Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />
Fall 14 (<strong>nach</strong> BGH NJW 2005, 3436 m. Anm. Kudlich JA 2006, 253)<br />
In einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren erkannte A im Vorsitzenden der Strafkammer<br />
einen Richter, der in einem vorangegangenen Verfahren gegen einen anderen Angeklagten<br />
u.a. wegen Straftaten gegen dasselbe Opfer mitgewirkt hatte. Da A der Ansicht ist,<br />
der Richter habe in diesem Verfahren zu Angaben der Opferzeugin auch Feststellungen zu<br />
dem Vorwurf <strong>des</strong> jetzigen <strong>Verfahrens</strong> getroffen, die im ersten Verfahren nicht zwingend erforderlich<br />
gewesen wären, bezweifelt er die Unparteilichkeit <strong>des</strong> Richters. Die Strafkammer<br />
verwirft das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung <strong>des</strong> abgelehnten Richters gem. § 26a I<br />
Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen. Die angegebene Begründung sei aus zwingenden<br />
rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was<br />
dem Fehlen einer Begründung i.S.v. § 26a I Nr. 2 StPO gleichstehe. Wäre eine Revision <strong>des</strong><br />
A begründet?<br />
<br />
Begründetheit der Revision <strong>nach</strong> § 337 StPO, wenn<br />
• Rechtsfehler vorliegt und<br />
• Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder absoluter Revisionsgrund <strong>nach</strong><br />
§ 338 StPO vorliegt<br />
<br />
Rechtsfehlerhafte Zurückweisung <strong>des</strong> Ablehnungsgesuchs <strong>nach</strong> § 26a StPO?<br />
• Vorliegen eines „nur“ (mehr oder weniger offensichtlich) unbegründeten ( formale<br />
Behandlung <strong>nach</strong> § 27 StPO ohne abgelehnten Richter erforderlich!) oder eines<br />
unzulässigen Beweisantrags <strong>nach</strong> § 26a StPO erforderlich?<br />
• § 26a I Nr. 2 StPO bei Fehlen einer Begründung<br />
* Fehlen einer Begründung <strong>nach</strong> Rechtsprechung zwar evident vollkommen ungeeignete<br />
Begründung gleichgestellt<br />
* diese kann auch in Berufung auf Vorbefassung liegen, da diese in vielen Fällen<br />
(etwa Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss) evident ungeeignet ist<br />
* hier aber nicht Berufung auf formale Vorbefassung, sondern auf konkretes<br />
Verhalten im Vorprozess<br />
• hier somit keine Entscheidung ohne inhaltliche Befassung mit Begründung möglich<br />
kein <strong>nach</strong> § 26a I Nr. 2 StPO zu behandelnder Fall<br />
<br />
Beruhen auf dem Fehler?<br />
• Mitwirkung eines Richter, <strong>des</strong>sen Ablehnung zu Unrecht zurückgewiesen wurde,<br />
<strong>nach</strong> § 338 Nr. 3 StPO absoluter Revisionsgrund<br />
• <strong>nach</strong> Ansicht <strong>des</strong> BGH unter Berufung auf Art. 101 I 2 GG (gesetzlicher Richter –<br />
Besetzung bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch!) und auf BVerfG (NJW<br />
2005, 3410 = StV 2005, 478) daher (in Abkehr von früherer Rechtsprechung, vgl.<br />
nur BGHSt 18, 200, 203; 23, 265) keine Beruhensprüfung erforderlich<br />
• a.A. gut vertretbar: Beruhen auf Vorgehen <strong>nach</strong> § 26a StPO nicht nur schwer <strong>nach</strong>weisbar,<br />
sondern sogar denkgesetzlich ausgeschlossen, soweit in Sache tatsächlich<br />
keine Befangenheit vorliegt, was Revisionsgericht i.R.d. Entscheidung über § 338<br />
Nr. 3 StPO ohnehin prüfen kann und muss