betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...
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Schließlich wird die Großtagespflege im Verhältnis zur institutionellen Kinderbetreuung abgegrenzt.<br />
Gleichzeitig wird für Großtagespflegestellen, die eine erhöhte pädagogische Qualifikation<br />
aufweisen, die Möglichkeit der einrichtungsähnlichen Förderung eingeführt. Hierdurch<br />
sollen Anreize für die weitere Professionalisierung und Etablierung dieser flexiblen Betreuungsform<br />
gesetzt werden.<br />
5. Verbesserung der Bedingungen zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe<br />
für die Bereitstellung von Ganztagsangeboten für Schulkinder<br />
Der fünfte Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe<br />
für die Bereitstellung von Ganztagsangeboten für Schulkinder. Hierbei soll insbesondere<br />
dem hohen Bedarf nach Betreuungsangeboten auch im Schulkindbereich, der zunehmenden<br />
Angebotsvielfalt und dem Wunsch der Eltern nach passgenauen Kombinationsmöglichkeiten<br />
Rechnung getragen werden.<br />
So wird zur Sicherung eines bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangebots auch für<br />
Schulkinder die Pflicht zur Abstimmung der Planungen von Schule und Jugendhilfe parallel<br />
zu den Vorgaben des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayEUG auch im <strong>BayKiBiG</strong> gesetzlich verankert.<br />
Gleichzeitig wird die Flexibilität der Einrichtungen für die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen<br />
mit kürzeren Betreuungszeiten durch Modifizierungen im Hinblick auf die erforderliche<br />
Mindestbuchungszeit erhöht und damit für die Eltern die Möglichkeiten zur passgenauen<br />
Kombination verbessert.<br />
Durch eine Änderung des Art. 30 Satz 1 Nr. 4 werden ferner zusätzliche Spielräume für die<br />
Entwicklung neuer Modelle der Kinderbetreuung unter Einbindung kostenfreier Anteile eröffnet.<br />
Hierdurch werden auch die Handlungsmöglichkeiten der Staatsregierung erweitert, im<br />
Rahmen des Art. 29 <strong>BayKiBiG</strong> Modelle der Kooperation von Schule und Kindertageseinrichtung<br />
unter Einbindung schulischer Elemente zu entwickeln.<br />
6. Stärkung des ländlichen Raums<br />
Um überall in Bayern qualitativ hochwertige und wohnortnahe Kindertageseinrichtungen sicherzustellen<br />
und die Gleichheit der Bildungschancen zu gewährleisten, liegt der sechste<br />
Schwerpunkt des Gesetzes auf der Stärkung des ländlichen Raums durch eine Weiterentwicklung<br />
der Landkindergartenregelung. Hierbei wird zum einen der Anwendungsbereich der<br />
Landkindergartenregelung auf Einrichtungen mit bis zu 24 Kindern erweitert, zum anderen<br />
die fiktive Hochrechnung auf 25 Kinder mit Gewichtungsfaktor 1,0 erhöht. Personal kann<br />
entsprechend den realen und muss nicht entsprechend den fiktiven Verhältnissen bereitgestellt<br />
werden.<br />
Um dem wachsenden Anteil der Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen Rechnung<br />
zu tragen, wird ferner das Berechnungsverfahren modifiziert. Im Rahmen der bisherigen<br />
Vorgaben zur Berechnung sorgte die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren, die erfahrungsgemäß<br />
kürzere Buchungszeiten aufweisen, teilweise für negative Verschiebungen<br />
bei der Fördersumme. Künftig wird bei der Berechnung der Förderung auf die durchschnittliche<br />
Buchungszeit der betreuten Regelkinder abgestellt und somit einer negativen Verschiebung<br />
der Fördersumme bei Aufnahme von Kindern unter drei Jahren vorgebeugt.<br />
B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung<br />
Um das bestehende Bayerische Kinderbildungs- und -<strong>betreuungsgesetz</strong> (<strong>BayKiBiG</strong>) zu ändern,<br />
bedarf es eines formellen Gesetzes. Dieses ist aus datenschutzrechtlicher und statistikrechtlicher<br />
Sicht auch für die Einführung eines neuen netzwerk-gestützten Abrechnungsverfahrens<br />
erforderlich. Auch die Einführung einer Bußgeldbewehrung bedarf der gesetzli-