Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />
ten bestehen (so, wie solche Pflichten sich etwa auch nicht gegenüber den Besuchern<br />
an einem Folgeverhandlungstag ergeben, weil diese am Vortag keinen Platz<br />
mehr hatten)<br />
Exkurs:<br />
Unzulässig wäre es dagegen, wenn der Vorsitzende in Z’s Wohnung zugleich noch<br />
einmal den Angeklagten befragt hätte (hinsichtlich anderer Dinge als solche, die unmittelbar<br />
für den Augenschein wesentlich sind), da dies regelmäßig auch im Gerichtssaal<br />
möglich wäre; d.h. bei faktischen oder rechtlichen Grenzen der Öffentlichkeit ist das<br />
Verhandeln an diesen Orten auf den Umfang zu beschränken, an dem das Verweilen an<br />
diesem Ort unumgänglich ist<br />
c) verschlossene Tür<br />
• zwar tatsächliche Beschränkung der Öffentlichkeit, die auch zu vermeiden gewesen<br />
wäre (+)<br />
• aber Beschränkung muss – zumin<strong>des</strong>t bei kurzfristiger Störung – <strong>nach</strong> wohl h.M.<br />
auf Verschulden <strong>des</strong> Gerichts beruhen<br />
hierbei zwar gewisse Aufsichtspflicht <strong>des</strong> Vorsitzenden, aber im konkreten Fall<br />
keine Verletzung ersichtlich<br />
d) Schild: „13.00 Uhr geschlossen“<br />
• zwar keine tatsächliche Beschränkung; aber keine ungehinderte Zugangsmöglichkeit,<br />
da potentielle Zuschauer vom Versuch der Teilnahme abgeschreckt werden<br />
könnten<br />
Exkurs:<br />
Eine solche „Abschreckung“ ist allerdings unschädlich, wenn sie unvermeidliche Nebenfolge<br />
etwa eines berechtigen Sicherungsinteresses ist (so z.B. die Durchsuchung der<br />
Besucher <strong>nach</strong> Waffen bei entsprechend gefahrträchtigen Prozessen, u.U. auch das Verlangen,<br />
sich auszuweisen).<br />
• hier auch (anders als bei c) Verschulden <strong>des</strong> Gerichts, wenn (naheliegend!) davon<br />
ausgegangen werden kann, dass der Vorsitzende das Schild (das ja dauerhaft angebracht<br />
sein wird!) kennt