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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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Aufenthaltsgemeinde. Mit der Neuregelung soll die Zahlungsverpflichtung im Verhältnis der<br />

Kommunen zueinander klargestellt werden.<br />

§ 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb stellt eine Folgeänderung zur Änderung des Art. 7<br />

<strong>BayKiBiG</strong> n.F. dar. In konsequenter Fortführung der Abschaffung des Art. 7 Abs. 3 besteht<br />

ein Anspruch auf kindbezogene Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

künftig nur noch, wenn die eigentlich verpflichtete Gemeinde selbst nicht leistungsfähig ist. In<br />

diesem Fall bleibt der Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Verpflichteter<br />

der kindbezogenen Förderung. Der gesetzliche Förderanspruch bei Bedarfsanerkennung<br />

durch den Landkreis gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde in Konsequenz<br />

der Abschaffung des Art. 7 Abs. 3 gestrichen. Es bleibt dem Landkreis jedoch unter<br />

Berücksichtigung seiner planerischen Gesamtverantwortung (Art. 6) unbenommen und kann<br />

vor dem Hintergrund seiner herausgehobenen Bedeutung als örtlicher Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe nach §§ 22 ff. SGB VIII in Einzelfällen sogar geboten sein, bei Einrichtungen<br />

mit überörtlichem Einzugsbereich die Gemeinden von ihrer Förderverpflichtung freizustellen<br />

und die kindbezogene Förderung zu leisten.<br />

Durch § 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc wird klargestellt, dass die Ansprüche kommunaler<br />

Träger gegen die Aufenthaltsgemeinde bzw. den Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

bezüglich der Betriebskostenförderung auf die kindbezogene Förderung nach Art. 18 i.V.m.<br />

Art. 22, 23 Abs. 1 <strong>BayKiBiG</strong> n.F. beschränkt sind. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 legt somit die Grenzen<br />

der Finanzierungsverpflichtung der Aufenthaltsgemeinde bei Einrichtungen in kommunaler<br />

Trägerschaft fest. Von dieser Regelung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen<br />

werden. Generell sind die gesetzlichen Förderansprüche des <strong>BayKiBiG</strong> nicht als unabdingbare<br />

gesetzliche Förderhöchstgrenzen zu verstehen. Die Mehrheit der Kommunen<br />

erbringt daher in Abhängigkeit von sonstigen Einnahmen des Trägers, eines eigenen Trägeranteils<br />

und der Leistungsfähigkeit der Gemeinden Leistungen über die festgelegten Fördergrenzen<br />

hinaus. Diese zusätzliche Förderung wird dabei nicht selten auch als Maßnahme<br />

zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsentwicklung eingesetzt.<br />

Mit dem Ziel der Aufwertung dieses flexiblen Betreuungsangebots wird durch § 1 Nr. 12<br />

Buchst. b in Verbindung mit § 1 Nr. 16 eine neue Finanzierungsmöglichkeit für die Angebotsform<br />

der Großtagespflege eingeführt, soweit diese das Fachkräftegebot erfüllt und somit<br />

mindestens eine Tagespflegeperson die Qualifikation als pädagogische Fachkraft (§ 16<br />

Abs. 2 AV<strong>BayKiBiG</strong>) aufweist und sich auch die weiteren dort tätigen Tagespflegepersonen<br />

durch besondere Qualifikation auszeichnen. Es besteht nun die Möglichkeit, Großtagespflege<br />

alternativ in einem strukturell an die Förderung von Kindertageseinrichtungen angelehnten<br />

Verfahren zu fördern. Hierbei liegt es in der Entscheidung der Aufenthaltsgemeinde, ob<br />

sie von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen will oder – wie bisher üblich – die kindbezogene<br />

Förderung auf freiwilliger Basis an das Jugendamt leistet. Ein Förderanspruch des<br />

Trägers der Großtagespflege oder der in der Großtagespflege tätigen Tagespflegeperson<br />

gegen die Aufenthaltsgemeinde wird nicht begründet. Entscheidet sich die Aufenthaltsgemeinde,<br />

die kindbezogene Förderung direkt an die Großtagespflegestelle zu leisten, normiert<br />

Art. 18 Abs. 2 <strong>BayKiBiG</strong> in seiner neuen Fassung nun auch einen Refinanzierungsanspruch<br />

gegenüber dem Staat, soweit der zugehörige Förderantrag fristgerecht gestellt wird und die<br />

weiteren Fördervoraussetzungen, die sich aus dem neuen Art. 20a <strong>BayKiBiG</strong> ergeben, vorliegen.<br />

Wird dieser Förderweg gewählt, so ist ein Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />

auf kindbezogene Förderung für diese Großtagespflege ausgeschlossen. Die Höhe<br />

des Refinanzierungsanspruchs der Gemeinde ergibt sich unmittelbar aus Art. 21 <strong>BayKiBiG</strong><br />

ohne Berücksichtigung des Art. 23 Abs. 1. Wie bei der Refinanzierung der Tagespflege erfolgt<br />

somit auch die Refinanzierung der Großtagespflege auf Grundlage des regulären Basiswerts,<br />

eine Erhöhung mit dem Qualitätsbonus erfolgt nicht. Darüber hinaus gilt auch für<br />

die Großtagespflege einheitlich der Gewichtungsfaktor von 1,3 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6<br />

<strong>BayKiBiG</strong>.<br />

Durch § 1 Nr. 12 Buchst. c wird nun auch für die Ansprüche des örtlichen Trägers der öffent-

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