Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
26<br />
§ 8<br />
Weiterentwicklung Arbeitzeitkontenstrukturen<br />
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Weiterentwicklung der verschiedenen tarifvertraglichen<br />
Arbeitszeitkontenstrukturen (nicht Langzeitkonto). Zu diesem Zweck<br />
wird ein gemeinsamer Expertenkreis „Arbeitszeitkonten“ bis zum 31. März 2013 einen<br />
Vorschlag zum weiteren Prozess in Bezug auf die Weiterentwicklung der verschiedenen<br />
tarifvertraglichen Regelungen erarbeiten <strong>und</strong> den Tarifvertragsparteien<br />
zur Entscheidung vorlegen.<br />
Die inhaltliche Weiterentwicklung der Arbeitszeitkontenstrukturen soll sich an folgenden<br />
Punkten orientieren:<br />
- Einführung spezieller Flexizeit-Modelle, die eine zweckgeb<strong>und</strong>ene Freistellung<br />
aus dem Arbeitszeitkonto auch mit Negativ-Saldo ermöglichen, sofern mit dem<br />
Arbeitnehmer ein Ausgleich des Kontos auch über den Abrechnungszeitraum<br />
hinaus vereinbart werden kann<br />
- Stärkung der Wahlrechte des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Verwendung von<br />
Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en (z.B. zeitnaher Arbeitszeitausgleich <strong>und</strong> Auszahlungsoption)<br />
- Ausweitung der Gestaltungsspielräume für die Betriebspartner bspw. im Hinblick<br />
auf Verwendung von Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en für einen bereits bekannten zukünftigen<br />
Beschäftigungswegfall<br />
- Überprüfung der Verwendung von Arbeitszeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums<br />
Unterabschnitt II<br />
Individuelle Arbeitszeitgestaltung<br />
§ 9<br />
Individuelle Arbeitszeit (Teilzeit)<br />
(1) Die Flexibilität bei der individuellen Vereinbarung der Arbeitszeit ist ein wesentlicher<br />
Bestandteil einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung. Aufbauend<br />
auf den bereits von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Instrumenten<br />
(z.B. Vollzeitkorridor oder individuelle Jahresarbeitszeit), soll das Angebot an<br />
Teilzeitbeschäftigung insgesamt verbessert werden. Ergänzt werden kann das<br />
bestehende System durch die Nutzung zeitlich befristeter Vereinbarungen zur<br />
Veränderungen der individuell vereinbarten Arbeitszeit.<br />
(2) Teilzeitarbeit findet oft in einem Umfeld besonderer persönlicher familiärer Verpflichtungen<br />
<strong>und</strong> Verantwortung des Arbeitnehmers statt (vgl. KBV zur Vereinbarkeit<br />
von Beruf <strong>und</strong> Familie). Daher sind gerade bei Teilzeitarbeit die persönlichen<br />
Rahmenbedingungen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere<br />
sollen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer sich über die Fragen der Arbeitszeitgestaltung<br />
bereits im Vorfeld der Teilzeitbeschäftigung verständigen (vgl. § 8<br />
TzBfG). Die Arbeitgeber stellen sicher, dass jeder Antrag auf Teilzeit sorgfältig<br />
geprüft wird.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik