Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />
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nicht bloß Spontanäußerung, sondern informatorische Befragung<br />
h.M., stRspr.: auch deren Ergebnisse können verwertet werden (str.)<br />
Belehrungspflicht <strong>nach</strong> § 55 StPO:<br />
• Verstoß führt zur Unverwertbarkeit in späterem Verfahren gegen früheren Zeugen<br />
als Beschuldigtem (wie gegen M hier)<br />
• aber: Anhaltspunkte für Gefahr einer Selbstbelastung höchstens wg. Anwesenheit<br />
am Tatort vor oder während Tatzeit; stark abgeschwächt, da natürliche To<strong>des</strong>ursache<br />
bereits festgestellt<br />
wohl kein Verstoß<br />
Abwandlung:<br />
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hier: Anfangsverdacht tatsächlich (+), auch wenn äußere Umstände dieselben<br />
Inkulpationsakt nicht vorgenommen: M wurde nicht als Beschuldigte behandelt,<br />
Beschuldigtenrechte nicht geachtet<br />
bewusstes, missbräuchliches Vorenthalten der Beschuldigtenstellung<br />
Formale Frage der Einleitung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens muss hinter Schutz der<br />
(Grund-)Rechtsposition der Betroffenen zurücktreten<br />
§ 136 StPO anwendbar, Behandlung wie bei Beschuldigtenvernehmung<br />
wegen Verstoßes Beweisverwertungsverbot, wenn M Verwertung in Hauptverhandlung<br />
widerspricht<br />
(daneben sogar § 136a StPO denkbar, hier aber zu wenig Tatsachen mitgeteilt)