Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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d) wie konkret die abweichende Regelung der Arbeitszeit gestaltet werden<br />
soll.<br />
Sieht der Beschäftigungsplan keine einheitliche Erhöhung der Arbeitszeit für alle<br />
Arbeitnehmer des Betriebs vor, so hat der Arbeitgeber die Differenzierung zu<br />
begründen <strong>und</strong> darzulegen.<br />
(3) Die Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung ist auf maximal 2 Jahre begrenzt. Sie<br />
endet ohne Nachwirkung, wenn sie nicht einvernehmlich neu abgeschlossen<br />
bzw. verlängert wird.<br />
(4) Die Betriebspartner können ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien die Regelarbeitszeit<br />
um bis zu 104 Std. pro Jahr bzw. 2 Std. pro Woche unter entsprechend<br />
proportionaler Anpassung des Entgelts erhöhen.<br />
Dabei können sie die Regelarbeitszeit über die ansonsten tarifvertraglich geregelte<br />
Höchstarbeitszeit (z.B. Obergrenze eines Vollzeitkorridors) nur dann anheben,<br />
wenn sie für diese St<strong>und</strong>en neben der tariflichen Überzeitzulage einen<br />
Zuschlag regeln, der gemeinsam mit der Überzeitzulage in die Langzeitkonten<br />
der Arbeitnehmer einzubringen ist.<br />
(5) Vereinbaren die Betriebspartner eine darüber hinausgehende Erhöhung der<br />
Regelarbeitszeit kann diese erst wirksam werden, wenn die abschlussreife Betriebsvereinbarung<br />
den zuständigen Tarifvertragsparteien durch die Betriebspartner<br />
angezeigt wurde <strong>und</strong> die Tarifvertragsparteien innerhalb einer Frist von<br />
zwei Wochen nach Zuleitung kein Veto einlegen. Wurde von einer Tarifvertragspartei<br />
ein Veto eingelegt, steht die gesamte Betriebsvereinbarung unter<br />
dem Zustimmungsvorbehalt aller zuständigen Tarifvertragsparteien.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik