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Bayerischer Finanzgipfel

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Bayerisches Finanz Zentrum<br />

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Bayerisches Finanz Zentrum<br />

Ist das Versicherungsunternehmen nicht bereit, das vom Versicherungsnehmer angebotene<br />

Risiko voll zu übernehmen („Vollversicherung“), kann die zu transferierende<br />

Gesamtschadenverteilung durch „Selbstbeteiligung“ der Versicherungsnehmer „gestutzt“<br />

(transformiert) werden. Neben einer quotalen Selbstbeteiligung (z. B. in der Krankenversicherung),<br />

bei der dem Versicherungsnehmer nur ein vereinbarter Prozentsatz der Schadenkosten<br />

erstattet wird, kann auch eine linksseitige oder/und rechtsseitige Stutzung<br />

vereinbart werden. Die linksseitige Stutzung reduziert die durch Moral Hazard beeinflussten<br />

Bagatellschäden, die mit relativ hohen Schadensregulierungskosten behaftet sind<br />

(z. B. in der Kasko-Versicherung). Die rechtsseitige Stutzung begrenzt durch Vereinbarung<br />

einer Höchsthaftungsgrenze („Versicherungssumme“) das zu übernehmende Risiko, insbesondere<br />

der Großschäden. Werden Selbstbeteiligungen vereinbart, muss zwischen der<br />

ursprünglichen Schadenverteilung des Versicherungsnehmers und der durch Selbstbeteiligung<br />

risikoreduzierten „Entschädigungsverteilung“ unterschieden werden.<br />

Dual zur Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers verhält sich das risikopolitische<br />

Instrument der Rückversicherung, das als Risikotransfer von Teilen der Gesamtschadenverteilung<br />

des beim Erstversicherer versicherten Bestandes bzw. eines versicherten<br />

Teilkollektivs verstanden werden kann. Durch, „proportionale“ (z. B. Quotenrückversicherung)<br />

und „nicht-proportionale“ (z. B. Exzedenten- oder Stop-Loss-Rückversicherung)<br />

Rückversicherungsverträge, d. h. formal durch Stutzung oder Transformation der Gesamtschadenverteilung,<br />

kann der Erstversicherer die Schwankungen seiner Ergebnisverteilung<br />

reduzieren und die Solvenzvorschriften erfüllen. Das Risikosteuerungsinstrument<br />

Rückversicherung wurde vor 150 Jahren durch die älteste Rückversicherung der Welt, die<br />

Kölnische Rückversicherung, auf den internationalen Versicherungsmarkt gebracht.<br />

Die zweite wichtige Aufgabe des Aktuars ist die Preisbestimmung des Risikotransfers, die<br />

Kalkulation der Risikoprämie. Während der Erwartungswert der übernommenen Gesamtschadenverteilung<br />

unbestritten als der faire Wert des Risikos gilt und als „Nettorisikoprämie“<br />

bezeichnet wird, hängt der Sicherheitszuschlag, der zusätzlich zur Nettorisikoprämie<br />

erhoben wird, nicht nur von den Solvenzvorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde<br />

(BaFin) und der Risikoaversion des Versicherungsunternehmens ab, sondern auch von der<br />

Antwort auf die wahrscheinlichkeitstheoretische Frage, durch welche (deterministische)<br />

Kennzahl die „Schwankungen“ („Streuung“) einer Schadenverteilung adäquat abgebildet<br />

werden können. Ist symmetrischen oder unsymmetrischen Kennzahlen, wie z. B. Standardabweichung,<br />

Varianz bzw. Schiefe oder Value et Risk (VaR), der Vorzug zu geben?<br />

Unter entscheidungstheoretischen („risikonutzentheoretischen“) Gesichtspunkten sind<br />

parametrische Entscheidungskriterien in der Regel nicht rational. Doch wie auch immer<br />

die „Vorentscheidung“ für ein risikotheoretisches Entscheidungskriterium ausfällt, durch<br />

die Kalkulation eines Sicherheitszuschlags wird deutlich, dass Versicherungsunterneh-

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