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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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gramms KiBiG.web an das zuständige Rechenzentrum, derzeit das Rechenzentrum Nord, zu<br />

melden. Da der Träger schon aus Gründen der Selbstkontrolle förderrelevante Änderungen<br />

kontinuierlich aktualisieren wird, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen wie zum Beispiel<br />

des Anstellungsschlüssels verlässlich sicherzustellen, ist diese Anforderung mit keinem<br />

nennenswerten Mehraufwand verbunden. Im Unterschied zur Frist der Nr. 6 <strong>BayKiBiG</strong> handelt<br />

es sich bei der unter Nr. 8 vorgesehenen Vierteljahresfrist nicht um eine materielle Ausschlussfrist,<br />

sondern um eine Ordnungsfrist, deren schuldhafte Versäumnis jedoch förderrechtliche<br />

Sanktionen nach sich ziehen kann. Die Frist soll sicherstellen, dass für die Planungs-<br />

und Finanzierungsverantwortlichen aller Ebenen, das heißt insbesondere Kommunen<br />

und Freistaat, zeitnah aktuelle statistische Daten verfügbar sind, um passgenaue Planungen<br />

vornehmen zu können.<br />

Zu § 1 Nr. 14 (Art. 20 <strong>BayKiBiG</strong>)<br />

Neben der Steigerung der Attraktivität der Angebotsform der Tagespflege für Familien und<br />

das Tagespflegepersonal erfolgt durch § 1 Nr. 14 eine Verschlankung der landesrechtlichen<br />

Vorgaben zur Tagespflege. So werden die bisherigen Nrn. 2 bis 4 von Art. 20 <strong>BayKiBiG</strong> gestrichen<br />

und durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorgaben des SGB VIII im neuen<br />

Art. 20 Satz 2 <strong>BayKiBiG</strong> ersetzt. Hierdurch wird ein weitgehender Gleichlauf zwischen den<br />

Vorgaben des SGB VIII und den Vorgaben des <strong>BayKiBiG</strong> sichergestellt.<br />

Ferner werden durch § 1 Nr. 14 folgende weitere Neuerungen eingeführt:<br />

Zunächst werden die Möglichkeiten für eine staatliche Refinanzierung der Tagespflege erweitert.<br />

Derzeit setzt die staatliche Refinanzierung nach dem bisherigen Art. 20 <strong>BayKiBiG</strong><br />

voraus, dass das Angebot der Tagespflege von der Aufenthaltsgemeinde entsprechend<br />

Art. 21 Abs. 2 bis 5 <strong>BayKiBiG</strong> kindbezogen gefördert wird. Künftig reicht eine kommunale,<br />

nicht notwendig gemeindliche Mitfinanzierung aus. Dies ermöglicht es den Landkreisen an<br />

alle Tagespflegepersonen, die die Fördervoraussetzungen des <strong>BayKiBiG</strong> erfüllen, den entsprechenden<br />

Qualifizierungszuschlag unabhängig davon, ob die Aufenthaltsgemeinde des<br />

betreuten Kindes sich an der Refinanzierung beteiligt, auszuzahlen,. Für die Tagespflegepersonen<br />

ist dies mit einer deutlichen Erhöhung ihrer Finanzierungssicherheit verbunden.<br />

Die mitunter unterschiedliche Festsetzung des Tagespflegeentgelts für eine Tagespflegeperson<br />

bei Aufnahme von Kindern aus mehreren Gemeinden eines Landkreises soll damit vermieden<br />

werden.<br />

Weiterhin setzt eine staatliche Refinanzierung künftig nach dem neuen Art. 20 Satz 1 Nr. 2<br />

<strong>BayKiBiG</strong> voraus, dass die Elternbeiträge die Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen<br />

Förderung nicht überschreiten. Dies soll dazu beitragen, die Inanspruchnahme der Tagespflege<br />

als alternatives Betreuungsangebot durch alle Eltern unabhängig von ihrem sozialen<br />

und finanziellen Hintergrund zu erhöhen. Für viele Eltern ist Tagespflege bisher meist<br />

das im Vergleich zu den Einrichtungen wesentlich teurere Kinderbetreuungsangebot. Da sich<br />

die tatsächliche Höhe der kindbezogenen Förderung erst mit Festsetzung des Basiswerts<br />

nach Abschluss des Bewilligungszeitraums ermitteln lässt, ist für die Berechnung der maximal<br />

möglichen Elternbeiträge auf den für die Errechnung der Abschlagszahlungen maßgeblichen<br />

Basiswert abzustellen.<br />

Die Zahlung des Qualifizierungszuschlags wird aufgrund der Streichung der übrigen Ziffern<br />

zur besseren Übersichtlichkeit aus Nr. 5 in Nr. 3 überführt. Gleichzeitig wird ein differenzierter<br />

Qualifizierungszuschlag eingeführt. Die differenzierte Gestaltung soll es ermöglichen,<br />

künftig – entsprechend den Vorgaben des § 23 SGB VIII für die Gestaltung des Tagespflegeentgelts<br />

– auch im Rahmen des Qualifizierungszuschlags besondere Anforderungen an<br />

die Bildungs- und Erziehungsarbeit abzubilden. Konkret bedeutet dies, dass für die Betreuung<br />

von Kindern mit Behinderung ein höherer Qualifizierungszuschlag zu zahlen ist als bei<br />

der Betreuung eines Regelkindes. Die nähere Ausgestaltung erfolgt in der Ausführungsverordnung.

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