Vorab-Version! Endstation Ladentheke - Fair Trade
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Bei Verstößen kann das Bundeskartellamt vorgeben, welche Maßnahmen die Unternehmen zur<br />
Abstellung des Missbrauchs ergreifen müssen. Seit 2004 hat das Bundeskartellamt auch die<br />
Möglichkeit, von seinem Enquête-Recht Gebrauch zu machen und die Untersuchung eines<br />
bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine sektorübergreifende Untersuchung einzuleiten (GWB § 32e).<br />
Forderungen von Oxfam Deutschland<br />
- Oxfam fordert das Bundeskartellamt auf, die Auswirkungen der Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel<br />
auf Kleinunternehmen, Zulieferer, Arbeitnehmer/innen und Verbraucher/innen zu<br />
untersuchen, insbesondere jeglichen Missbrauch der Einkaufsmacht, der aus einer solchen<br />
Konzentration entstehen kann. Die Ergebnisse der Untersuchung sollten vom Bundeskartellamt<br />
veröffentlicht werden.<br />
- Oxfam fordert die Bundesregierung auf, geeignete Maßnahmen, einschließlich staatlicher Regulierung,<br />
vorzuschlagen, um Verbraucher/innen, Arbeitnehmer/innen und Lieferanten vor<br />
jeglichem Missbrauch der Einkaufsmacht oder vor im Zuge dieser Ermittlung festgestellten<br />
nachteiligen Auswirkungen zu schützen.<br />
Im deutschen Kartellrecht wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist,<br />
wenn es über einen Marktanteil von mindestens einem Drittel verfügt (GWB § 19 Abs. 3). Branchenkennern<br />
zufolge würde Edeka mit der Übernahme von Plus seinen Marktanteil von 26 Prozent auf 30<br />
Prozent erhöhen. Das ist Grund genug, den Lebensmitteleinzelhandel einer besonders sorgfältigen und<br />
umfassenden Untersuchung zu unterziehen. Einkaufsmacht wirkt jedoch bereits bei niedrigeren<br />
Marktanteilen negativ. Gemäß einer Untersuchung der britischen Wettbewerbskommission reicht ein<br />
Marktanteil von acht Prozent am Lebensmittelhandel aus, um eine ausreichend große Einkaufsmacht<br />
in missbräuchlicher Weise einzusetzen (NEF vom 12.4.2007).<br />
Viele Edeka-Händler sollen inzwischen die Vorzüge der gewachsenen Einkaufsmacht zu schätzen<br />
wissen, die durch den Kauf von Netto im Paket mit den Spar-Märkten im Jahr 2005 entstand. Das<br />
Kartellamt hatte jedoch in seiner Verfügung zum Fusionsverfahren Edeka-Netto/Spar erklärt, dass die<br />
gemeinsamen Nachfrageanteile bei allen Produktgruppen unter 20 Prozent liegen und von daher keine<br />
marktbeherrschende Stellung auf dem Beschaffungsmarkt bestehe (Kartellamt 2005b:35). Vor dem<br />
Hintergrund der jüngsten Erkenntnisse erscheint die Überprüfung dieser Einschätzung mehr als<br />
angebracht.<br />
Angesichts der bereits sehr hohen Konzentration im Lebensmittelhandel und der ungenügend<br />
bekannten Auswirkungen der wachsenden Einkaufsmacht auf Kleinunternehmen, Zulieferer,<br />
Arbeitnehmer/innen und Verbraucher/innen sollte sich das Bundeskartellamt Zeit für eine gründliche<br />
Untersuchung nehmen, bevor eine Entscheidung über die Fusion Edeka/Plus gefällt wird.<br />
Einige der Einkaufspraktiken von Lebensmitteleinzelhändlern können den Wettbewerb<br />
beeinträchtigen, andere nicht. Die aufgeführten Beispiele belegen, dass das Thema Einkaufsmacht auf<br />
die politische Tagesordnung gehört, weil sie viele Kleinunternehmen in ihrer Existenz gefährdet und<br />
zu menschenunwürdigen Arbeits- und Produktionsbedingungen führen. Das Wettbewerbsrecht allein<br />
reicht allerdings nicht aus, um die negativen Auswirkungen der Einkaufsmacht zu beseitigen.<br />
Unternehmen zur Einhaltung von Arbeits- und Menschenrechten verpflichten<br />
Menschenrechtsverletzungen sind am häufigsten im Bergbau und am zweithäufigsten im Lebensmittelbereich<br />
dokumentiert (CHR 2006:8). Wie die geschilderten Beispiele des Ananas- und<br />
Bananenanbau in Costa Rica und Ecuador zeigen, werden in der Lieferkette des<br />
Lebensmitteleinzelhandels häufig die Rechte der Arbeitnehmer/innen verletzt. Vor allem geht es dabei<br />
um angemessene Entlohnung, das Recht auf Gründung von Gewerkschaften, das Verbot von Zwangs-<br />
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