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Zwischenbericht 23. Maßnahmenpaket

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einen UVP Bescheid gerichtlich zu bekämpfen und im Falle eines negativen Bescheides<br />

dies keine Auswirkungen auf das Projekt selbst hat.<br />

Nach Beschwerden bei der EU Kommission seitens des Anti Atom Komitees und des<br />

Landes OÖ. wurde diese UVP Gesetz in CZ der EU Richtlinie angepasst.<br />

Die Novellierung des tschechischen UVP Gesetzes bietet nun wesentlich größere<br />

Möglichkeiten und Chancen, den Ausbau von Temelin auf gerichtlichem Wege zu<br />

verhindern.<br />

Die Durchsicht der Unterlagen zum Ausbau des AKW Temelin ergab gravierende Mängel<br />

in der Dokumentation des Vorhabens (z.B. vier verschiedene Reaktortypen usw.)<br />

Das Anti Atom Komitee machte selbstverständlich von der Möglichkeit Gebrauch, gegen<br />

dieses Projekt Einwendungen vorzubringen und ist damit in der UVP Prozess als<br />

Teilnehmer eingebunden.<br />

Verstöße gegen die Aarhuskonvention im UVP Verfahren<br />

Weiters ist zu kritisieren, dass das UVP Verfahren in bestimmten Bereich gegen die<br />

Aarhuskonvention verstößt.<br />

Die Aarhus – Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der sicherstellen soll, dass die<br />

Öffentlichkeit in Umweltverfahren eingebunden werden muss, und für jeden der gleiche<br />

Zugang zu Informationen gewährleistet ist, unabhängig von Wohnsitz und<br />

Staatsangehörigkeit.<br />

Artikel 3 (9) der Aarhus – Konvention lautet, dass die Öffentlichkeit dabei nicht wegen<br />

Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt werden darf.<br />

Durch den offiziellen Anhörungstermin in Tschechien ist die österreichische Bevölkerung<br />

klar benachteiligt und daher wurde der österreichischen Bevölkerung suggeriert, bei der<br />

Werbeveranstaltung des Temelinbetreibers am 30. Mai in Wien handle es sich um einen<br />

offiziellen Anhörungstermin. Die Frist für Einwendungen gegen den Ausbau des AKW<br />

Temelin war in Österreich auf 30 Tage beschränkt, während die Bayern dafür 6 Wochen<br />

Zeit hatten. Ebenfalls eine klare Benachteiligung der österreichischen Bevölkerung.<br />

Auch bei der Anhörung am 22. Juni in Budweis mussten grobe Verstöße gegen die<br />

Aarhuskonvention festgestellt<br />

Bei dieser Anhörung, die schon im Vorfeld wegen diverser Verstöße gegen diese<br />

Konvention umstritten war, gab es heute neuerlich massive Benachteiligungen für die<br />

österreichischen und deutschen Teilnehmer.<br />

Die Präsentationen auf der Leinwand gab es nur auf tschechisch und daher konnten die<br />

meisten Nicht-Tschechen kaum nachvollziehen, was da eigentlich präsentiert wurde. Das<br />

stellt eine klare Benachteiligung und damit einen Bruch der Aarhus-Konvention dar und ist<br />

keinesfalls akzeptabel. Einen weiteren Bruch der Aarhus-Konvention gab es bei den<br />

Übersetzungen, denn während ins Polnische simultan übersetzt wurde, gab es bei der<br />

Übersetzung ins Deutsche lediglich eine Übersetzung, bei der Redner und Übersetzer<br />

abwechselnd reden. Auch dies stellt eine Benachteiligung der österreichischen Teilnehmer<br />

und damit einen Verstoß gegen die Aarhuskonvention dar.<br />

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