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Teil III: Produktgruppen - Lebensmittelüberwachung und ...

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44 Lebensmittelüberwachung BW <strong>Teil</strong> <strong>III</strong>: Produktgruppe Lebensmittel<br />

Wein, Erzeugnisse aus Wein<br />

Schillerwein mit Blausäure<br />

Mehrere <strong>Teil</strong>füllungen eines Schillerweines,<br />

die durch einen Geruch nach<br />

Blausäure auffielen, wurden aufgr<strong>und</strong><br />

von Restgehalten an Cyanid von bis<br />

zu 3 mg / l beanstandet. Die Ursache<br />

lag in einer zulässigen, aber unsachgemäß<br />

durchgeführten Blauschönung,<br />

die z. B. zur Verhinderung von Eisentrübungen<br />

oder zur Entfernung von<br />

Kupfersulfat durchgeführt wird, das<br />

Wein zur Vermeidung eines „böckserartigen“<br />

Fehltones zugesetzt wird.<br />

Einige dieser blaugeschönten Weine<br />

wurden zudem ohne zugeteilte Amtliche<br />

Prüfnummer als Qualitätswein in<br />

den Verkehr gebracht, da sie nach dieser<br />

önologischen Behandlung erneut<br />

bei der Prüfungsbehörde hätten angestellt<br />

werden müssen. Die Öffentlichkeit<br />

wurde, nachdem der Verstoß<br />

behördlicherseits aufgedeckt wurde,<br />

durch den Erzeugerbetrieb über den<br />

fehlerhaften <strong>und</strong> fälschlicherweise als<br />

„Qualitätswein“ bezeichneten Wein<br />

informiert. Die betroffenen Chargen<br />

(ca. 42000 l) wurden zu Alkohol destilliert.<br />

Isotopenanalytik entlarvt Osteuropaweine<br />

Mittels Isotopenanalytik kann festgestellt<br />

werden, ob der Alkohol im Wein<br />

tatsächlich aus Trauben stammt oder<br />

aus anderen natürlichen Zuckerquellen<br />

wie Rüben- oder Rohrzucker. Bei einem<br />

Likörwein aus Moldawien konnte<br />

nachgewiesen werden, dass der Alkohol<br />

des Weines zu mehr als 90 % aus<br />

Rübenzuckeralkohol bestand. Zwei<br />

weitere Rotweine ebenfalls aus Moldawien<br />

waren ebenfalls mit Rübenzucker<br />

gesüßt worden, in einem Fall<br />

mindestens mit 80 % Rübenzucker<br />

im anderen Fall mit mindestens 50 %<br />

Rübenzucker in den vorhandenen<br />

Zuckern des Weines. Eine derartige<br />

Süßung von Wein ist nach den EUweinrechtlichen<br />

Bestimmungen nicht<br />

zulässig.<br />

Nicht handelsübliche Beschaffenheit<br />

<strong>und</strong> önologische Verfahren<br />

Ein als Verbraucherbeschwerde abgegebener<br />

Wein war mit Mineralöl verunreinigt.<br />

Eine Tankprobe Tafelwein<br />

fiel durch einen deutlichen Styrolton<br />

auf. Monostyrol („Styrol“) ist häufig<br />

Bestandteil des Kunststoffmaterials,<br />

aus dem Gär- <strong>und</strong> Lagertanks gefertigt<br />

sind. So kommt bei der Herstellung<br />

von GFK-Tanks u. a. Styrol als Aushärtemittel<br />

zum Einsatz. Behandlungsfehler,<br />

insbesondere Verletzungen<br />

der glatten Innenbeschichtung, aber<br />

auch alterungsbedingte Risse können<br />

Styrol freisetzen.<br />

Zahlreiche Weine fielen wegen über<br />

das tolerierbare Maß hinausgehender<br />

sensorischer Fehlern auf („UTA“ ,<br />

Oxidation, Trübung, Böckser, Schimmelmuff,<br />

Mäuseln, Essigstich u. a.).<br />

Nach wie vor problematisch ist die so<br />

genannte untypische Alterungsnote<br />

(UTA). Diese Weine präsentieren sich<br />

mit zunehmendem Alter durch einen<br />

Geruch nach Naphthalin, Mottenkugeln<br />

oder Geruchsteinen einer Wirtshaustoilette.<br />

Die Ursache ist der Geruchsstoff<br />

2- Aminoacetophenon mit<br />

einer Wahrnehmungsschwelle ab 0,5<br />

µg / l, das aus pflanzeneigenen Hormonen<br />

infolge Trockenstress, hohem<br />

Ertrag <strong>und</strong> schlechter Stickstoffversorgung<br />

der Pflanze gebildet wird.<br />

Ein „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“<br />

war mit synthetischem Pfirsicharoma<br />

aromatisiert. Bei einem als<br />

„Spätburg<strong>und</strong>er Rosé“ bezeichneten<br />

Wein hatte der Erzeuger unzulässigerweise<br />

Müller-Thurgau-Süßreserve zur<br />

Süßung verwendet. Vier Weine fielen<br />

durch Überschreitungen der Grenzwerte<br />

für die Gehalte an flüchtiger Säure<br />

bzw. Gesamt-Schwefeldioxid auf. Bei<br />

drei Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure<br />

lag der Überdruck mehr oder<br />

weniger deutlich über dem Grenzwert<br />

von 2,5 bar. Bei einem kalifornischen<br />

Roséwein war der Grenzwert für zugesetzte<br />

Zitronensäure mit 1,35 g / l<br />

deutlich überschritten.<br />

Weinbezeichnungsrecht:<br />

Die äußere Beschaffenheit ist<br />

für die Kaufentscheidung mitbestimmend<br />

Der Kaufwert einer Flasche Wein bemisst<br />

sich stark nach ihrer Aufmachung<br />

<strong>und</strong> Ausstattung. Die Überprüfung der<br />

Weinbezeichnungen liegt deshalb sowohl<br />

im Interesse der Verbraucher als<br />

auch der redlichen Erzeuger.<br />

Zahlreiche Verstöße gegen das Weinbezeichnungsrecht<br />

wurden festgestellt.<br />

Typische Beanstandungsgründe<br />

betrafen Mängel bei der Abfüller- <strong>und</strong><br />

Alkoholgehaltsangabe, unzutreffende<br />

Hinweise auf die Herstellungsart<br />

oder die unzulässige Verwendung geschützter<br />

Herkunftsbezeichnungen.<br />

Ein großer <strong>Teil</strong> der Mängel entfiel auf<br />

teilweise oder gänzlich fehlende bzw.<br />

fehlerhafte oder auch schlecht lesbare<br />

Pflichtangaben. Ein deutscher Qualitätswein<br />

b. A. war mit der nur für bestimmte<br />

französische Weine zugelassenen<br />

traditionellen Angabe „sur lie“<br />

versehen. Es handelt sich hierbei um<br />

die Angabe einer Ausbaumethode, bei<br />

der Wein bis zur Füllung auf der Hefe<br />

verbleibt, um insbesondere im Holzfass<br />

ausgebauten Weißweinen mehr<br />

Extrakt <strong>und</strong> Komplexität zu verleihen.<br />

Deutscher Qualitätswein darf nur nach<br />

Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer<br />

(A.P-Nr.) in den Verkehr gebracht<br />

werden. Der Antragsteller muss<br />

bei der zuständigen Prüfungsbehörde<br />

mit dem zur Qualitätsweinprüfung angestellten<br />

Wein die zugehörigen, von<br />

einem Handelslabor erstellten Analysenzahlen<br />

vorlegen. Durch Vergleich<br />

mit diesen hinterlegten Analysenzahlen<br />

konnte im Berichtsjahr nachgewiesen<br />

werden, dass 40 Weine mit der<br />

Bezeichnung „Qualitätswein“ stofflich<br />

nicht identisch mit der zur amtlichen<br />

Prüfung angestellten Probe waren.<br />

In der Mehrzahl erfolgte hierbei die<br />

Vermarktung, obwohl erst gar keine<br />

A.P-Nr. beantragt worden oder der<br />

Antrag auf Erteilung der A.P-Nr. abgelehnt<br />

worden war. Die Angabe „Qualitätswein“<br />

steht derartigen Weinen

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