betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...
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gramms KiBiG.web an das zuständige Rechenzentrum, derzeit das Rechenzentrum Nord, zu<br />
melden. Da der Träger schon aus Gründen der Selbstkontrolle förderrelevante Änderungen<br />
kontinuierlich aktualisieren wird, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen wie zum Beispiel<br />
des Anstellungsschlüssels verlässlich sicherzustellen, ist diese Anforderung mit keinem<br />
nennenswerten Mehraufwand verbunden. Im Unterschied zur Frist der Nr. 6 <strong>BayKiBiG</strong> handelt<br />
es sich bei der unter Nr. 8 vorgesehenen Vierteljahresfrist nicht um eine materielle Ausschlussfrist,<br />
sondern um eine Ordnungsfrist, deren schuldhafte Versäumnis jedoch förderrechtliche<br />
Sanktionen nach sich ziehen kann. Die Frist soll sicherstellen, dass für die Planungs-<br />
und Finanzierungsverantwortlichen aller Ebenen, das heißt insbesondere Kommunen<br />
und Freistaat, zeitnah aktuelle statistische Daten verfügbar sind, um passgenaue Planungen<br />
vornehmen zu können.<br />
Zu § 1 Nr. 14 (Art. 20 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />
Neben der Steigerung der Attraktivität der Angebotsform der Tagespflege für Familien und<br />
das Tagespflegepersonal erfolgt durch § 1 Nr. 14 eine Verschlankung der landesrechtlichen<br />
Vorgaben zur Tagespflege. So werden die bisherigen Nrn. 2 bis 4 von Art. 20 <strong>BayKiBiG</strong> gestrichen<br />
und durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorgaben des SGB VIII im neuen<br />
Art. 20 Satz 2 <strong>BayKiBiG</strong> ersetzt. Hierdurch wird ein weitgehender Gleichlauf zwischen den<br />
Vorgaben des SGB VIII und den Vorgaben des <strong>BayKiBiG</strong> sichergestellt.<br />
Ferner werden durch § 1 Nr. 14 folgende weitere Neuerungen eingeführt:<br />
Zunächst werden die Möglichkeiten für eine staatliche Refinanzierung der Tagespflege erweitert.<br />
Derzeit setzt die staatliche Refinanzierung nach dem bisherigen Art. 20 <strong>BayKiBiG</strong><br />
voraus, dass das Angebot der Tagespflege von der Aufenthaltsgemeinde entsprechend<br />
Art. 21 Abs. 2 bis 5 <strong>BayKiBiG</strong> kindbezogen gefördert wird. Künftig reicht eine kommunale,<br />
nicht notwendig gemeindliche Mitfinanzierung aus. Dies ermöglicht es den Landkreisen an<br />
alle Tagespflegepersonen, die die Fördervoraussetzungen des <strong>BayKiBiG</strong> erfüllen, den entsprechenden<br />
Qualifizierungszuschlag unabhängig davon, ob die Aufenthaltsgemeinde des<br />
betreuten Kindes sich an der Refinanzierung beteiligt, auszuzahlen,. Für die Tagespflegepersonen<br />
ist dies mit einer deutlichen Erhöhung ihrer Finanzierungssicherheit verbunden.<br />
Die mitunter unterschiedliche Festsetzung des Tagespflegeentgelts für eine Tagespflegeperson<br />
bei Aufnahme von Kindern aus mehreren Gemeinden eines Landkreises soll damit vermieden<br />
werden.<br />
Weiterhin setzt eine staatliche Refinanzierung künftig nach dem neuen Art. 20 Satz 1 Nr. 2<br />
<strong>BayKiBiG</strong> voraus, dass die Elternbeiträge die Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen<br />
Förderung nicht überschreiten. Dies soll dazu beitragen, die Inanspruchnahme der Tagespflege<br />
als alternatives Betreuungsangebot durch alle Eltern unabhängig von ihrem sozialen<br />
und finanziellen Hintergrund zu erhöhen. Für viele Eltern ist Tagespflege bisher meist<br />
das im Vergleich zu den Einrichtungen wesentlich teurere Kinderbetreuungsangebot. Da sich<br />
die tatsächliche Höhe der kindbezogenen Förderung erst mit Festsetzung des Basiswerts<br />
nach Abschluss des Bewilligungszeitraums ermitteln lässt, ist für die Berechnung der maximal<br />
möglichen Elternbeiträge auf den für die Errechnung der Abschlagszahlungen maßgeblichen<br />
Basiswert abzustellen.<br />
Die Zahlung des Qualifizierungszuschlags wird aufgrund der Streichung der übrigen Ziffern<br />
zur besseren Übersichtlichkeit aus Nr. 5 in Nr. 3 überführt. Gleichzeitig wird ein differenzierter<br />
Qualifizierungszuschlag eingeführt. Die differenzierte Gestaltung soll es ermöglichen,<br />
künftig – entsprechend den Vorgaben des § 23 SGB VIII für die Gestaltung des Tagespflegeentgelts<br />
– auch im Rahmen des Qualifizierungszuschlags besondere Anforderungen an<br />
die Bildungs- und Erziehungsarbeit abzubilden. Konkret bedeutet dies, dass für die Betreuung<br />
von Kindern mit Behinderung ein höherer Qualifizierungszuschlag zu zahlen ist als bei<br />
der Betreuung eines Regelkindes. Die nähere Ausgestaltung erfolgt in der Ausführungsverordnung.