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Teil III: Produktgruppen - Lebensmittelüberwachung und ...

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Wein <strong>und</strong> Weinerzeugnisse Jahresbericht 2005 45<br />

nicht zu. Ein Landwein war ebenfalls<br />

mit der hier nicht zulässigen amtlichen<br />

Prüfnummer versehen. Bei mehreren<br />

Weinen wichen die festgestellten Alkoholgehalte<br />

über die vorgegebene<br />

Toleranz hinaus von den Angaben auf<br />

dem Etikett ab.<br />

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure<br />

aus einem badischen Erzeugerbetrieb<br />

trug die Rebsortenbezeichnung „Prosecco“,<br />

eine im Veneto (Italien) vorkommende<br />

Rebsorte, die in Baden weder<br />

klassifiziert noch auf den Rebflächen<br />

des Erzeugers beheimatet ist.<br />

Mehrere Proben fielen auf durch unzulässige<br />

Erzeugerangaben wie „Winzer“,<br />

„Schlossabfüllung“ sowie nicht<br />

zutreffende Herkunftsangaben. Zwei<br />

Qualitätsweine b. A. mit angeblicher<br />

Herkunft aus dem Anbaugebiet Baden<br />

waren mit großformatigen Abbildungen<br />

der Altstadt <strong>und</strong> des Schlosses<br />

von Heidelberg versehen, obwohl<br />

der Wein aus dem Anbaugebiet Pfalz<br />

stammte.<br />

Straßenfeste unter der Lupe oder<br />

Wertsteigerung durch Umetikettierung<br />

Die geografische Herkunft prägt den<br />

Charakter des Weines <strong>und</strong> gibt dem<br />

Verbraucher einen Hinweis auf das zu<br />

erwartende Geschmackserlebnis. So<br />

zeigen Weine aus Baden, Württemberg,<br />

Pfalz, Mosel u. a. jeweils spezifischen<br />

eigenen Charakter. Diese<br />

Wertigkeit ist mit dem Schutz der geographischen<br />

Herkunft im Weingesetz<br />

verankert. Auf einer Weinkerwe wurden<br />

durch die Weinkontrolle bei einer<br />

Besenwirtschaft Weine im Ausschank<br />

festgestellt, die nicht aus eigener Erzeugung<br />

<strong>und</strong> Herkunft stammen konnten.<br />

Der Verantwortliche räumte ein,<br />

Pfälzer Weine umetikettiert zu haben<br />

<strong>und</strong> als badische Lagenweine verkauft<br />

zu haben.<br />

Aus der Arbeit der Weinkontrolle<br />

Im Berichtszeitraum mussten wiederum<br />

zahlreiche Belehrungen <strong>und</strong><br />

Beanstandungen wegen Verstößen<br />

gegen die Buchführungspflichten<br />

ausgesprochen werden. Um Manipulationen<br />

vorzubeugen, hat der Gesetzgeber<br />

bestimmt, dass zur Lesezeit die<br />

Eintragungen über Herkunft, Menge,<br />

Mostgewicht <strong>und</strong> Sorte der Trauben<br />

noch am Tag der Ernte im Herbstbuch<br />

vorzunehmen sind. Ebenso müssen<br />

bestimmte Schritte der Weinbereitung<br />

im Weinbuch erfasst werden.<br />

Gegen Hilfsaufzeichnungen während<br />

der Weinbereitung ist nichts einzuwenden.<br />

Diese allein sind aber nicht<br />

ausreichend, weil die gesetzlich geforderten<br />

Angaben nicht (nur) auf Zettel<br />

oder in Schmierhefte, sondern in<br />

geb<strong>und</strong>ene Bücher einzutragen sind.<br />

Der Eigentümer eines kleinen Weinguts<br />

hatte sogar vier Jahre lang keine<br />

Eintragungen in der Buchführung<br />

vorgenommen <strong>und</strong> zudem 16 amtliche<br />

Prüfungsnummern frei erf<strong>und</strong>en.<br />

Da der Verantwortliche erkennbar mit<br />

„dem Schriftkram“ überfordert war,<br />

hat der Sohn die Buchführung übernommen.<br />

Hätte dieser bereits früher<br />

nach dem Rechten gesehen, wäre es<br />

wahrscheinlich nicht zur förmlichen<br />

Beanstandung gekommen.<br />

Ein Getränkehändler wollte den Absatz<br />

eines Schaumweins ankurbeln. Hierzu<br />

hatte er den Namen seiner Gemeinde<br />

wie auch einen bekannten Einzellagenamen<br />

als „Marke“ blickfangartig auf<br />

den selbst gestalteten Etiketten angebracht.<br />

Bei dem Schaumwein handelte<br />

es sich jedoch um ein Erzeugnis<br />

aus einfachen italienischen <strong>und</strong> spanischen<br />

Gr<strong>und</strong>weinen. Den Vorhalt der<br />

Irreführung wollte der Händler allerdings<br />

nicht gelten lassen. Obwohl er<br />

zugab, dass der Absatz dieses Erzeugnisses<br />

vor allem wegen des Bezugs<br />

zur badischen Heimat florierte (eine<br />

nahe gelegene Burgruine wurde ebenfalls<br />

abgebildet), hat er der Weinkontrolle<br />

„kleinliches <strong>und</strong> geschäftsschädigendes“<br />

Verhalten vorgeworfen.<br />

Den Umsatzverlust <strong>und</strong> das Bußgeld<br />

wird er dennoch tragen müssen.<br />

Der Betreiber einer Straußwirtschaft<br />

hatte dem Weinkontrolleur sein neuestes<br />

Erzeugnis ganz stolz vorgestellt.<br />

Es handelte sich um einen Perlwein<br />

mit zugesetzter Kohlensäure, der im<br />

Lohnverfahren bereitet worden war.<br />

Als jedoch beim Öffnen der Flasche<br />

der Verschluss gegen die Kellerdecke<br />

knallte, kamen dem Kontrolleur erste<br />

Zweifel hinsichtlich der für Perlwein<br />

festgelegten Obergrenze des Kohlensäureüberdrucks.<br />

Für Perlwein dürfen<br />

2,5 bar nicht überschritten werden,<br />

wobei der Druck bei einer Temperatur<br />

von exakt 20 ° C ermittelt werden<br />

muss. Die Überprüfung im Labor ergab<br />

jedoch einen Überdruck von 3,7<br />

bar. Der Abfüller hatte zwar die technischen<br />

Voraussetzungen zum Abfüllen<br />

von Perlwein geschaffen, die Zusammenhänge<br />

zwischen Temperatur <strong>und</strong><br />

Überdruck jedoch nicht beachtet. Wird<br />

beispielsweise bei einer Temperatur<br />

von 10 ° C der Überdruck eines Perlweins<br />

auf 2,5 bar eingestellt, steigt<br />

dieser bei 20 ° C bereits auf 3,6 bar. In<br />

einigen Fällen mussten die Flaschen<br />

geöffnet <strong>und</strong> der Überdruck neu eingestellt<br />

werden.

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