<br />

jenen Ärzten und Spitälern akzeptiert<br />

werden, die mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern<br />

des Urlaubslandes<br />

Verträge abgeschlossen haben.<br />

Fehlen derartige vertragliche Regelungen<br />

oder wird die Europäische Krankenversicherungskarte<br />

im Urlaubsstaat<br />

nicht akzeptiert, sind die Kosten für die<br />

ärztliche Behandlung vom Versicherten<br />

zunächst selbst zu tragen. Die darüber<br />

ausgestellte Rechnung ist im Original<br />

nach Rückkehr aus dem Urlaub beim<br />

zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger<br />

mit dem Ersuchen<br />

auf Kostenerstattung einzureichen.<br />

In manchen Ländern (z. B. Deutschland)<br />

muss beim Leistungserbringer ein<br />

Formblatt ausgefüllt werden, in das die<br />

Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte,<br />

die voraussichtliche<br />

Aufenthaltsdauer und die Bestätigung,<br />

dass die Reise nicht zum Zwecke der<br />

Behandlung erfolgte, einzutragen sind.<br />

Die Europäische Krankenversicherungskarte<br />

befindet sich auf der Rückseite<br />

der e-card. Sollten dort (z. B. infolge zu<br />

wenig erworbener Versicherungszeiten<br />

innerhalb der EU) noch keine Daten<br />

aufscheinen, wird vom zuständigen<br />

österreichischen Krankenversicherungsträger<br />

für jeden Versicherten bzw.<br />

Missbräuchliche Verwendung<br />

Bei Benützung der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />

ohne Bestehen<br />

eines Anspruches auf Leistungen aus<br />

der Krankenversicherung (z. B. kein<br />

aufrechtes Versicherungsverhältnis),<br />

haftet der Benutzer für die dadurch<br />

entstandenen Kosten.<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!