Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
16<br />
Unterabschnitt I<br />
Ausbildung<br />
§ 1<br />
Berufliche Erstausbildung<br />
(1) Zur beruflichen Erstausbildung gehören die Berufsausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) anerkannten Ausbildungsberufen sowie das Duale<br />
Studium, das aus einer praktischen Ausbildung im Betrieb <strong>und</strong> einem Studium<br />
an einer Berufsakademie oder einer vergleichbaren Einrichtung besteht.<br />
(2) Die berufliche Erstausbildung durch den Arbeitgeber erfolgt im Gr<strong>und</strong>satz bedarfsorientiert.<br />
Sie erfolgt in Ausbildungsberufen nach dem BBiG entsprechend<br />
den Ausbildungsordnungen. Das Portfolio der Ausbildungsberufe im DB Konzern<br />
richtet sich nach den Markterfordernissen, Ausbildungsmöglichkeiten <strong>und</strong><br />
demografischen Anforderungen. Änderungen des Ausbildungsportfolios werden<br />
gemeinsam vom Arbeitgeber <strong>und</strong> den Arbeitnehmervertretungen entwickelt.<br />
(3) Die Unternehmen des DB Konzerns entwickeln ihre Berufsausbildung im Sinne<br />
des BBiG sowie das Duale Studium kontinuierlich weiter <strong>und</strong> passen sie an sich<br />
verändernde künftige Herausforderungen an. Hierbei werden auch neue Formen<br />
wie z.B. Ausbildung in Teilzeit erprobt.<br />
(4) Die bestehende Vielfalt der Ausbildung in der bestehenden Ausbildungspraxis<br />
wird auch künftig fortgesetzt. Die Nachwuchsgewinnung erfolgt nach den Bestimmungen<br />
des Berufsbildungsgesetzes in Ausbildungsberufen mit in der Regel<br />
mindestens zweieinhalb Jahren Ausbildungszeit.<br />
§ 2<br />
Funktionsausbildung<br />
(1) Die Funktionsausbildung ist eine innerbetriebliche Ausbildung, die für die erstmalige<br />
Ausübung einer bestimmten Funktion erforderlich ist. Der Arbeitgeber<br />
stellt Arbeitnehmer, die zu einer Teilnahme an einer Funktionsausbildung verpflichtet<br />
sind, im erforderlichen Umfang von der Arbeitsleistung frei.<br />
(2) Entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen kann die Funktionsausbildung<br />
auch zu betriebsinternen Bildungsabschlüssen oder zu vom <strong>Eisenbahn</strong>b<strong>und</strong>esamt<br />
anerkannten Befähigungen führen. Die Dauer der Ausbildung richtet sich<br />
nach den Anforderungen des Aufgabengebiets. Während eines Ausbildungsgangs<br />
können Leistungsnachweise <strong>und</strong> Zwischenprüfungen abgenommen werden,<br />
an ihrem Ende kann eine Abschlussprüfung stehen.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik