Teil III: Produktgruppen - Lebensmittelüberwachung und ...
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Wein <strong>und</strong> Weinerzeugnisse Jahresbericht 2005 45<br />
nicht zu. Ein Landwein war ebenfalls<br />
mit der hier nicht zulässigen amtlichen<br />
Prüfnummer versehen. Bei mehreren<br />
Weinen wichen die festgestellten Alkoholgehalte<br />
über die vorgegebene<br />
Toleranz hinaus von den Angaben auf<br />
dem Etikett ab.<br />
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure<br />
aus einem badischen Erzeugerbetrieb<br />
trug die Rebsortenbezeichnung „Prosecco“,<br />
eine im Veneto (Italien) vorkommende<br />
Rebsorte, die in Baden weder<br />
klassifiziert noch auf den Rebflächen<br />
des Erzeugers beheimatet ist.<br />
Mehrere Proben fielen auf durch unzulässige<br />
Erzeugerangaben wie „Winzer“,<br />
„Schlossabfüllung“ sowie nicht<br />
zutreffende Herkunftsangaben. Zwei<br />
Qualitätsweine b. A. mit angeblicher<br />
Herkunft aus dem Anbaugebiet Baden<br />
waren mit großformatigen Abbildungen<br />
der Altstadt <strong>und</strong> des Schlosses<br />
von Heidelberg versehen, obwohl<br />
der Wein aus dem Anbaugebiet Pfalz<br />
stammte.<br />
Straßenfeste unter der Lupe oder<br />
Wertsteigerung durch Umetikettierung<br />
Die geografische Herkunft prägt den<br />
Charakter des Weines <strong>und</strong> gibt dem<br />
Verbraucher einen Hinweis auf das zu<br />
erwartende Geschmackserlebnis. So<br />
zeigen Weine aus Baden, Württemberg,<br />
Pfalz, Mosel u. a. jeweils spezifischen<br />
eigenen Charakter. Diese<br />
Wertigkeit ist mit dem Schutz der geographischen<br />
Herkunft im Weingesetz<br />
verankert. Auf einer Weinkerwe wurden<br />
durch die Weinkontrolle bei einer<br />
Besenwirtschaft Weine im Ausschank<br />
festgestellt, die nicht aus eigener Erzeugung<br />
<strong>und</strong> Herkunft stammen konnten.<br />
Der Verantwortliche räumte ein,<br />
Pfälzer Weine umetikettiert zu haben<br />
<strong>und</strong> als badische Lagenweine verkauft<br />
zu haben.<br />
Aus der Arbeit der Weinkontrolle<br />
Im Berichtszeitraum mussten wiederum<br />
zahlreiche Belehrungen <strong>und</strong><br />
Beanstandungen wegen Verstößen<br />
gegen die Buchführungspflichten<br />
ausgesprochen werden. Um Manipulationen<br />
vorzubeugen, hat der Gesetzgeber<br />
bestimmt, dass zur Lesezeit die<br />
Eintragungen über Herkunft, Menge,<br />
Mostgewicht <strong>und</strong> Sorte der Trauben<br />
noch am Tag der Ernte im Herbstbuch<br />
vorzunehmen sind. Ebenso müssen<br />
bestimmte Schritte der Weinbereitung<br />
im Weinbuch erfasst werden.<br />
Gegen Hilfsaufzeichnungen während<br />
der Weinbereitung ist nichts einzuwenden.<br />
Diese allein sind aber nicht<br />
ausreichend, weil die gesetzlich geforderten<br />
Angaben nicht (nur) auf Zettel<br />
oder in Schmierhefte, sondern in<br />
geb<strong>und</strong>ene Bücher einzutragen sind.<br />
Der Eigentümer eines kleinen Weinguts<br />
hatte sogar vier Jahre lang keine<br />
Eintragungen in der Buchführung<br />
vorgenommen <strong>und</strong> zudem 16 amtliche<br />
Prüfungsnummern frei erf<strong>und</strong>en.<br />
Da der Verantwortliche erkennbar mit<br />
„dem Schriftkram“ überfordert war,<br />
hat der Sohn die Buchführung übernommen.<br />
Hätte dieser bereits früher<br />
nach dem Rechten gesehen, wäre es<br />
wahrscheinlich nicht zur förmlichen<br />
Beanstandung gekommen.<br />
Ein Getränkehändler wollte den Absatz<br />
eines Schaumweins ankurbeln. Hierzu<br />
hatte er den Namen seiner Gemeinde<br />
wie auch einen bekannten Einzellagenamen<br />
als „Marke“ blickfangartig auf<br />
den selbst gestalteten Etiketten angebracht.<br />
Bei dem Schaumwein handelte<br />
es sich jedoch um ein Erzeugnis<br />
aus einfachen italienischen <strong>und</strong> spanischen<br />
Gr<strong>und</strong>weinen. Den Vorhalt der<br />
Irreführung wollte der Händler allerdings<br />
nicht gelten lassen. Obwohl er<br />
zugab, dass der Absatz dieses Erzeugnisses<br />
vor allem wegen des Bezugs<br />
zur badischen Heimat florierte (eine<br />
nahe gelegene Burgruine wurde ebenfalls<br />
abgebildet), hat er der Weinkontrolle<br />
„kleinliches <strong>und</strong> geschäftsschädigendes“<br />
Verhalten vorgeworfen.<br />
Den Umsatzverlust <strong>und</strong> das Bußgeld<br />
wird er dennoch tragen müssen.<br />
Der Betreiber einer Straußwirtschaft<br />
hatte dem Weinkontrolleur sein neuestes<br />
Erzeugnis ganz stolz vorgestellt.<br />
Es handelte sich um einen Perlwein<br />
mit zugesetzter Kohlensäure, der im<br />
Lohnverfahren bereitet worden war.<br />
Als jedoch beim Öffnen der Flasche<br />
der Verschluss gegen die Kellerdecke<br />
knallte, kamen dem Kontrolleur erste<br />
Zweifel hinsichtlich der für Perlwein<br />
festgelegten Obergrenze des Kohlensäureüberdrucks.<br />
Für Perlwein dürfen<br />
2,5 bar nicht überschritten werden,<br />
wobei der Druck bei einer Temperatur<br />
von exakt 20 ° C ermittelt werden<br />
muss. Die Überprüfung im Labor ergab<br />
jedoch einen Überdruck von 3,7<br />
bar. Der Abfüller hatte zwar die technischen<br />
Voraussetzungen zum Abfüllen<br />
von Perlwein geschaffen, die Zusammenhänge<br />
zwischen Temperatur <strong>und</strong><br />
Überdruck jedoch nicht beachtet. Wird<br />
beispielsweise bei einer Temperatur<br />
von 10 ° C der Überdruck eines Perlweins<br />
auf 2,5 bar eingestellt, steigt<br />
dieser bei 20 ° C bereits auf 3,6 bar. In<br />
einigen Fällen mussten die Flaschen<br />
geöffnet <strong>und</strong> der Überdruck neu eingestellt<br />
werden.