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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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§ 1 Nr. 3 stellt eine rein formale Änderung dar, durch die der Verweis des Art. 5 <strong>BayKiBiG</strong><br />

auf Art. 7 an die Neugestaltung des Art. 7 angepasst wird.<br />

Zu § 1 Nr. 4 (Art. 6 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />

Durch § 1 Nr. 4 Buchst. a wird Art. 6 Abs. 1 Satz 2 im Licht der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung neu formuliert.<br />

Zwar nimmt die UN-Behindertenrechtskonvention durch ihre Ratifizierung bereits den<br />

Rang eines Bundesgesetzes ein, durch die explizite Bezugnahme in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 sollen<br />

die aus ihr resultierenden Vorgaben jedoch deklaratorisch nochmals für den Bereich der<br />

Kindertagesbetreuung herausgestellt und im Hinblick auf die Planungsverantwortung des<br />

örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe konkretisiert werden. Trug der örtliche Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe bereits bisher die Planungsverantwortung für integrative Plätze,<br />

so kommt ihm nun die Planungsverantwortung für Plätze für Kinder mit Behinderung im Hinblick<br />

auf die Umsetzung der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung<br />

zu.<br />

§ 1 Nr. 4 Buchst. b trägt dem Ausbau der schulischen Betreuungsangebote Rechnung und<br />

stellt eine korrespondierende Regelung zu Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayEUG dar. Nach Art. 6<br />

Abs. 5 Satz 3 BayEUG erfolgt die Planung der (schulischen) Ganztagsangebote im Benehmen<br />

mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Art. 6 Abs. 2 <strong>BayKiBiG</strong> sieht bereits<br />

bisher die Einbeziehung aller Planungsbeteiligten im Rahmen der Gesamtplanung vor.<br />

Die Aufzählung der Verfahrensbeteiligten in Art. 6 Abs. 2 <strong>BayKiBiG</strong> ist hierbei nicht abschließend.<br />

Durch § 1 Nr. 4 Buchst. b wird nun die besondere Bedeutung der Abstimmung von<br />

Schule und Jugendhilfe im Hinblick auf die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebots<br />

für Schulkinder durch explizite gesetzliche Erwähnung herausgehoben. Die Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe sollen sich regelmäßig mit der Schulaufsicht, d.h. insbesondere<br />

den staatlichen Schulämtern und den weiteren Beteiligten über die Planung von Angeboten<br />

für Schulkinder austauschen und ihre Planungen aufeinander abstimmen. Im Rahmen der<br />

Abstimmungen soll zum einen Sorge dafür getragen werden, dass keine überflüssigen Doppelstrukturen<br />

aufgebaut oder bestehende Einrichtungen in ihrem Bestand gefährdet werden,<br />

zum anderen sollen die bestehenden und in Planung befindlichen Angebote im Detail aufeinander<br />

abgestimmt werden. Dabei sind nicht nur örtliche Bedarfslagen, sondern auch<br />

Gastkindverhältnisse zu berücksichtigen. Ferner sind Randzeiten oder Ferienzeiten Gegenstand<br />

der Abstimmung.<br />

Zu § 1 Nr. 5 (Art. 7 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />

Mit § 1 Nr. 5 Buchst. a erfolgt zum einen die gesetzliche Klarstellung, dass die Bedarfsplanung<br />

grundsätzlich möglichst kleinteilig, d.h. insbesondere auch ortsteilbezogen zu erfolgen<br />

hat. Zum anderen wird im Gesetzestext explizit herausgehoben, dass im Rahmen der örtlichen<br />

Bedarfsplanung auch die Bedürfnisse von Kindern mit bestehender oder drohender<br />

Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zu berücksichtigen<br />

sind. Bereits jetzt sind die Kommunen verpflichtet, den Bedarf vor Ort differenziert,<br />

das heißt auch im Hinblick auf besondere Förderbedürfnisse, zu erfassen und ein diesem<br />

Bedarf entsprechendes Angebot zur Verfügung zu stellen. Vor dem Hintergrund der UN-<br />

Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung soll diese bestehende Pflicht<br />

allen Beteiligten ins Bewusstsein gerufen werden und in Ergänzung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>BayKiBiG</strong> auch für die örtliche Bedarfsplanung explizit gesetzliche Erwähnung finden. Diese<br />

Pflicht umfasst auch, freigemeinnützige oder sonstige Träger, die den örtlichen Bedarf decken,<br />

anzuhalten, den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu entsprechen.<br />

Als Kinder mit Behinderung im Sinn des § 1 Nr. 5 Buchst. a sind entsprechend § 2 SGB IX<br />

Kinder anzusehen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-

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