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Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />

Fall 19 (<strong>nach</strong> Examen 1997/I)<br />

V’s Verlobter A wird zusammen mit B und C vor dem AG wegen Diebstahls verurteilt, das<br />

Urteil gegen A und B wird rechtskräftig. C legt Berufung ein.<br />

Steht V im Berufungsverfahren gegen C ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie darüber<br />

vernommen werden soll, was A ihr über die Taten erzählt hat?<br />

<br />

<br />

<br />

Zeugnisverweigerung grds. nur hinsichtlich A als Vs Verlobtem<br />

Aussage aber nicht „teilbar“ (und auch geteilte Berücksichtigung nicht als<br />

durchführbar erachtet wird),<br />

vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht auch zu Mitbeschuldigten (hier<br />

weit: gemeinsames Verfahren in irgendeinem, auch früheren <strong>Verfahrens</strong>stadium<br />

genügt) <strong>des</strong> Angehörigen;<br />

für Mitbeschuldigten ist dies aber kein eigenes Recht, sondern nur „Rechtsreflex“<br />

<strong>nach</strong> rechtskräftigem Abschluss <strong>des</strong> <strong>Verfahrens</strong> gegen Angehörigen <strong>des</strong> Zeugen<br />

kein Interessenkonflikt <strong>des</strong> Zeugen mehr<br />

h.M.: kein Zeugnisverweigerungsrecht (problematisch insbesondere bei beschränkter<br />

Rechtskraft <strong>des</strong> Strafbefehls)<br />

Fall 20 (<strong>nach</strong> Examen 1997/I)<br />

A wird vor dem Amtsgericht – erweitertem Schöffengericht – verurteilt. Er legt ordnungsgemäß<br />

Berufung ein. Vor welchem Gericht findet die Berufungsverhandlung statt? Wie ist<br />

dieses besetzt?<br />

<br />

<br />

Berufungsverhandlung vor (kleiner) Strafkammer <strong>des</strong> LG, vgl. § 74 <strong>III</strong> GVG<br />

Besetzung: da erstinstanzlich vor erweitertem SchöffenG verhandelt wurde, hier<br />

zwei Berufsrichter und zwei Schöffen, vgl. §§ 76 I 1, <strong>III</strong>, 29 II GVG

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