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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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Zu § 1 Nr. 15 (Art. 20a <strong>BayKiBiG</strong>)<br />

Durch § 1 Nr. 15 werden die weiteren Voraussetzungen für das einrichtungsähnliche Förderverfahren<br />

für Großtagespflege definiert. Hiernach setzt der Anspruch der Gemeinde auf Refinanzierung<br />

durch den Staat voraus, dass die Gemeinde den staatlichen Anteil in voller Höhe<br />

an die Großtagespflegestelle weiterreicht und zusätzlich einen kommunalen Anteil in gleicher<br />

Höhe an die Großtagespflege leistet. Die einrichtungsähnliche Förderung ist nur möglich,<br />

wenn mindestens eine Tagespflegeperson die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft<br />

(§ 16 Abs. 2 AV<strong>BayKiBiG</strong>) aufweist. Der Mindestumfang der Tätigkeit der Fachkraft orientiert<br />

sich dabei an Art. 19 Nr. 4. Der Hinweis auf eine regelmäßige Tätigkeit eröffnet die<br />

Möglichkeit, diese einrichtungsähnliche Förderung für begrenzte Zeit auch dann fortzuführen,<br />

wenn eine Fachkraft vorübergehend nicht zur Verfügung steht (etwa wegen Krankheit, Urlaub,<br />

Fortbildung, Ausscheiden). Darüber hinaus sollen die weiteren in der Großtagespflege<br />

tätigen Tagespflegepersonen über ein besonders hohes Qualifikationsniveau verfügen, das<br />

heißt entweder als pädagogische Fachkraft zu qualifizieren sind oder erfolgreich an einer<br />

Tagespflegequalifizierung im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben. Mit diesen erhöhten<br />

Anforderungen wird sichergestellt, dass es sich bei der konkreten Großtagespflege<br />

tatsächlich um ein Betreuungsangebot handelt, das aufgrund der Qualität der dort geleisteten<br />

Bildungs- und Erziehungsarbeit eine Förderung analog zur Einrichtungsförderung rechtfertigt.<br />

Gleichzeitig wird hierdurch der Anreiz für die Tagespflegepersonen erhöht, sich weiterzubilden.<br />

Dies gilt umso mehr, da mit der Weiterleitung der kindbezogenen Förderung eine<br />

finanzielle Aufwertung der Tagespflege verbunden ist. Erhielten die Tagespflegepersonen<br />

bisher ein Tagespflegeentgelt und einen Qualifizierungszuschlag, so erhalten sie nun Tagespflegeentgelt<br />

und kindbezogene Förderung. Bei der Betreuung von fünf Kindern in Vollzeit<br />

(acht Stunden) würde somit nach derzeitigem Stand statt eines Qualifizierungszuschlags<br />

in einer Größenordnung von insgesamt etwa 390 EUR pro Monat die kindbezogene Förderung<br />

in einer Größenordnung von insgesamt monatlich etwa 1.905 EUR ausgezahlt. Dies hat<br />

eine deutliche Aufwertung dieses Berufsfelds zur Folge und wird in hohem Maße zur Professionalisierung<br />

der Tagespflege und Erhöhung des Fachkräfteanteils beitragen. Ferner wird<br />

das unternehmerische Risiko der meist selbstständig tätigen Tagespflegepersonen hierdurch<br />

minimiert.<br />

Der Anspruch auf die Zahlung eines Tagespflegeentgelts gegen den örtlichen Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe nach § 23 Abs. 1 SGB VIII bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt.<br />

Machen die in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen diesen jedoch geltend, so<br />

ist die einrichtungsähnliche Förderung nur möglich, wenn über die im Verhältnis Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe zu den Eltern zu leistenden Elternbeiträge nicht zusätzlich frei vereinbarte<br />

Elternbeiträge erhoben werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erhöhte<br />

Förderung der Großtagespflege nicht nur mit einer Attraktivitätssteigerung für die Tagespflegepersonen,<br />

sondern auch mit einem echten Mehrwert für die Eltern verbunden ist.<br />

Gleichzeitig soll eine Überfinanzierung dieser Angebotsform verhindert werden. Der Erhebung<br />

eines Elternbeitrags durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht die Regelung<br />

nicht entgegen.<br />

Die Förderung der Gemeinde erfolgt an den „Träger der Großtagespflege“. Träger kann hier<br />

ein juristische Person sein, die die Tagespflegepersonen beschäftigt, eine Tagespflegeperson,<br />

die die alleinige Gesamtverantwortung trägt, oder die Gesamthand aller tätigen Tagespflegepersonen<br />

sein. Die Aufteilung der Förderung zwischen den Tagespflegepersonen ist<br />

ggf. im Innenverhältnis zu klären.<br />

Die weiteren Aufgaben zum Beispiel die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung verbleiben<br />

beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt bei kreisangehörigen Gemeinden<br />

beim Landkreis. Dieser bleibt ferner Adressat der Weitergabe der Betriebskostenförderung<br />

entsprechend der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder<br />

unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege vom 28. Oktober 2009 (All-

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