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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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(2) Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur deshalb nicht erfüllen,<br />

weil sie zuletzt aufgr<strong>und</strong> betriebsärztlicher Feststellung ihre Tauglichkeit für Tätigkeiten<br />

in Wechselschicht, regelmäßiger Nachtarbeit oder Rufbereitschaft<br />

ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd verloren haben, können<br />

ebenfalls das besondere Startmodell i.S.v. § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 in Anspruch<br />

nehmen.<br />

(3) Der Anspruch gem. Abs. 1 besteht für die Zeit ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer<br />

das 60. Lebensjahr vollendet bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 35 SGB VI<br />

i.V.m. § 235 SGB VI erreicht.<br />

(4) Der Anspruch kann nur für zukünftige Zeiträume geltend gemacht werden <strong>und</strong><br />

ist spätestens 4 Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich geltend zu machen, in<br />

dem der Arbeitnehmer die Reduzierung im Rahmen des Startmodells in Anspruch<br />

nehmen will. Der Arbeitnehmer ist gr<strong>und</strong>sätzlich bis zum Ende der Laufzeit<br />

nach Abs. 3 an seinen Antrag geb<strong>und</strong>en. Für Härtefälle gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Arbeitnehmer können bei Einführung des Systems erstmals ihre Ansprüche<br />

zum 01.Juli 2013 mit einer verkürzten Antragsfrist von 3 Monaten geltend machen.<br />

§ 4<br />

Entgeltanspruch<br />

(1) Arbeitnehmer, die den Anspruch auf Reduzierung gem. § 3 Abs. 1 bis 4 zu<br />

Recht geltend gemacht haben, haben Anspruch auf Teilausgleich des geminderten<br />

Tabellenentgelts. Das Tabellenentgelt wird für die Reduzierung der Arbeitszeit<br />

nach § 3 Abs. 1 um 45 Regenerationsschichten in Höhe von 87,5 %<br />

bezahlt.<br />

(2) Für Ansprüche aus dem KonzernJob-TicketTV, dem bAV-TV, dem ZVersTV <strong>und</strong><br />

dem KonzernFahrvergTV werden Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nach § 3<br />

Abs. 1 bis 4 reduzieren, so gestellt, als hätten sie ihre Arbeitszeit nicht nach<br />

dieser Bestimmung reduziert.<br />

§ 5<br />

Arbeitszeitgestaltung<br />

(1) Wird zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung<br />

zur jährlichen Verteilung der Arbeitszeit getroffen, wird die Arbeitszeitreduzierung<br />

in Form des nach § 10 beschriebenen Modells der Blockfreizeit durchgeführt.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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