betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...
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§ 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. dd überführt den bisherigen Art. 21 Abs. 5 Satz 6 ohne<br />
inhaltliche Änderung in den neuen Art. 21 Abs. 5 Satz 7.<br />
Zu § 1 Nr. 17 (Art. 22 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />
Durch § 1 Nr. 17 wird Art. 22 Abs. 1 <strong>BayKiBiG</strong> a.F. gestrichen und die kindbezogene Förderung<br />
entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des BayVGH fortentwickelt. Künftig<br />
ist gesetzlich klargestellt, dass ein Anspruch auf kindbezogene Förderung immer besteht,<br />
wenn ein Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung belegt.<br />
Gleichzeitig wird der Umfang des Anspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung gegen<br />
die Gemeinde festgelegt. Dieser ergibt sich künftig durch Zusammenrechnung des<br />
kommunalen Eigenanteils und der staatlichen Förderung. Der kommunale Eigenanteil wird<br />
dabei wie bisher als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor berechnet<br />
ohne Berücksichtigung des staatlichen Qualitätsbonus. Dieser stellt lediglich einen Multiplikator<br />
für die Erhöhung der staatlichen Förderung dar, bleibt jedoch bei der Berechnung des von<br />
der Kommune aus eigenen Mitteln zu leistenden Förderbetrags außer Betracht. Der Förderanspruch<br />
des Einrichtungsträgers ergibt sich somit als Summe aus dem kommunalen Eigenanteil<br />
und dem staatlichen Anteil unter Einbeziehung des Qualitätsbonus.<br />
Förderanspruch<br />
des Trägers<br />
=<br />
Staatlicher Förderanteil + Kommunaler<br />
Eigenanteil<br />
Basiswert<br />
multipliziert mit<br />
Buchungszeitfaktor<br />
multipliziert mit<br />
Gewichtungsfaktor<br />
+ Qualitätsbonus<br />
multipliziert mit<br />
Buchungszeitfaktor<br />
multipliziert mit<br />
Gewichtungsfaktor<br />
+ Basiswert<br />
multipliziert mit<br />
Buchungszeitfaktor<br />
multipliziert mit<br />
Gewichtungsfaktor<br />
Der Grundsatz der jeweils hälftigen Kostentragung durch Staat und Kommunen im Rahmen<br />
der gesetzlichen Förderansprüche des <strong>BayKiBiG</strong> wird damit durchbrochen, die Höhe der<br />
staatlichen Förderung übertrifft künftig die Höhe des kommunalen Eigenanteils. Die staatliche<br />
Förderung der Einrichtungen wird erhöht, die Kommunen werden entlastet.<br />
Zu § 1 Nr. 18 (Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />
§ 1 Nr. 18 enthält zwei grundlegende Neuerungen.<br />
Zunächst wird durch § 1 Nr. 18 die Gastkinderregelung des Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong> aufgehoben.<br />
Entscheidend sind Art. 18 und 22 <strong>BayKiBiG</strong> n.F., die weder zwischen Plätzen in und außerhalb<br />
der Aufenthaltsgemeinde noch eine Anerkennung als Bedarfsnotwendigkeit voraussetzen.<br />
Die gesetzliche kindbezogene Förderung ist als Mindestförderung immer zu entrichten,<br />
soweit die Einrichtung die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllt. Damit ist ein Ausgleich<br />
der kindbezogenen Betriebskosten in Höhe von durchschnittlich rund 50 bis 65 % sichergestellt.<br />
Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong> sah in seinen Abs. 2 bis 4 grundsätzlich die Möglichkeit vor, die Förderverpflichtung<br />
im Rahmen der kindbezogenen Förderung in den Fällen einzuschränken, in denen<br />
ein Gemeindekind einen Platz außerhalb der Gemeinde belegte, der weder als bedarfsnot-