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Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />

Fall 16 (<strong>nach</strong> Examen 1994/II)<br />

P steht im Verdacht, mit seinem Mithäftling S zusammen einen Wärter überfallen zu haben.<br />

Im Verfahren gegen P sagt S als Zeuge aus und belastet P im Sinne der Anklage. Der Verteidiger<br />

<strong>des</strong> P rügt, dass der S nicht über ein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden<br />

sei und auch nicht hätte vereidigt werden dürfen. Zu Recht? Was folgt gegebenenfalls prozessual<br />

daraus?<br />

<br />

<br />

Fehlende Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht<br />

• Auskunftsverweigerungsrecht <strong>des</strong> S aus § 55 StPO (+)<br />

• Folgen eines Verstoßes<br />

* h.M.: kein Verwertungsverbot, § 55 StPO soll Zeugen, nicht Angeklagten schützen<br />

* a.A.: Verwertungsverbot (+), § 55 StPO dient auch dem Schutz <strong>des</strong> Angeklagten<br />

vor Falschaussagen von Zeugen, die in einem Interessenkonflikt stehen<br />

Vereidigung <strong>des</strong> S<br />

• Vereidigungsverbot hinsichtlich S aus § 60 Nr. 2 StPO (+)<br />

• Folgen eines Verstoßes: <strong>nach</strong> h.M. darf Aussage <strong>des</strong> S bei Beweiswürdigung nur als<br />

uneidliche behandelt werden [sonst i.d.R. Revision begründet]

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