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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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(6) Der Arbeitgeber achtet verstärkt darauf, dass Arbeitnehmer auch in den späteren<br />

Phasen ihres Berufslebens an angebotenen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.<br />

Er wirkt auf eine alters- <strong>und</strong> lebensphasengerechte Gestaltung von<br />

Fortbildungsmaßnahmen hin <strong>und</strong> schafft lernförderliche Arbeitsbedingungen.<br />

§ 5<br />

Fortbildungsbedarf<br />

(1) Die Betriebe ermitteln den Fortbildungsbedarf (Fortbildungsinhalte, Personenkreis<br />

der Fortzubildenden) <strong>und</strong> unterrichten den jeweiligen Betriebsrat über ihre<br />

Fortbildungsplanung.<br />

(2) Der Arbeitgeber legt auf der Gr<strong>und</strong>lage des ermittelten Bildungsbedarfs Art <strong>und</strong><br />

Umfang der durchzuführenden Fortbildungsmaßnahmen fest. Dabei sind neben<br />

den betrieblichen Belangen auch die Qualifizierungsinteressen der Arbeitnehmer<br />

zu berücksichtigen.<br />

(3) Arbeitnehmer mit unmittelbarem K<strong>und</strong>enkontakt, die in besonderem Maße unterschiedlichen<br />

Konfliktsituationen ausgesetzt sind, benötigen zusätzliche Unterstützung.<br />

Der Arbeitgeber bietet hierzu geeignete Maßnahmen an wie etwa<br />

Deeskalationsschulungen, Verhaltenstrainings <strong>und</strong> Selbstverteidigungskurse<br />

<strong>und</strong> integriert das Thema Sicherheit <strong>und</strong> Umgang mit Konfliktsituationen in den<br />

regelmäßigen Fortbildungsunterricht für diese Arbeitnehmer.<br />

(4) Bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere im Rahmen<br />

der Personalplanung gemäß § 92 BetrVG, der Beschäftigungssicherung gemäß<br />

§ 92 a BetrVG <strong>und</strong> der Berufsbildung gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG, <strong>und</strong> weiterführende<br />

unternehmens- bzw. betriebsbezogene Regelungen bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

§ 6<br />

Leistungsnachweise <strong>und</strong> Prüfungen<br />

Während einer Fortbildungsmaßnahme können Leistungsnachweise <strong>und</strong> Zwischenprüfungen<br />

abgenommen werden, an ihrem Ende kann eine Abschlussprüfung stehen.<br />

Abschlussprüfungen sind abzunehmen, wenn mit der Fortbildungsmaßnahme<br />

eine vom <strong>Eisenbahn</strong>b<strong>und</strong>esamt anerkannte Befähigung erworben werden soll.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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