Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />
Fall 11 (<strong>nach</strong> BGH NJW 2007, 930 m. Anm. Kudlich JA 2007, 391)<br />
Der Generalbun<strong>des</strong>anwalt führte gegen den Beschuldigten B ein Ermittlungsverfahren u.a.<br />
wegen <strong>des</strong> Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung. Er beantragte beim<br />
Ermittlungsrichter <strong>des</strong> BGH, „gem. § 102, § 105 I, § 94, § 98, § 169 I 2 StPO die Durchsuchung<br />
<strong>des</strong> von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der<br />
auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien (…), und deren Beschlagnahme<br />
anzuordnen“. Zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme sollte gestattet werden,<br />
dem Beschuldigten ein hierfür konzipiertes Computerprogramm (sog. Trojaner) zur Installation<br />
zuzuspielen, das die auf dem Computer abgelegten Dateien kopieren und zum Zwecke<br />
der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden übertragen sollte, wenn der Beschuldigte jeweils<br />
mit dem Internet verbunden war. Darf der Ermittlungsrichter die beantragte „Online-<br />
Durchsuchung“ anordnen?<br />
*<br />
<br />
Zuständigkeit zur Anordnung einer Maßnahme <strong>nach</strong> § 102 StPO:<br />
• Ermittlungsrichter (+), vgl. grds. §§ 105, 162 StPO<br />
• bei Ermittlungen <strong>des</strong> GBA <strong>nach</strong> § 169 I StPO Ermittlungsrichter <strong>des</strong> BGH<br />
Verdacht der Beteiligung <strong>des</strong> M offenbar (+)<br />
Wohnung <strong>bzw</strong>. zumin<strong>des</strong>t Sache <strong>des</strong> M (+)<br />
<br />
„Durchsuchung“? (-), § 102 StPO hat nur „offene“ Durchsuchungen vor Augen,<br />
arg e<br />
• §§ 106, 107 StPO (unabhängig davon, ob dies bloße Ordnungsvorschriften sind!)<br />
• § 110c StPO<br />
<br />
<br />
entsprechende Anwendung?<br />
(-), jedenfalls bei vorliegendem massivem Grundrechtseingriff wegen allgemeinen<br />
Gesetzesvorbehalts (unabhängig von Art. 103 II GG, der <strong>nach</strong> h.M. im<br />
Strafprozessrecht nicht gilt) keine belastende Analogie zulässig<br />
Rückgriff auf andere Befugnisnormen:<br />
• § 100a StPO (-), keine Überwachung der (laufenden) Telekommunikation beantragt;<br />
außerdem<br />
* ohnehin (-) bei Dokumenten<br />
* aber auch bei bereits gesendeten oder aber zuhause empfangenen e-mails kein<br />
laufender Kommunikationsvorgang mehr (vgl. auch BVerfG NJW 2006, 976 m.<br />
Anm. Jahn, JuS 2006)<br />
• Ermittlungsgeneralklausel <strong>des</strong> § 163 I 2 StPO legitimiert jedenfalls auch nicht so<br />
schwerwiegende Eingriffe