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betreuungsgesetz (BayKiBiG - Bayerisches Staatsministerium für ...

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- 7 -<br />

Dies gilt insbesondere für die Vorgaben zur Teilhabe von Kindern mit Behinderung in den<br />

Art. 6, 7 und 11 bis 13 <strong>BayKiBiG</strong> n.F.<br />

Das <strong>BayKiBiG</strong> hat von Anfang an inklusive Prozesse unterstützt. Die gemeinsame Bildung,<br />

Erziehung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher Herkunft mit den unterschiedlichsten<br />

Bedürfnissen wird als Chance verstanden, um die individuelle und gesellschaftliche Entwicklung<br />

zu unterstützen und zu verstärken. Denn dadurch können früher ungenutzte Bildungsressourcen<br />

erschlossen werden. Zugleich wird Fehlentwicklungen im Sinn der Prävention<br />

entgegengesteuert. Der Gesetzesentwurf stellt dies noch einmal klar und verdeutlicht<br />

den Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention für den Bereich der Kindertagesbetreuung.<br />

Die Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in diesem Bereich folgt unmittelbar<br />

aus den bereits bestehenden Vorgaben des § 22a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII) iVm. Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).<br />

Durch das Vertragsgesetz vom 21. Dezember 2008 stellt die UN-<br />

Behindertenrechtskonvention seit 26. März 2009 unmittelbar geltendes Recht auf der Ebene<br />

eines Bundesgesetzes dar, die Vorgaben des SGB VIII sind somit im Lichte der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention auszulegen. Entsprechendes gilt für die kreisangehörigen Gemeinden<br />

im Rahmen ihrer Zuständigkeit.<br />

Die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Kindertageseinrichtungen ergeben sich aus Art. 10<br />

Abs. 1 Satz 2 und 3 <strong>Bayerisches</strong> Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) sowie Art. 48<br />

der Bayerische Bauordnung (BayBO). Die BayBO sieht bereits seit 1. September 1982 ausdrücklich<br />

vor, dass Tageseinrichtungen auch von Menschen mit Behinderung zweckentsprechend<br />

genutzt werden können.<br />

Die Regelung zur Kooperation zwischen staatlichen Schulämtern und Jugendämtern in Art. 6<br />

Abs. 3 <strong>BayKiBiG</strong> n.F. ist deklaratorischer Natur. Die Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 ist nicht abschließend.<br />

Vielmehr sind in die Planung immer sämtliche Betroffene, z.B. auch Elternvereinigungen,<br />

die Agentur für Arbeit und weitere Beteiligte einzubeziehen. Zur Erstellung einer<br />

umfassenden Planung für Schulkinder ist eine entsprechende Zusammenarbeit mit dem<br />

staatlichen Schulamt und den kommunalen Sachaufwandsträgern bereits nach der Natur der<br />

Sache zwingend.<br />

Soweit im Rahmen der Novellierung der AV<strong>BayKiBiG</strong> künftig erhöhte qualitative Anforderungen<br />

begründet werden (z.B. Absenkung des förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels),<br />

wird mit der Einführung des Basiswerts plus ein System geschaffen, mit dem konnexitätsrelevante<br />

Mehrkosten von Seiten des Staates ohne zusätzliche (über den Mittelbeschluss des<br />

Haushaltsgesetzgebers hinausgehende) gesetzgeberische Maßnahmen ausgeglichen werden<br />

können. So soll der Basiswert plus nun dazu dienen, die durch die zum 1. September<br />

2012 geplante Verbesserung des förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels auf 1:11,0<br />

entstehenden Mehrkosten durch eine erhöhte staatliche Förderung auszugleichen.<br />

III.<br />

Kostenauswirkungen auf die Träger<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf führt zu einer Verschlankung der Verwaltungsvorgänge und<br />

somit zu einer Entlastung der Träger. Insbesondere die Einführung eines online-gestützten<br />

Abrechnungsverfahrens wird den Verwaltungsaufwand vor Ort deutlich reduzieren und die<br />

Planungssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Unerlässlich ist hierfür die flankierende Einführung<br />

von Informations- und Anzeigepflichten.<br />

Konkret werden folgende neue Informationspflichten gesetzlich verankert:

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