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Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />

Fall 14 (<strong>nach</strong> BGH NJW 2005, 3436 m. Anm. Kudlich JA 2006, 253)<br />

In einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren erkannte A im Vorsitzenden der Strafkammer<br />

einen Richter, der in einem vorangegangenen Verfahren gegen einen anderen Angeklagten<br />

u.a. wegen Straftaten gegen dasselbe Opfer mitgewirkt hatte. Da A der Ansicht ist,<br />

der Richter habe in diesem Verfahren zu Angaben der Opferzeugin auch Feststellungen zu<br />

dem Vorwurf <strong>des</strong> jetzigen <strong>Verfahrens</strong> getroffen, die im ersten Verfahren nicht zwingend erforderlich<br />

gewesen wären, bezweifelt er die Unparteilichkeit <strong>des</strong> Richters. Die Strafkammer<br />

verwirft das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung <strong>des</strong> abgelehnten Richters gem. § 26a I<br />

Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen. Die angegebene Begründung sei aus zwingenden<br />

rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was<br />

dem Fehlen einer Begründung i.S.v. § 26a I Nr. 2 StPO gleichstehe. Wäre eine Revision <strong>des</strong><br />

A begründet?<br />

<br />

Begründetheit der Revision <strong>nach</strong> § 337 StPO, wenn<br />

• Rechtsfehler vorliegt und<br />

• Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder absoluter Revisionsgrund <strong>nach</strong><br />

§ 338 StPO vorliegt<br />

<br />

Rechtsfehlerhafte Zurückweisung <strong>des</strong> Ablehnungsgesuchs <strong>nach</strong> § 26a StPO?<br />

• Vorliegen eines „nur“ (mehr oder weniger offensichtlich) unbegründeten ( formale<br />

Behandlung <strong>nach</strong> § 27 StPO ohne abgelehnten Richter erforderlich!) oder eines<br />

unzulässigen Beweisantrags <strong>nach</strong> § 26a StPO erforderlich?<br />

• § 26a I Nr. 2 StPO bei Fehlen einer Begründung<br />

* Fehlen einer Begründung <strong>nach</strong> Rechtsprechung zwar evident vollkommen ungeeignete<br />

Begründung gleichgestellt<br />

* diese kann auch in Berufung auf Vorbefassung liegen, da diese in vielen Fällen<br />

(etwa Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss) evident ungeeignet ist<br />

* hier aber nicht Berufung auf formale Vorbefassung, sondern auf konkretes<br />

Verhalten im Vorprozess<br />

• hier somit keine Entscheidung ohne inhaltliche Befassung mit Begründung möglich<br />

kein <strong>nach</strong> § 26a I Nr. 2 StPO zu behandelnder Fall<br />

<br />

Beruhen auf dem Fehler?<br />

• Mitwirkung eines Richter, <strong>des</strong>sen Ablehnung zu Unrecht zurückgewiesen wurde,<br />

<strong>nach</strong> § 338 Nr. 3 StPO absoluter Revisionsgrund<br />

• <strong>nach</strong> Ansicht <strong>des</strong> BGH unter Berufung auf Art. 101 I 2 GG (gesetzlicher Richter –<br />

Besetzung bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch!) und auf BVerfG (NJW<br />

2005, 3410 = StV 2005, 478) daher (in Abkehr von früherer Rechtsprechung, vgl.<br />

nur BGHSt 18, 200, 203; 23, 265) keine Beruhensprüfung erforderlich<br />

• a.A. gut vertretbar: Beruhen auf Vorgehen <strong>nach</strong> § 26a StPO nicht nur schwer <strong>nach</strong>weisbar,<br />

sondern sogar denkgesetzlich ausgeschlossen, soweit in Sache tatsächlich<br />

keine Befangenheit vorliegt, was Revisionsgericht i.R.d. Entscheidung über § 338<br />

Nr. 3 StPO ohnehin prüfen kann und muss

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