Bayerischer Finanzgipfel
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Bayerisches Finanz Zentrum<br />
Bayerisches Finanz Zentrum<br />
Bayerisches Finanz Zentrum<br />
Systemic Risk Council“ (ESRC). Dieser europäische Rat für Systemrisiken soll alle Sektoren<br />
der Finanzmarktbranche überwachen, vor Gefahren und Risiken „früh warnen“ und<br />
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen dürfen.<br />
Auf der Ebene der G20 führte der Londoner Gipfel im April 2009 zur Empfehlung, einen<br />
sogenannten „Financial Stability Board“ (FSB) einzurichten, der das „Financial Stability<br />
Forum“ (FSF) ablösen und mehr Kompetenzen erhalten soll: In Zusammenarbeit mit dem<br />
IWF hätte der FSB zukünftig Frühwarnungen über makroökonomische und finanzwirtschaftliche<br />
Risiken abzugeben und Vorschläge für zu ergreifende Maßnahmen (etwa auf<br />
dem Gebiet der Bonuszahlungen an das Management) und/oder Regeln (etwa über die<br />
Mindestunterlegung von Bankaktiva durch Eigenkapital) zu entwickeln.<br />
Problemstellung<br />
Die Frage, wer mit welchen Kompetenzen ausgestattet die Aufgabe der Finanzmarktaufsicht<br />
national oder international wahrnehmen soll, ist ein typisches Problem der<br />
Bestimmung des oder der „optimalen Träger(s)“ in der Wirtschaftspolitik. Unmittelbar<br />
verbunden ist damit aber auch die Frage, nach welchen Kriterien die Identifikation (eines)<br />
solche(n)r Trägers erfolgen soll.<br />
Ausgangspunkt der Effizienzüberlegungen sind die für die Ausübung der Aufsichtsfunktion<br />
verfolgten Zielsetzungen. Wir schlagen folgende Ziele für die Ausübung der Aufsicht<br />
vor; dabei sind die Hälfte ((1) –(6)) der vorgeschlagenen Ziele allgemeine Hinweise aus<br />
der Theorie der Wirtschaftspolitik („Trägeranalyse“), die andere Hälfte ((7) – (12)) der<br />
Vorschläge basiert auf den bei der Regulierung von Finanzmärkten in der Vergangenheit<br />
gesammelten Erfahrungen und daraus abgeleiteten Empfehlungen:<br />
(1) Kurze Dauer der Entscheidungsprozesse (Kirsch 2004, S. 19 ff.)<br />
(2) Klare Verantwortlichkeiten („accountability“; vgl. Engelkamp/Sell 2007, S. 379 ff.)<br />
(3) Unabhängigkeit von politischen Weisungen (Donges/Freytag 2004, S. 281 f. sowie<br />
Freixas/Rochet 2008, S. 312)<br />
(4) Legitimation (durch Wahl oder Kompetenz, vgl. Kirsch 2004, S. 135 ff.)<br />
(5) Verfolgung des Subsidiaritätsprinzips (Donges/Freytag 2004, S. 64)<br />
(6) Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente (Durchschlagskraft, aber auch Verhältnismäßigkeit<br />
des Mitteleinsatzes, vgl. Engelkamp/Sell 2007, S. 377 ff.)<br />
(7) Transparenz der Aufsichtstätigkeit spiegelbildlich zur erwünschten Transparenz der<br />
Finanzmärkte (Howells/Bain 2008, S. 547).<br />
(8) Kosteneffizienz bei der Regulierungsbehörde selbst (Freixas/Rochet 2008, S. 312) als<br />
auch bei den regulierten Banken/Versicherungen (Vermeidung hoher „compliance<br />
costs“ und dadurch aufgetürmter Marktzugangsschranken, Howells/Bain 2008,<br />
S. 550)