01.11.2014 Aufrufe

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30<br />

2. Definition Individualisierung der Arbeitszeitgestaltung:<br />

Unter dem Begriff der „Individualisierung der Arbeitszeitgestaltung“ verstehen<br />

die Tarifvertragsparteien die durch einen abgestimmten betrieblichen Prozess<br />

systematische Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse <strong>und</strong> Situationen des<br />

Arbeitnehmers bei der konkreten Arbeitszeitplanung. Bei der Ausgestaltung dieses<br />

Prozesses liegen dabei die betrieblichen Regelungsschwerpunkte bei der<br />

- Festlegung von Kommunikationsprozessen zwischen den Betriebspartnern,<br />

- Einbindung der Arbeitnehmer (z.B. Erfragung der persönlichen Bedürfnisse<br />

bzw. Einbindung in den Planungsprozess),<br />

- Berücksichtigung der persönlichen Arbeitnehmerinteressen im Mitbestimmungsprozess<br />

<strong>und</strong><br />

- Herstellung von Transparenz bei der Abwägung verschiedener Interessenlagen<br />

<strong>und</strong> Interessenkollisionen.<br />

(2) Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass das Mitbestimmungsrecht<br />

durch die tarifvertraglichen Bestimmungen ausdrücklich gestärkt <strong>und</strong> nicht eingeschränkt<br />

wird <strong>und</strong> somit über diese Regelungen hinausgehende betriebliche<br />

soziale Gestaltung der Dienst- <strong>und</strong> Einsatzplanung vereinbart werden können.<br />

Insofern stellen diese Tarifregelungen in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen<br />

keinen abschließenden Rahmen für die betriebliche Arbeitszeit- <strong>und</strong><br />

Personalplanung dar. Im Rahmen des betrieblichen Mitbestimmungsverfahrens<br />

können entsprechende Regelungen vereinbart werden. Es ist der Wunsch der<br />

Tarifvertragsparteien, dass die Betriebsparteien die Arbeitszeit vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

der genannten Themen insgesamt passgenauer gestalten, als es auf tarifvertraglicher<br />

Ebene möglich ist.<br />

Wollen die Betriebsparteien zur Erreichung der unter Abs. 1 genannten Ziele im<br />

Rahmen ihrer Arbeitszeitgestaltung die Mindestnormen der tarifvertraglichen<br />

Verteilungsregelungen unterschreiten, so können sie eine entsprechende Vereinbarung<br />

treffen, soweit insgesamt die Regelung der Betriebsparteien so gestaltet<br />

ist, dass sie einen adäquaten Ausgleich vorsieht.<br />

Bei der Weiterentwicklung der Arbeitszeiten müssen die Wettbewerbssituation<br />

sowie die Besonderheit des <strong>Eisenbahn</strong>systems, r<strong>und</strong> um die Uhr in Schicht- <strong>und</strong><br />

Wechselschichtarbeit die Dienstleistung anzubieten einerseits, <strong>und</strong> die sozialen<br />

Belange der Arbeitnehmer andererseits in Einklang gebracht werden.<br />

(3) Die Abweichungsmöglichkeit des Abs. 2 ist zunächst befristet bis zum 31. März<br />

2014. Die Tarifvertragsparteien sind vor Abschluss einer Vereinbarung nach<br />

Abs. 2 durch die Betriebsparteien zu informieren. Ist eine Tarifvertragspartei der<br />

Überzeugung, dass die betriebliche Regelung den Zielen des DemografieTV zur<br />

betrieblichen Arbeitszeitgestaltung zuwider läuft, kann sie innerhalb einer Frist<br />

von zwei Wochen nach Information durch die Betriebsparteien ein gemeinsames<br />

aus EVG <strong>und</strong> Agv MoVe gebildetes Beratungsgremium anrufen. Dieses<br />

berät unter Einbeziehung der Betriebsparteien <strong>und</strong> der Würdigung der verschiedenen<br />

Zielstellungen des DemografieTV, ob die betriebliche Regelung in einer<br />

Gesamtbetrachtung den Zielen des DemografieTV entspricht. Sind sich die Tarifvertragsparteien<br />

in dieser Frage nicht einig, so können die Betriebsparteien<br />

die Unterschreitung der Mindestnorm nicht vereinbaren.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!