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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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- 19 -<br />

Art. 26b<br />

Bußgeldvorschriften<br />

(1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer entgegen<br />

Art. 26a Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.<br />

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach<br />

Abs. 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“<br />

23. Art. 27 wird wie folgt geändert<br />

a) Abs. 1 bis 5 werden durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:<br />

„(1) 1 Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe<br />

des Abs. 2 Finanzhilfen zu zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten des<br />

Baus und Erwerbs einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der jährlich im<br />

Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel.<br />

2 Die Finanzhilfen beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.<br />

(2) 1 Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass<br />

1. das Vorhaben grundsätzlich nach den Bestimmungen des kommunalen Finanzausgleichs<br />

gefördert werden kann,<br />

2. die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist<br />

3. die Baumaßnahme aufsichtlich nicht zu beanstanden ist<br />

4. die Gesamtfinanzierung gesichert ist und<br />

5. die Gemeinde oder der Landkreis mindestens zwei Drittel der zuweisungsfähigen<br />

Kosten des Baus und Erwerbs einer Kindertageseinrichtung trägt.<br />

2 Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 5 ist den betroffenen Trägern durch<br />

Verwaltungsakt bekannt zu geben. 3 Der Verwaltungsakt kann mit<br />

Nebenbestimmungen versehen werden.<br />

(3) 1 Werden geförderte Kindertageseinrichtungen innerhalb eines Zeitraums<br />

von 25 Jahren anderen, nicht förderfähigen, Zwecken zugeführt, so sind<br />

die gewährten Finanzhilfen anteilmäßig zurück zu erstatten. 2 Eine Erstattungspflicht<br />

besteht nicht, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für<br />

andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler<br />

Aufgaben des Empfängers der Finanzhilfen verwendet werden und die anderweitige<br />

Verwendung nicht zu entsprechenden Einnahmen führt.“<br />

b) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und die Worte „notwendigen Baukosten“ werden<br />

durch die Worte „zuweisungsfähigen Kosten“ ersetzt.<br />

24. In Art. 28 Satz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Worte „§ 45 SGB VIII und“ eingefügt.<br />

25. Art. 30 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 1 Nrn. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:<br />

„3. Näheres über die zusätzlichen Leistungen nach Art. 20 Nr. 3 und Art. 23,

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