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Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />

Fall 11 (<strong>nach</strong> BGH NJW 2007, 930 m. Anm. Kudlich JA 2007, 391)<br />

Der Generalbun<strong>des</strong>anwalt führte gegen den Beschuldigten B ein Ermittlungsverfahren u.a.<br />

wegen <strong>des</strong> Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung. Er beantragte beim<br />

Ermittlungsrichter <strong>des</strong> BGH, „gem. § 102, § 105 I, § 94, § 98, § 169 I 2 StPO die Durchsuchung<br />

<strong>des</strong> von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der<br />

auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien (…), und deren Beschlagnahme<br />

anzuordnen“. Zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme sollte gestattet werden,<br />

dem Beschuldigten ein hierfür konzipiertes Computerprogramm (sog. Trojaner) zur Installation<br />

zuzuspielen, das die auf dem Computer abgelegten Dateien kopieren und zum Zwecke<br />

der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden übertragen sollte, wenn der Beschuldigte jeweils<br />

mit dem Internet verbunden war. Darf der Ermittlungsrichter die beantragte „Online-<br />

Durchsuchung“ anordnen?<br />

*<br />

<br />

Zuständigkeit zur Anordnung einer Maßnahme <strong>nach</strong> § 102 StPO:<br />

• Ermittlungsrichter (+), vgl. grds. §§ 105, 162 StPO<br />

• bei Ermittlungen <strong>des</strong> GBA <strong>nach</strong> § 169 I StPO Ermittlungsrichter <strong>des</strong> BGH<br />

Verdacht der Beteiligung <strong>des</strong> M offenbar (+)<br />

Wohnung <strong>bzw</strong>. zumin<strong>des</strong>t Sache <strong>des</strong> M (+)<br />

<br />

„Durchsuchung“? (-), § 102 StPO hat nur „offene“ Durchsuchungen vor Augen,<br />

arg e<br />

• §§ 106, 107 StPO (unabhängig davon, ob dies bloße Ordnungsvorschriften sind!)<br />

• § 110c StPO<br />

<br />

<br />

entsprechende Anwendung?<br />

(-), jedenfalls bei vorliegendem massivem Grundrechtseingriff wegen allgemeinen<br />

Gesetzesvorbehalts (unabhängig von Art. 103 II GG, der <strong>nach</strong> h.M. im<br />

Strafprozessrecht nicht gilt) keine belastende Analogie zulässig<br />

Rückgriff auf andere Befugnisnormen:<br />

• § 100a StPO (-), keine Überwachung der (laufenden) Telekommunikation beantragt;<br />

außerdem<br />

* ohnehin (-) bei Dokumenten<br />

* aber auch bei bereits gesendeten oder aber zuhause empfangenen e-mails kein<br />

laufender Kommunikationsvorgang mehr (vgl. auch BVerfG NJW 2006, 976 m.<br />

Anm. Jahn, JuS 2006)<br />

• Ermittlungsgeneralklausel <strong>des</strong> § 163 I 2 StPO legitimiert jedenfalls auch nicht so<br />

schwerwiegende Eingriffe

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