Praxisleitfaden für Dienstgeber: Auslandstätigkeit ... - Steuer & Service
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URLAUB IM AUSLAND<br />
Urlaub im Ausland<br />
Bei einem urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt<br />
ist hinsichtlich des<br />
Zuganges zu etwaig notwendigen medizinischen<br />
Leistungen zu unterscheiden,<br />
ob die Behandlung<br />
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in einem EU-/EWR-Staat bzw. der<br />
Schweiz,<br />
in einem Vertragsstaat oder<br />
in einem Drittstaat<br />
in Anspruch genommen wird.<br />
Urlaub in einem EU-/EWR-Staat<br />
oder in der Schweiz<br />
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />
(EKVK) können der Versicherte<br />
und seine anspruchsberechtigten<br />
Angehörigen im Krankenversicherungssystem<br />
des Urlaubslandes die erforderlichen<br />
Sachleistungen (z. B. ärztliche<br />
Hilfe, Anstaltspflege) in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Die Sachleistungen müssen sich unter<br />
Berücksichtigung der Art der Leistungen<br />
und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer<br />
im Urlaubsland als medizinisch<br />
notwendig erweisen. Nicht versichert<br />
ist der Rücktransport des Versicherten<br />
bzw. der anspruchsberechtigten Angehörigen<br />
an den Wohnort oder in ein<br />
österreichisches Krankenhaus.<br />
anspruchsberechtigten Angehörigen<br />
auf Antrag eine provisorische Ersatzbescheinigung<br />
(PEB) ausgestellt.<br />
Die Europäische Krankenversicherungskarte<br />
ist bei Bedarf direkt dem ausländischen<br />
Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus)<br />
vorzulegen. Sie muss von all<br />
jenen Ärzten und Spitälern akzeptiert<br />
werden, die mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern<br />
des Urlaubslandes<br />
Verträge abgeschlossen haben.<br />
Fehlen derartige vertragliche Regelungen<br />
oder wird die Europäische Krankenversicherungskarte<br />
im Urlaubsstaat<br />
nicht akzeptiert, sind die Kosten für die<br />
ärztliche Behandlung vom Versicherten<br />
zunächst selbst zu tragen. Die darüber<br />
ausgestellte Rechnung ist im Original<br />
nach Rückkehr aus dem Urlaub beim<br />
zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger<br />
mit dem Ersuchen<br />
auf Kostenerstattung einzureichen.<br />
In manchen Ländern (z. B. Deutschland)<br />
muss beim Leistungserbringer ein<br />
Formblatt ausgefüllt werden, in das die<br />
Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte,<br />
die voraussichtliche<br />
Aufenthaltsdauer und die Bestätigung,<br />
dass die Reise nicht zum Zwecke der<br />
Behandlung erfolgte, einzutragen sind.<br />
Die Europäische Krankenversicherungskarte<br />
befindet sich auf der Rückseite<br />
der e-card. Sollten dort (z. B. infolge zu<br />
wenig erworbener Versicherungszeiten<br />
innerhalb der EU) noch keine Daten<br />
aufscheinen, wird vom zuständigen<br />
österreichischen Krankenversicherungsträger<br />
für jeden Versicherten bzw.<br />
Missbräuchliche Verwendung<br />
Bei Benützung der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />
ohne Bestehen<br />
eines Anspruches auf Leistungen aus<br />
der Krankenversicherung (z. B. kein<br />
aufrechtes Versicherungsverhältnis),<br />
haftet der Benutzer für die dadurch<br />
entstandenen Kosten.<br />
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