Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />
Fall 19 (<strong>nach</strong> Examen 1997/I)<br />
V’s Verlobter A wird zusammen mit B und C vor dem AG wegen Diebstahls verurteilt, das<br />
Urteil gegen A und B wird rechtskräftig. C legt Berufung ein.<br />
Steht V im Berufungsverfahren gegen C ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie darüber<br />
vernommen werden soll, was A ihr über die Taten erzählt hat?<br />
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Zeugnisverweigerung grds. nur hinsichtlich A als Vs Verlobtem<br />
Aussage aber nicht „teilbar“ (und auch geteilte Berücksichtigung nicht als<br />
durchführbar erachtet wird),<br />
vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht auch zu Mitbeschuldigten (hier<br />
weit: gemeinsames Verfahren in irgendeinem, auch früheren <strong>Verfahrens</strong>stadium<br />
genügt) <strong>des</strong> Angehörigen;<br />
für Mitbeschuldigten ist dies aber kein eigenes Recht, sondern nur „Rechtsreflex“<br />
<strong>nach</strong> rechtskräftigem Abschluss <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> gegen Angehörigen <strong>des</strong> Zeugen<br />
kein Interessenkonflikt <strong>des</strong> Zeugen mehr<br />
h.M.: kein Zeugnisverweigerungsrecht (problematisch insbesondere bei beschränkter<br />
Rechtskraft <strong>des</strong> Strafbefehls)<br />
Fall 20 (<strong>nach</strong> Examen 1997/I)<br />
A wird vor dem Amtsgericht – erweitertem Schöffengericht – verurteilt. Er legt ordnungsgemäß<br />
Berufung ein. Vor welchem Gericht findet die Berufungsverhandlung statt? Wie ist<br />
dieses besetzt?<br />
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Berufungsverhandlung vor (kleiner) Strafkammer <strong>des</strong> LG, vgl. § 74 <strong>III</strong> GVG<br />
Besetzung: da erstinstanzlich vor erweitertem SchöffenG verhandelt wurde, hier<br />
zwei Berufsrichter und zwei Schöffen, vgl. §§ 76 I 1, <strong>III</strong>, 29 II GVG