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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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§ 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. dd überführt den bisherigen Art. 21 Abs. 5 Satz 6 ohne<br />

inhaltliche Änderung in den neuen Art. 21 Abs. 5 Satz 7.<br />

Zu § 1 Nr. 17 (Art. 22 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />

Durch § 1 Nr. 17 wird Art. 22 Abs. 1 <strong>BayKiBiG</strong> a.F. gestrichen und die kindbezogene Förderung<br />

entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des BayVGH fortentwickelt. Künftig<br />

ist gesetzlich klargestellt, dass ein Anspruch auf kindbezogene Förderung immer besteht,<br />

wenn ein Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung belegt.<br />

Gleichzeitig wird der Umfang des Anspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung gegen<br />

die Gemeinde festgelegt. Dieser ergibt sich künftig durch Zusammenrechnung des<br />

kommunalen Eigenanteils und der staatlichen Förderung. Der kommunale Eigenanteil wird<br />

dabei wie bisher als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor berechnet<br />

ohne Berücksichtigung des staatlichen Qualitätsbonus. Dieser stellt lediglich einen Multiplikator<br />

für die Erhöhung der staatlichen Förderung dar, bleibt jedoch bei der Berechnung des von<br />

der Kommune aus eigenen Mitteln zu leistenden Förderbetrags außer Betracht. Der Förderanspruch<br />

des Einrichtungsträgers ergibt sich somit als Summe aus dem kommunalen Eigenanteil<br />

und dem staatlichen Anteil unter Einbeziehung des Qualitätsbonus.<br />

Förderanspruch<br />

des Trägers<br />

=<br />

Staatlicher Förderanteil + Kommunaler<br />

Eigenanteil<br />

Basiswert<br />

multipliziert mit<br />

Buchungszeitfaktor<br />

multipliziert mit<br />

Gewichtungsfaktor<br />

+ Qualitätsbonus<br />

multipliziert mit<br />

Buchungszeitfaktor<br />

multipliziert mit<br />

Gewichtungsfaktor<br />

+ Basiswert<br />

multipliziert mit<br />

Buchungszeitfaktor<br />

multipliziert mit<br />

Gewichtungsfaktor<br />

Der Grundsatz der jeweils hälftigen Kostentragung durch Staat und Kommunen im Rahmen<br />

der gesetzlichen Förderansprüche des <strong>BayKiBiG</strong> wird damit durchbrochen, die Höhe der<br />

staatlichen Förderung übertrifft künftig die Höhe des kommunalen Eigenanteils. Die staatliche<br />

Förderung der Einrichtungen wird erhöht, die Kommunen werden entlastet.<br />

Zu § 1 Nr. 18 (Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />

§ 1 Nr. 18 enthält zwei grundlegende Neuerungen.<br />

Zunächst wird durch § 1 Nr. 18 die Gastkinderregelung des Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong> aufgehoben.<br />

Entscheidend sind Art. 18 und 22 <strong>BayKiBiG</strong> n.F., die weder zwischen Plätzen in und außerhalb<br />

der Aufenthaltsgemeinde noch eine Anerkennung als Bedarfsnotwendigkeit voraussetzen.<br />

Die gesetzliche kindbezogene Förderung ist als Mindestförderung immer zu entrichten,<br />

soweit die Einrichtung die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllt. Damit ist ein Ausgleich<br />

der kindbezogenen Betriebskosten in Höhe von durchschnittlich rund 50 bis 65 % sichergestellt.<br />

Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong> sah in seinen Abs. 2 bis 4 grundsätzlich die Möglichkeit vor, die Förderverpflichtung<br />

im Rahmen der kindbezogenen Förderung in den Fällen einzuschränken, in denen<br />

ein Gemeindekind einen Platz außerhalb der Gemeinde belegte, der weder als bedarfsnot-

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