Teil III: Produktgruppen - Lebensmittelüberwachung und ...
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44 Lebensmittelüberwachung BW <strong>Teil</strong> <strong>III</strong>: Produktgruppe Lebensmittel<br />
Wein, Erzeugnisse aus Wein<br />
Schillerwein mit Blausäure<br />
Mehrere <strong>Teil</strong>füllungen eines Schillerweines,<br />
die durch einen Geruch nach<br />
Blausäure auffielen, wurden aufgr<strong>und</strong><br />
von Restgehalten an Cyanid von bis<br />
zu 3 mg / l beanstandet. Die Ursache<br />
lag in einer zulässigen, aber unsachgemäß<br />
durchgeführten Blauschönung,<br />
die z. B. zur Verhinderung von Eisentrübungen<br />
oder zur Entfernung von<br />
Kupfersulfat durchgeführt wird, das<br />
Wein zur Vermeidung eines „böckserartigen“<br />
Fehltones zugesetzt wird.<br />
Einige dieser blaugeschönten Weine<br />
wurden zudem ohne zugeteilte Amtliche<br />
Prüfnummer als Qualitätswein in<br />
den Verkehr gebracht, da sie nach dieser<br />
önologischen Behandlung erneut<br />
bei der Prüfungsbehörde hätten angestellt<br />
werden müssen. Die Öffentlichkeit<br />
wurde, nachdem der Verstoß<br />
behördlicherseits aufgedeckt wurde,<br />
durch den Erzeugerbetrieb über den<br />
fehlerhaften <strong>und</strong> fälschlicherweise als<br />
„Qualitätswein“ bezeichneten Wein<br />
informiert. Die betroffenen Chargen<br />
(ca. 42000 l) wurden zu Alkohol destilliert.<br />
Isotopenanalytik entlarvt Osteuropaweine<br />
Mittels Isotopenanalytik kann festgestellt<br />
werden, ob der Alkohol im Wein<br />
tatsächlich aus Trauben stammt oder<br />
aus anderen natürlichen Zuckerquellen<br />
wie Rüben- oder Rohrzucker. Bei einem<br />
Likörwein aus Moldawien konnte<br />
nachgewiesen werden, dass der Alkohol<br />
des Weines zu mehr als 90 % aus<br />
Rübenzuckeralkohol bestand. Zwei<br />
weitere Rotweine ebenfalls aus Moldawien<br />
waren ebenfalls mit Rübenzucker<br />
gesüßt worden, in einem Fall<br />
mindestens mit 80 % Rübenzucker<br />
im anderen Fall mit mindestens 50 %<br />
Rübenzucker in den vorhandenen<br />
Zuckern des Weines. Eine derartige<br />
Süßung von Wein ist nach den EUweinrechtlichen<br />
Bestimmungen nicht<br />
zulässig.<br />
Nicht handelsübliche Beschaffenheit<br />
<strong>und</strong> önologische Verfahren<br />
Ein als Verbraucherbeschwerde abgegebener<br />
Wein war mit Mineralöl verunreinigt.<br />
Eine Tankprobe Tafelwein<br />
fiel durch einen deutlichen Styrolton<br />
auf. Monostyrol („Styrol“) ist häufig<br />
Bestandteil des Kunststoffmaterials,<br />
aus dem Gär- <strong>und</strong> Lagertanks gefertigt<br />
sind. So kommt bei der Herstellung<br />
von GFK-Tanks u. a. Styrol als Aushärtemittel<br />
zum Einsatz. Behandlungsfehler,<br />
insbesondere Verletzungen<br />
der glatten Innenbeschichtung, aber<br />
auch alterungsbedingte Risse können<br />
Styrol freisetzen.<br />
Zahlreiche Weine fielen wegen über<br />
das tolerierbare Maß hinausgehender<br />
sensorischer Fehlern auf („UTA“ ,<br />
Oxidation, Trübung, Böckser, Schimmelmuff,<br />
Mäuseln, Essigstich u. a.).<br />
Nach wie vor problematisch ist die so<br />
genannte untypische Alterungsnote<br />
(UTA). Diese Weine präsentieren sich<br />
mit zunehmendem Alter durch einen<br />
Geruch nach Naphthalin, Mottenkugeln<br />
oder Geruchsteinen einer Wirtshaustoilette.<br />
Die Ursache ist der Geruchsstoff<br />
2- Aminoacetophenon mit<br />
einer Wahrnehmungsschwelle ab 0,5<br />
µg / l, das aus pflanzeneigenen Hormonen<br />
infolge Trockenstress, hohem<br />
Ertrag <strong>und</strong> schlechter Stickstoffversorgung<br />
der Pflanze gebildet wird.<br />
Ein „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“<br />
war mit synthetischem Pfirsicharoma<br />
aromatisiert. Bei einem als<br />
„Spätburg<strong>und</strong>er Rosé“ bezeichneten<br />
Wein hatte der Erzeuger unzulässigerweise<br />
Müller-Thurgau-Süßreserve zur<br />
Süßung verwendet. Vier Weine fielen<br />
durch Überschreitungen der Grenzwerte<br />
für die Gehalte an flüchtiger Säure<br />
bzw. Gesamt-Schwefeldioxid auf. Bei<br />
drei Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure<br />
lag der Überdruck mehr oder<br />
weniger deutlich über dem Grenzwert<br />
von 2,5 bar. Bei einem kalifornischen<br />
Roséwein war der Grenzwert für zugesetzte<br />
Zitronensäure mit 1,35 g / l<br />
deutlich überschritten.<br />
Weinbezeichnungsrecht:<br />
Die äußere Beschaffenheit ist<br />
für die Kaufentscheidung mitbestimmend<br />
Der Kaufwert einer Flasche Wein bemisst<br />
sich stark nach ihrer Aufmachung<br />
<strong>und</strong> Ausstattung. Die Überprüfung der<br />
Weinbezeichnungen liegt deshalb sowohl<br />
im Interesse der Verbraucher als<br />
auch der redlichen Erzeuger.<br />
Zahlreiche Verstöße gegen das Weinbezeichnungsrecht<br />
wurden festgestellt.<br />
Typische Beanstandungsgründe<br />
betrafen Mängel bei der Abfüller- <strong>und</strong><br />
Alkoholgehaltsangabe, unzutreffende<br />
Hinweise auf die Herstellungsart<br />
oder die unzulässige Verwendung geschützter<br />
Herkunftsbezeichnungen.<br />
Ein großer <strong>Teil</strong> der Mängel entfiel auf<br />
teilweise oder gänzlich fehlende bzw.<br />
fehlerhafte oder auch schlecht lesbare<br />
Pflichtangaben. Ein deutscher Qualitätswein<br />
b. A. war mit der nur für bestimmte<br />
französische Weine zugelassenen<br />
traditionellen Angabe „sur lie“<br />
versehen. Es handelt sich hierbei um<br />
die Angabe einer Ausbaumethode, bei<br />
der Wein bis zur Füllung auf der Hefe<br />
verbleibt, um insbesondere im Holzfass<br />
ausgebauten Weißweinen mehr<br />
Extrakt <strong>und</strong> Komplexität zu verleihen.<br />
Deutscher Qualitätswein darf nur nach<br />
Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer<br />
(A.P-Nr.) in den Verkehr gebracht<br />
werden. Der Antragsteller muss<br />
bei der zuständigen Prüfungsbehörde<br />
mit dem zur Qualitätsweinprüfung angestellten<br />
Wein die zugehörigen, von<br />
einem Handelslabor erstellten Analysenzahlen<br />
vorlegen. Durch Vergleich<br />
mit diesen hinterlegten Analysenzahlen<br />
konnte im Berichtsjahr nachgewiesen<br />
werden, dass 40 Weine mit der<br />
Bezeichnung „Qualitätswein“ stofflich<br />
nicht identisch mit der zur amtlichen<br />
Prüfung angestellten Probe waren.<br />
In der Mehrzahl erfolgte hierbei die<br />
Vermarktung, obwohl erst gar keine<br />
A.P-Nr. beantragt worden oder der<br />
Antrag auf Erteilung der A.P-Nr. abgelehnt<br />
worden war. Die Angabe „Qualitätswein“<br />
steht derartigen Weinen