betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...
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Die Weitergewährung des erhöhten Gewichtungsfaktors 2,0 für Kinder, die während eines<br />
laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, trägt zur Planungssicherheit<br />
der Träger bei. Bisher enthielt das Gesetz ausdrücklich lediglich eine Regelung zur Fortführung<br />
in Kinderkrippen. Mit der Gesetzesnovelle wird die Möglichkeit nun auch nach dem Gesetzeswortlaut<br />
auf andere Kindertageseinrichtungen als Kinderkrippen erweitert.<br />
Schlussendlich zielt das Gesetz auch darauf ab, die Kommunen zu entlasten. Bereits jetzt<br />
beträgt der staatliche Anteil an den Grundkosten der Kinderbetreuung in Bayern rund<br />
44,3 %. Er stieg seit Einführung des <strong>BayKiBiG</strong> um rund 5 %-Punkte und liegt heute deutlich<br />
über dem Schnitt der westdeutschen Bundesländer. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf<br />
werden die Investitionen des Freistaats in die frühkindliche Bildung nochmals deutlich erhöht.<br />
2. Optimierung des Verwaltungsverfahrens<br />
Im Mittelpunkt der Änderungen zur weiteren Optimierung des Verwaltungsverfahrens steht<br />
die Abschaffung der Gastkinderregelung des Art. 23 <strong>BayKiBiG</strong>. Diese sorgte seit Einführung<br />
des <strong>BayKiBiG</strong> für Konflikte zwischen Kommunen, Einrichtungsträgern und Eltern und führte<br />
immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch die grundlegende Entscheidung<br />
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 5. Mai 2008 (Az. 12 BV 07.3085)<br />
konnte das Konfliktpotential vor Ort nicht vollständig beseitigen. Im Rahmen der Weiterentwicklung<br />
soll die Regelung nun abgeschafft und Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 <strong>BayKiBiG</strong> zu einem<br />
allgemeinen Förderanspruch erweitert werden. In konsequenter Fortführung der Rechtsprechung<br />
des BayVGH ist eine Unterscheidung von bedarfsnotwendigen und nicht bedarfsnotwendigen<br />
Plätzen für die Frage der kindbezogenen Förderung nicht mehr erforderlich. Die<br />
Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 und 3 zum förmlichen Verfahren der Anerkennung von Plätzen<br />
als bedarfsnotwendig werden daher aufgehoben. Somit ist künftig auch gesetzlich klargestellt,<br />
dass für Kinder, die Plätze in <strong>BayKiBiG</strong>-Einrichtungen belegen, immer die kindbezogene<br />
Förderung durch die Aufenthaltsgemeinde zu leisten ist. Das Wunsch- und Wahlrecht der<br />
Eltern wird hierdurch umfassend gestärkt. Gleichzeitig werden die Steuerungsmöglichkeiten<br />
der Kommunen im Rahmen der Investitionskostenförderung durch die Neugestaltung des<br />
Art. 27 <strong>BayKiBiG</strong> gestärkt. Den Gemeinden obliegt die Entscheidung, ob sie eine Investitionskostenförderung<br />
leisten. Sie haben hierbei die Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 5 ff.<br />
<strong>BayKiBiG</strong> und das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 4 Abs. 3 <strong>BayKiBiG</strong> zu beachten.<br />
Mit der Streichung des Art. 7 Abs. 2 und 3 wird das Verwaltungsverfahren erheblich verschlankt.<br />
Zwar bleibt die Pflicht zur örtlichen und überörtlichen Bedarfsplanung uneingeschränkt<br />
bestehen, durch den Verzicht auf die bisherige „vierte Stufe der Bedarfsplanung“,<br />
nämlich der Überprüfung und Verbescheidung der Bedarfsnotwendigkeit jedes einzelnen im<br />
Gemeindegebiet bestehenden Platzes, wird der Verwaltungsaufwand der zuständigen Kommunen<br />
jedoch deutlich reduziert.<br />
Schließlich soll durch die Einführung eines online-gestützten Abrechnungsverfahrens mit<br />
Übermittlungs- und Anzeigepflichten die finanzielle Planungssicherheit für Einrichtungen,<br />
Kommunen und Freistaat erhöht und das Abrechnungsverfahren an den aktuellen Stand der<br />
Kommunikationstechnik angepasst werden.<br />
3. Teilhabe von Kindern mit Behinderung<br />
Weiterhin zielt das <strong>BayKiBiG</strong>-Änderungsgesetz darauf ab, die Teilhabe von Kindern mit Behinderung<br />
zu betonen und Kommunen und Einrichtungen entsprechend den Vorgaben der<br />
UN-Behindertenrechtskonvention auf dem Weg zur Inklusion zu begleiten.<br />
Das <strong>BayKiBiG</strong> folgt bereits seit seiner Einführung im Jahr 2005 generell einem inklusiven<br />
Bildungsansatz und hat die Kindertageseinrichtungen in Bayern für die gemeinsame Bildung,<br />
Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung geöffnet. 7.040 Kinder mit<br />
bestehender oder drohender Behinderung wurden zum 1. Januar 2011 in <strong>BayKiBiG</strong>-