Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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2. Definition Individualisierung der Arbeitszeitgestaltung:<br />
Unter dem Begriff der „Individualisierung der Arbeitszeitgestaltung“ verstehen<br />
die Tarifvertragsparteien die durch einen abgestimmten betrieblichen Prozess<br />
systematische Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse <strong>und</strong> Situationen des<br />
Arbeitnehmers bei der konkreten Arbeitszeitplanung. Bei der Ausgestaltung dieses<br />
Prozesses liegen dabei die betrieblichen Regelungsschwerpunkte bei der<br />
- Festlegung von Kommunikationsprozessen zwischen den Betriebspartnern,<br />
- Einbindung der Arbeitnehmer (z.B. Erfragung der persönlichen Bedürfnisse<br />
bzw. Einbindung in den Planungsprozess),<br />
- Berücksichtigung der persönlichen Arbeitnehmerinteressen im Mitbestimmungsprozess<br />
<strong>und</strong><br />
- Herstellung von Transparenz bei der Abwägung verschiedener Interessenlagen<br />
<strong>und</strong> Interessenkollisionen.<br />
(2) Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass das Mitbestimmungsrecht<br />
durch die tarifvertraglichen Bestimmungen ausdrücklich gestärkt <strong>und</strong> nicht eingeschränkt<br />
wird <strong>und</strong> somit über diese Regelungen hinausgehende betriebliche<br />
soziale Gestaltung der Dienst- <strong>und</strong> Einsatzplanung vereinbart werden können.<br />
Insofern stellen diese Tarifregelungen in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen<br />
keinen abschließenden Rahmen für die betriebliche Arbeitszeit- <strong>und</strong><br />
Personalplanung dar. Im Rahmen des betrieblichen Mitbestimmungsverfahrens<br />
können entsprechende Regelungen vereinbart werden. Es ist der Wunsch der<br />
Tarifvertragsparteien, dass die Betriebsparteien die Arbeitszeit vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />
der genannten Themen insgesamt passgenauer gestalten, als es auf tarifvertraglicher<br />
Ebene möglich ist.<br />
Wollen die Betriebsparteien zur Erreichung der unter Abs. 1 genannten Ziele im<br />
Rahmen ihrer Arbeitszeitgestaltung die Mindestnormen der tarifvertraglichen<br />
Verteilungsregelungen unterschreiten, so können sie eine entsprechende Vereinbarung<br />
treffen, soweit insgesamt die Regelung der Betriebsparteien so gestaltet<br />
ist, dass sie einen adäquaten Ausgleich vorsieht.<br />
Bei der Weiterentwicklung der Arbeitszeiten müssen die Wettbewerbssituation<br />
sowie die Besonderheit des <strong>Eisenbahn</strong>systems, r<strong>und</strong> um die Uhr in Schicht- <strong>und</strong><br />
Wechselschichtarbeit die Dienstleistung anzubieten einerseits, <strong>und</strong> die sozialen<br />
Belange der Arbeitnehmer andererseits in Einklang gebracht werden.<br />
(3) Die Abweichungsmöglichkeit des Abs. 2 ist zunächst befristet bis zum 31. März<br />
2014. Die Tarifvertragsparteien sind vor Abschluss einer Vereinbarung nach<br />
Abs. 2 durch die Betriebsparteien zu informieren. Ist eine Tarifvertragspartei der<br />
Überzeugung, dass die betriebliche Regelung den Zielen des DemografieTV zur<br />
betrieblichen Arbeitszeitgestaltung zuwider läuft, kann sie innerhalb einer Frist<br />
von zwei Wochen nach Information durch die Betriebsparteien ein gemeinsames<br />
aus EVG <strong>und</strong> Agv MoVe gebildetes Beratungsgremium anrufen. Dieses<br />
berät unter Einbeziehung der Betriebsparteien <strong>und</strong> der Würdigung der verschiedenen<br />
Zielstellungen des DemografieTV, ob die betriebliche Regelung in einer<br />
Gesamtbetrachtung den Zielen des DemografieTV entspricht. Sind sich die Tarifvertragsparteien<br />
in dieser Frage nicht einig, so können die Betriebsparteien<br />
die Unterschreitung der Mindestnorm nicht vereinbaren.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik