betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...
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§ 2 Abs. 2 regelt den zeitlichen Umfang des auf das Kindergartenjahr 2011/2012 folgenden<br />
Bewilligungszeitraums. Dieser wird zur Vermeidung eines Rumpfjahres bzw. einer zusätzlichen<br />
Endabrechnung verlängert und reicht vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember<br />
2013. Mit dem 1. Januar 2014 wird der Bewilligungszeitraum auf das Kalenderjahr umgestellt.<br />
Durch die Übergangsregelung des § 2 Abs. 3 sollen Schließungen bestehender Großtagespflegestellen<br />
verhindert werden, soweit diese zum Beispiel durch mehr als drei Tagespflegepersonen<br />
betrieben werden und daher nach der Neuregelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Bay-<br />
KiBiG als Einrichtungen zu qualifizieren wären.<br />
§ 2 Abs. 4 setzt Art. 7 S. 5 <strong>BayKiBiG</strong> n.F. mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Art. 7 S. 5<br />
<strong>BayKiBiG</strong> n.F. enthält einen Verweis auf Art. 24a SGB VIII, welcher seinerseits mit Inkrafttreten<br />
des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten<br />
Lebensjahr am 1. August 2013 außer Kraft tritt.