Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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§ 6<br />
Ablauf der Beschäftigungssicherung<br />
1. Um eine möglichst lange Bindung <strong>und</strong> Mitwirkung des bisherigen Arbeitgebers zu<br />
sichern <strong>und</strong> zu vermeiden, dass eine positive Weiterentwicklung der Arbeitnehmer<br />
unterbrochen wird, ist die Beschäftigungssicherung <strong>und</strong> Neuorientierung in<br />
vier Phasen gegliedert.<br />
a) Die betriebsspezifische Phase liegt alleine in der Verantwortung des bisherigen<br />
Arbeitgebers. Ihre Dauer folgt den betrieblichen Bedürfnissen. Während<br />
dieser Phase laufen die innerbetrieblichen Informationsprozesse nach BetrVG<br />
ab. Im Falle dauerhafter Leistungswandlung beginnt das BEM-I. Die DB Job-<br />
Service GmbH unterstützt den bisherigen Arbeitgeber, tritt in dieser Phase jedoch<br />
noch nicht selbst als Arbeitgeber bei. Die betriebsspezifische Phase endet<br />
mit dem Inkrafttreten des Neuorientierungsvertrags.<br />
Für die Entgelt- <strong>und</strong> die sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten unverändert<br />
die bisher gültigen tariflichen <strong>und</strong> vertraglichen Bestimmungen.<br />
b) Auf die betriebsspezifische Phase folgt die Orientierungsphase 1. Auch in ihr<br />
treffen die Hauptleistungspflichten unverändert den bisherigen Arbeitgeber. Er<br />
bleibt verantwortlich, für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen<br />
Möglichkeiten <strong>und</strong> Regelungen eine zumutbare, möglichst wohnortnahe, Regelbeschäftigung<br />
zu suchen.<br />
Die Orientierungsphase 1 beginnt mit dem Inkrafttreten des gem. § 5 Abs.1<br />
abgeschlossenen Neuorientierungsvertrages <strong>und</strong> dauert 9 Monate.<br />
Gemäß dem Neuorientierungsvertrag ist der Arbeitnehmer nunmehr zur Mitwirkung<br />
an der Neuorientierung <strong>und</strong> Verschaffung einer zumutbaren Regelbeschäftigung<br />
sowie an den weiteren, für die Orientierungsphasen vorgesehenen<br />
Maßnahmen verpflichtet.<br />
Für die Entgelt- <strong>und</strong> die sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten in dieser<br />
Phase unverändert die bisher gültigen tariflichen <strong>und</strong> vertraglichen Bestimmungen.<br />
c) Die Orientierungsphase 2 schließt unmittelbar an die Orientierungsphase 1<br />
an. Sie dauert 24 Monate.<br />
Nunmehr bestehen die Hauptleistungspflichten ausschließlich zwischen dem<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong> der DB JobService GmbH. Der bisherige Arbeitgeber bleibt<br />
jedoch für die Dauer der Orientierungsphase 2 an den Arbeitsvertrag geb<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> ist verpflichtet, die Bemühungen der DB JobService GmbH zu unterstützen.<br />
Für die Entgelt- <strong>und</strong> die sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten ab der<br />
Orientierungsphase 2 die besonderen, in Abschnitt IV des Anhangs geregelten<br />
Tarifbestimmungen.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik