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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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d) wie konkret die abweichende Regelung der Arbeitszeit gestaltet werden<br />

soll.<br />

Sieht der Beschäftigungsplan keine einheitliche Erhöhung der Arbeitszeit für alle<br />

Arbeitnehmer des Betriebs vor, so hat der Arbeitgeber die Differenzierung zu<br />

begründen <strong>und</strong> darzulegen.<br />

(3) Die Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung ist auf maximal 2 Jahre begrenzt. Sie<br />

endet ohne Nachwirkung, wenn sie nicht einvernehmlich neu abgeschlossen<br />

bzw. verlängert wird.<br />

(4) Die Betriebspartner können ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien die Regelarbeitszeit<br />

um bis zu 104 Std. pro Jahr bzw. 2 Std. pro Woche unter entsprechend<br />

proportionaler Anpassung des Entgelts erhöhen.<br />

Dabei können sie die Regelarbeitszeit über die ansonsten tarifvertraglich geregelte<br />

Höchstarbeitszeit (z.B. Obergrenze eines Vollzeitkorridors) nur dann anheben,<br />

wenn sie für diese St<strong>und</strong>en neben der tariflichen Überzeitzulage einen<br />

Zuschlag regeln, der gemeinsam mit der Überzeitzulage in die Langzeitkonten<br />

der Arbeitnehmer einzubringen ist.<br />

(5) Vereinbaren die Betriebspartner eine darüber hinausgehende Erhöhung der<br />

Regelarbeitszeit kann diese erst wirksam werden, wenn die abschlussreife Betriebsvereinbarung<br />

den zuständigen Tarifvertragsparteien durch die Betriebspartner<br />

angezeigt wurde <strong>und</strong> die Tarifvertragsparteien innerhalb einer Frist von<br />

zwei Wochen nach Zuleitung kein Veto einlegen. Wurde von einer Tarifvertragspartei<br />

ein Veto eingelegt, steht die gesamte Betriebsvereinbarung unter<br />

dem Zustimmungsvorbehalt aller zuständigen Tarifvertragsparteien.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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