01.11.2014 Aufrufe

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

26<br />

§ 8<br />

Weiterentwicklung Arbeitzeitkontenstrukturen<br />

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Weiterentwicklung der verschiedenen tarifvertraglichen<br />

Arbeitszeitkontenstrukturen (nicht Langzeitkonto). Zu diesem Zweck<br />

wird ein gemeinsamer Expertenkreis „Arbeitszeitkonten“ bis zum 31. März 2013 einen<br />

Vorschlag zum weiteren Prozess in Bezug auf die Weiterentwicklung der verschiedenen<br />

tarifvertraglichen Regelungen erarbeiten <strong>und</strong> den Tarifvertragsparteien<br />

zur Entscheidung vorlegen.<br />

Die inhaltliche Weiterentwicklung der Arbeitszeitkontenstrukturen soll sich an folgenden<br />

Punkten orientieren:<br />

- Einführung spezieller Flexizeit-Modelle, die eine zweckgeb<strong>und</strong>ene Freistellung<br />

aus dem Arbeitszeitkonto auch mit Negativ-Saldo ermöglichen, sofern mit dem<br />

Arbeitnehmer ein Ausgleich des Kontos auch über den Abrechnungszeitraum<br />

hinaus vereinbart werden kann<br />

- Stärkung der Wahlrechte des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Verwendung von<br />

Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en (z.B. zeitnaher Arbeitszeitausgleich <strong>und</strong> Auszahlungsoption)<br />

- Ausweitung der Gestaltungsspielräume für die Betriebspartner bspw. im Hinblick<br />

auf Verwendung von Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en für einen bereits bekannten zukünftigen<br />

Beschäftigungswegfall<br />

- Überprüfung der Verwendung von Arbeitszeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums<br />

Unterabschnitt II<br />

Individuelle Arbeitszeitgestaltung<br />

§ 9<br />

Individuelle Arbeitszeit (Teilzeit)<br />

(1) Die Flexibilität bei der individuellen Vereinbarung der Arbeitszeit ist ein wesentlicher<br />

Bestandteil einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung. Aufbauend<br />

auf den bereits von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Instrumenten<br />

(z.B. Vollzeitkorridor oder individuelle Jahresarbeitszeit), soll das Angebot an<br />

Teilzeitbeschäftigung insgesamt verbessert werden. Ergänzt werden kann das<br />

bestehende System durch die Nutzung zeitlich befristeter Vereinbarungen zur<br />

Veränderungen der individuell vereinbarten Arbeitszeit.<br />

(2) Teilzeitarbeit findet oft in einem Umfeld besonderer persönlicher familiärer Verpflichtungen<br />

<strong>und</strong> Verantwortung des Arbeitnehmers statt (vgl. KBV zur Vereinbarkeit<br />

von Beruf <strong>und</strong> Familie). Daher sind gerade bei Teilzeitarbeit die persönlichen<br />

Rahmenbedingungen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere<br />

sollen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer sich über die Fragen der Arbeitszeitgestaltung<br />

bereits im Vorfeld der Teilzeitbeschäftigung verständigen (vgl. § 8<br />

TzBfG). Die Arbeitgeber stellen sicher, dass jeder Antrag auf Teilzeit sorgfältig<br />

geprüft wird.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!