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iHK-tipp<br />
Steuerfalle betriebliche<br />
Weihnachtsgeschenke<br />
Was Schenker und beschenkte beachten sollten,<br />
damit das Finanzamt nicht die Weihnachtsstimmung trübt.<br />
Wer über ein Weihnachtsgeschenk<br />
an Mitarbeiter, Kunden<br />
und Lieferanten nachdenkt,<br />
sollte auch die steuerlichen Besonderheiten<br />
beachten. Denn sonst kann es schnell<br />
zu Konflikten mit der Finanzverwaltung<br />
kommen.<br />
Geschenke an<br />
Geschäftspartner<br />
Geschenke an Geschäftspartner mit<br />
einem Wert bis 35,– Euro sind als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten abziehbar<br />
(§ 37 b EStG). Die Grenze gilt pro Empfänger<br />
und Kalenderjahr. Doch Vorsicht:<br />
Übersteigt der Geschenkwert zehn Euro,<br />
hat das schenkende Unternehmen genaue<br />
Aufzeichnungen über die Empfänger zu<br />
führen. Die Geschenke sind auf einem<br />
eigenen Konto zu verbuchen. Dabei sind<br />
Art des Geschenks und Name des Empfängers<br />
zu vermerken. Werden die Anforderungen<br />
nicht genau eingehalten, streicht<br />
der Betriebsprüfer den Betriebsausgabenabzug<br />
insgesamt. Damit noch nicht genug:<br />
Geschenke mit einem Wert von über zehn<br />
Euro sind prinzipiell vom Beschenkten zu<br />
versteuern. Schenkende Firmen können<br />
dies umgehen, indem sie das Geschenk<br />
pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern<br />
und den Beschenkten schriftlich darüber<br />
informieren. Der Schenker kann in diesem<br />
Fall die Aufwendungen für das Geschenk<br />
und auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben<br />
ansetzen.<br />
www.giessen-friedberg.ihk.de<br />
Geschenke an Mitarbeiter<br />
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter<br />
sind stets als Betriebsausgaben abziehbar.<br />
Übersteigt ihr Wert die monatliche Freigrenze<br />
von 44,– Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)<br />
führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem<br />
Arbeitslohn. Aufgepasst bei<br />
Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen<br />
von Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen<br />
mit den übrigen Kosten der Feier 110<br />
Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für<br />
die Berechnung ist nicht die tatsächliche,<br />
sondern die geplante Zahl der Teilnehmer<br />
maßgeblich. Laut Urteil des Finanzgerichts<br />
Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen<br />
ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K<br />
908/ 10 L). Für Unternehmen lohnt es sich,<br />
genau nachzurechnen. Sollten die im Rah-<br />
AUFMACHER<br />
men der Weihnachtsfeier überreichten<br />
Geschenke den Wert von 40 Euro übersteigen,<br />
kann der Arbeitgeber den übersteigenden<br />
Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern.<br />
Voraussetzung: Die Geschenke müssen in<br />
engem Zusammenhang mit dem Veranstaltungsprogramm<br />
stehen.<br />
Fiskus immer kritischer<br />
Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen<br />
wertet der Fiskus als Geschenke und<br />
nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe.<br />
Ist ein Bewirtungsteil enthalten, wenden die<br />
Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen<br />
pauschale Aufteilungsquoten an. Im<br />
Zuge des Jahresabschlusses sollten die Verantwortlichen<br />
in der Buchhaltung noch<br />
einmal alle Belege auf Vollständigkeit prüfen.<br />
Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf<br />
Nummer sicher gehen: Bei kostspieligen<br />
Geschenken ist es ratsam, beim Schenker<br />
nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen<br />
beachtet wurden. ■<br />
KONTAKT<br />
iHK Gießen–Friedberg<br />
Michael Römer<br />
tel. 06031/609-4100<br />
e-Mail: roemer@giessen-friedberg.ihk.de<br />
Foto: lr Wohndesign<br />
WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 12/2011 9