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Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />

ten bestehen (so, wie solche Pflichten sich etwa auch nicht gegenüber den Besuchern<br />

an einem Folgeverhandlungstag ergeben, weil diese am Vortag keinen Platz<br />

mehr hatten)<br />

Exkurs:<br />

Unzulässig wäre es dagegen, wenn der Vorsitzende in Z’s Wohnung zugleich noch<br />

einmal den Angeklagten befragt hätte (hinsichtlich anderer Dinge als solche, die unmittelbar<br />

für den Augenschein wesentlich sind), da dies regelmäßig auch im Gerichtssaal<br />

möglich wäre; d.h. bei faktischen oder rechtlichen Grenzen der Öffentlichkeit ist das<br />

Verhandeln an diesen Orten auf den Umfang zu beschränken, an dem das Verweilen an<br />

diesem Ort unumgänglich ist<br />

c) verschlossene Tür<br />

• zwar tatsächliche Beschränkung der Öffentlichkeit, die auch zu vermeiden gewesen<br />

wäre (+)<br />

• aber Beschränkung muss – zumin<strong>des</strong>t bei kurzfristiger Störung – <strong>nach</strong> wohl h.M.<br />

auf Verschulden <strong>des</strong> Gerichts beruhen<br />

hierbei zwar gewisse Aufsichtspflicht <strong>des</strong> Vorsitzenden, aber im konkreten Fall<br />

keine Verletzung ersichtlich<br />

d) Schild: „13.00 Uhr geschlossen“<br />

• zwar keine tatsächliche Beschränkung; aber keine ungehinderte Zugangsmöglichkeit,<br />

da potentielle Zuschauer vom Versuch der Teilnahme abgeschreckt werden<br />

könnten<br />

Exkurs:<br />

Eine solche „Abschreckung“ ist allerdings unschädlich, wenn sie unvermeidliche Nebenfolge<br />

etwa eines berechtigen Sicherungsinteresses ist (so z.B. die Durchsuchung der<br />

Besucher <strong>nach</strong> Waffen bei entsprechend gefahrträchtigen Prozessen, u.U. auch das Verlangen,<br />

sich auszuweisen).<br />

• hier auch (anders als bei c) Verschulden <strong>des</strong> Gerichts, wenn (naheliegend!) davon<br />

ausgegangen werden kann, dass der Vorsitzende das Schild (das ja dauerhaft angebracht<br />

sein wird!) kennt

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