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iHK-tipp<br />

Steuerfalle betriebliche<br />

Weihnachtsgeschenke<br />

Was Schenker und beschenkte beachten sollten,<br />

damit das Finanzamt nicht die Weihnachtsstimmung trübt.<br />

Wer über ein Weihnachtsgeschenk<br />

an Mitarbeiter, Kunden<br />

und Lieferanten nachdenkt,<br />

sollte auch die steuerlichen Besonderheiten<br />

beachten. Denn sonst kann es schnell<br />

zu Konflikten mit der Finanzverwaltung<br />

kommen.<br />

Geschenke an<br />

Geschäftspartner<br />

Geschenke an Geschäftspartner mit<br />

einem Wert bis 35,– Euro sind als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten abziehbar<br />

(§ 37 b EStG). Die Grenze gilt pro Empfänger<br />

und Kalenderjahr. Doch Vorsicht:<br />

Übersteigt der Geschenkwert zehn Euro,<br />

hat das schenkende Unternehmen genaue<br />

Aufzeichnungen über die Empfänger zu<br />

führen. Die Geschenke sind auf einem<br />

eigenen Konto zu verbuchen. Dabei sind<br />

Art des Geschenks und Name des Empfängers<br />

zu vermerken. Werden die Anforderungen<br />

nicht genau eingehalten, streicht<br />

der Betriebsprüfer den Betriebsausgabenabzug<br />

insgesamt. Damit noch nicht genug:<br />

Geschenke mit einem Wert von über zehn<br />

Euro sind prinzipiell vom Beschenkten zu<br />

versteuern. Schenkende Firmen können<br />

dies umgehen, indem sie das Geschenk<br />

pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern<br />

und den Beschenkten schriftlich darüber<br />

informieren. Der Schenker kann in diesem<br />

Fall die Aufwendungen für das Geschenk<br />

und auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben<br />

ansetzen.<br />

www.giessen-friedberg.ihk.de<br />

Geschenke an Mitarbeiter<br />

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter<br />

sind stets als Betriebsausgaben abziehbar.<br />

Übersteigt ihr Wert die monatliche Freigrenze<br />

von 44,– Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)<br />

führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn. Aufgepasst bei<br />

Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen<br />

von Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen<br />

mit den übrigen Kosten der Feier 110<br />

Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für<br />

die Berechnung ist nicht die tatsächliche,<br />

sondern die geplante Zahl der Teilnehmer<br />

maßgeblich. Laut Urteil des Finanzgerichts<br />

Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen<br />

ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K<br />

908/ 10 L). Für Unternehmen lohnt es sich,<br />

genau nachzurechnen. Sollten die im Rah-<br />

AUFMACHER<br />

men der Weihnachtsfeier überreichten<br />

Geschenke den Wert von 40 Euro übersteigen,<br />

kann der Arbeitgeber den übersteigenden<br />

Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern.<br />

Voraussetzung: Die Geschenke müssen in<br />

engem Zusammenhang mit dem Veranstaltungsprogramm<br />

stehen.<br />

Fiskus immer kritischer<br />

Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen<br />

wertet der Fiskus als Geschenke und<br />

nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe.<br />

Ist ein Bewirtungsteil enthalten, wenden die<br />

Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen<br />

pauschale Aufteilungsquoten an. Im<br />

Zuge des Jahresabschlusses sollten die Verantwortlichen<br />

in der Buchhaltung noch<br />

einmal alle Belege auf Vollständigkeit prüfen.<br />

Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf<br />

Nummer sicher gehen: Bei kostspieligen<br />

Geschenken ist es ratsam, beim Schenker<br />

nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen<br />

beachtet wurden. ■<br />

KONTAKT<br />

iHK Gießen–Friedberg<br />

Michael Römer<br />

tel. 06031/609-4100<br />

e-Mail: roemer@giessen-friedberg.ihk.de<br />

Foto: lr Wohndesign<br />

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 12/2011 9

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