Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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(6) Der Arbeitgeber achtet verstärkt darauf, dass Arbeitnehmer auch in den späteren<br />
Phasen ihres Berufslebens an angebotenen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.<br />
Er wirkt auf eine alters- <strong>und</strong> lebensphasengerechte Gestaltung von<br />
Fortbildungsmaßnahmen hin <strong>und</strong> schafft lernförderliche Arbeitsbedingungen.<br />
§ 5<br />
Fortbildungsbedarf<br />
(1) Die Betriebe ermitteln den Fortbildungsbedarf (Fortbildungsinhalte, Personenkreis<br />
der Fortzubildenden) <strong>und</strong> unterrichten den jeweiligen Betriebsrat über ihre<br />
Fortbildungsplanung.<br />
(2) Der Arbeitgeber legt auf der Gr<strong>und</strong>lage des ermittelten Bildungsbedarfs Art <strong>und</strong><br />
Umfang der durchzuführenden Fortbildungsmaßnahmen fest. Dabei sind neben<br />
den betrieblichen Belangen auch die Qualifizierungsinteressen der Arbeitnehmer<br />
zu berücksichtigen.<br />
(3) Arbeitnehmer mit unmittelbarem K<strong>und</strong>enkontakt, die in besonderem Maße unterschiedlichen<br />
Konfliktsituationen ausgesetzt sind, benötigen zusätzliche Unterstützung.<br />
Der Arbeitgeber bietet hierzu geeignete Maßnahmen an wie etwa<br />
Deeskalationsschulungen, Verhaltenstrainings <strong>und</strong> Selbstverteidigungskurse<br />
<strong>und</strong> integriert das Thema Sicherheit <strong>und</strong> Umgang mit Konfliktsituationen in den<br />
regelmäßigen Fortbildungsunterricht für diese Arbeitnehmer.<br />
(4) Bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere im Rahmen<br />
der Personalplanung gemäß § 92 BetrVG, der Beschäftigungssicherung gemäß<br />
§ 92 a BetrVG <strong>und</strong> der Berufsbildung gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG, <strong>und</strong> weiterführende<br />
unternehmens- bzw. betriebsbezogene Regelungen bleiben hiervon<br />
unberührt.<br />
§ 6<br />
Leistungsnachweise <strong>und</strong> Prüfungen<br />
Während einer Fortbildungsmaßnahme können Leistungsnachweise <strong>und</strong> Zwischenprüfungen<br />
abgenommen werden, an ihrem Ende kann eine Abschlussprüfung stehen.<br />
Abschlussprüfungen sind abzunehmen, wenn mit der Fortbildungsmaßnahme<br />
eine vom <strong>Eisenbahn</strong>b<strong>und</strong>esamt anerkannte Befähigung erworben werden soll.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik