01.11.2014 Aufrufe

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

44<br />

§ 6<br />

Ablauf der Beschäftigungssicherung<br />

1. Um eine möglichst lange Bindung <strong>und</strong> Mitwirkung des bisherigen Arbeitgebers zu<br />

sichern <strong>und</strong> zu vermeiden, dass eine positive Weiterentwicklung der Arbeitnehmer<br />

unterbrochen wird, ist die Beschäftigungssicherung <strong>und</strong> Neuorientierung in<br />

vier Phasen gegliedert.<br />

a) Die betriebsspezifische Phase liegt alleine in der Verantwortung des bisherigen<br />

Arbeitgebers. Ihre Dauer folgt den betrieblichen Bedürfnissen. Während<br />

dieser Phase laufen die innerbetrieblichen Informationsprozesse nach BetrVG<br />

ab. Im Falle dauerhafter Leistungswandlung beginnt das BEM-I. Die DB Job-<br />

Service GmbH unterstützt den bisherigen Arbeitgeber, tritt in dieser Phase jedoch<br />

noch nicht selbst als Arbeitgeber bei. Die betriebsspezifische Phase endet<br />

mit dem Inkrafttreten des Neuorientierungsvertrags.<br />

Für die Entgelt- <strong>und</strong> die sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten unverändert<br />

die bisher gültigen tariflichen <strong>und</strong> vertraglichen Bestimmungen.<br />

b) Auf die betriebsspezifische Phase folgt die Orientierungsphase 1. Auch in ihr<br />

treffen die Hauptleistungspflichten unverändert den bisherigen Arbeitgeber. Er<br />

bleibt verantwortlich, für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen<br />

Möglichkeiten <strong>und</strong> Regelungen eine zumutbare, möglichst wohnortnahe, Regelbeschäftigung<br />

zu suchen.<br />

Die Orientierungsphase 1 beginnt mit dem Inkrafttreten des gem. § 5 Abs.1<br />

abgeschlossenen Neuorientierungsvertrages <strong>und</strong> dauert 9 Monate.<br />

Gemäß dem Neuorientierungsvertrag ist der Arbeitnehmer nunmehr zur Mitwirkung<br />

an der Neuorientierung <strong>und</strong> Verschaffung einer zumutbaren Regelbeschäftigung<br />

sowie an den weiteren, für die Orientierungsphasen vorgesehenen<br />

Maßnahmen verpflichtet.<br />

Für die Entgelt- <strong>und</strong> die sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten in dieser<br />

Phase unverändert die bisher gültigen tariflichen <strong>und</strong> vertraglichen Bestimmungen.<br />

c) Die Orientierungsphase 2 schließt unmittelbar an die Orientierungsphase 1<br />

an. Sie dauert 24 Monate.<br />

Nunmehr bestehen die Hauptleistungspflichten ausschließlich zwischen dem<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> der DB JobService GmbH. Der bisherige Arbeitgeber bleibt<br />

jedoch für die Dauer der Orientierungsphase 2 an den Arbeitsvertrag geb<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> ist verpflichtet, die Bemühungen der DB JobService GmbH zu unterstützen.<br />

Für die Entgelt- <strong>und</strong> die sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten ab der<br />

Orientierungsphase 2 die besonderen, in Abschnitt IV des Anhangs geregelten<br />

Tarifbestimmungen.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!