29.08.2014 Aufrufe

Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

Einstellung des Verfahrens (nach § 206a außerhalb bzw. § 260 III ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />

<br />

<br />

nicht bloß Spontanäußerung, sondern informatorische Befragung<br />

h.M., stRspr.: auch deren Ergebnisse können verwertet werden (str.)<br />

Belehrungspflicht <strong>nach</strong> § 55 StPO:<br />

• Verstoß führt zur Unverwertbarkeit in späterem Verfahren gegen früheren Zeugen<br />

als Beschuldigtem (wie gegen M hier)<br />

• aber: Anhaltspunkte für Gefahr einer Selbstbelastung höchstens wg. Anwesenheit<br />

am Tatort vor oder während Tatzeit; stark abgeschwächt, da natürliche To<strong>des</strong>ursache<br />

bereits festgestellt<br />

wohl kein Verstoß<br />

Abwandlung:<br />

<br />

<br />

<br />

hier: Anfangsverdacht tatsächlich (+), auch wenn äußere Umstände dieselben<br />

Inkulpationsakt nicht vorgenommen: M wurde nicht als Beschuldigte behandelt,<br />

Beschuldigtenrechte nicht geachtet<br />

bewusstes, missbräuchliches Vorenthalten der Beschuldigtenstellung<br />

Formale Frage der Einleitung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens muss hinter Schutz der<br />

(Grund-)Rechtsposition der Betroffenen zurücktreten<br />

§ 136 StPO anwendbar, Behandlung wie bei Beschuldigtenvernehmung<br />

wegen Verstoßes Beweisverwertungsverbot, wenn M Verwertung in Hauptverhandlung<br />

widerspricht<br />

(daneben sogar § 136a StPO denkbar, hier aber zu wenig Tatsachen mitgeteilt)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!