Einstellung des Verfahrens (nach § 206a auÃerhalb bzw. § 260 III ...
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
Februar2008 • Prof. Dr. Hans Kudlich<br />
Fall 17 (<strong>nach</strong> Examen 1995/I)<br />
Als L in der Hauptverhandlung gegen ihren nichtehelichen Lebensgefährten A als Zeugin<br />
aufgerufen wurde, erklärte sie, dass sie keine Aussage machen wolle. Sie habe gehört, dass<br />
eine Ehefrau im Prozess gegen ihren Mann nicht aussagen müsse. Wenn dies der Fall sei,<br />
dann müsse auch ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen, denn die Interessen der<br />
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien nicht anders zu bewerten als die von<br />
Ehegatten. Allein auf den Trauschein könne es insoweit nicht ankommen.<br />
Steht L ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?<br />
<br />
§ 52 I StPO: grds. <strong>nach</strong> Wortlaut (–), da<br />
• keine Ehefrau<br />
• neLGin auch nicht ohne weiteres Verlobte<br />
• neLGin auch keine Lebenspartnerin (nur eingetragene Partner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes)<br />
<br />
analoge Anwendung?<br />
• Im Strafprozessrecht zwar <strong>nach</strong> h.M. keine Anwendbarkeit von Art. 103 II GG,<br />
aber Analogieverbot <strong>nach</strong> aus allgemeinem Gesetzesvorbehalt möglich; allerdings<br />
Analogie zu Gunsten grds. möglich<br />
• Regelungslücke vertretbar, da zumin<strong>des</strong>t historischer Gesetzgeber nicht an neLG<br />
gedacht haben mag (andererseits: bei späteren Reformen <strong>des</strong> Zeugenrechts nicht<br />
aufgegriffen)<br />
• arg. e Art. 6 GG nicht zwingend dagegen ( rechtfertigt nur umgekehrt Verstoß<br />
gg. Art. 3 GG)<br />
• Interessenlage auf ersten Blick ähnlich<br />
• aber Unbestimmtheit (Welche Kriterien: Dauer? gemeinsame Kinder? gemeinsamer<br />
Hausstand? Andererseits auch Kriterium der Verlobung unsicher)<br />
insoweit dann doch keine vollständig vergleichbare Lage (nicht nur subjektiver<br />
Interessenkonflikt, sondern auch objektiv formale Bindung erforderlich)<br />
• Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG (zum Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter):<br />
Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege verbietet grds. Ausdehnung <strong>des</strong> Katalogs<br />
der §§ 52, 53 StPO<br />
<strong>nach</strong> h.M. Zeugnisverweigerungsrecht (-)<br />
<br />
§ 55 StPO?<br />
je <strong>nach</strong> näheren Umständen denkbar; wäre aber jedenfalls kein Zeugnisverweigerungs-<br />
(sondern nur ein thematisch beschränktes Auskunftsverweigerungs-)<br />
Recht