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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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48<br />

Abschnitt D<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 1<br />

Rechtsnatur der Abschnitte<br />

Mit dem DemografieTV haben die Sozialpartner eine Gesamtregelung für die wichtigsten<br />

Herausforderungen der nächsten Jahre geschaffen. Innerhalb dieses Zusammenhangs<br />

besitzen die Abschnitte A <strong>und</strong> B einerseits <strong>und</strong> der Abschnitt C andererseits<br />

aus rechtlichen Gründen eine unterschiedliche Rechtsnatur.<br />

1. Die DB AG ist nicht als Tarifvertragspartei, wohl aber als Sozialpartner <strong>und</strong> Konzerngesellschaft<br />

beteiligt. Die Abschnitte A <strong>und</strong> B sind deshalb nicht als normativ<br />

wirkende Bestimmungen nach dem TVG gestaltet.<br />

2. Demgegenüber haben die einzelnen Kapitel des Abschnitts C jeweils den Charakter<br />

eines Tarifvertrages, der teilweise normative Regelungen <strong>und</strong> teilweise obligatorische<br />

Bestimmungen besitzt. Abschnitt C wird deshalb von EVG <strong>und</strong> Agv<br />

MoVe abgeschlossen mit der Folge der Einschränkungen, die sich aus den<br />

Gr<strong>und</strong>lagentarifverträgen vom 09. <strong>und</strong> 14. März 2008 ergeben. Jedes Kapitel gilt<br />

unabhängig von Inhalt, Bestand <strong>und</strong> künftiger Entwicklung der übrigen Kapitel als<br />

eigener Tarifvertrag.<br />

§ 2<br />

Betrieblicher Geltungsbereich<br />

Die Abschnitte, A, B <strong>und</strong> C gelten in allen Unternehmen, die unter die Funktionsgruppenspezifischen<br />

Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns<br />

(FGr-TVe) fallen sowie in den Unternehmen entsprechend den Differenzierungen in<br />

der Anlage.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Regelungen von Abschnitt C Kap. 5 finden keine Anwendung auf Betriebe<br />

oder Unternehmen, die im Rahmen eines Betriebsübergangs bzw. Unternehmensverkaufs<br />

auf ein nicht zum DB Konzern gehörendes Unternehmen übergehen.<br />

Der Arbeitnehmer hat jedoch nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />

auf einen Erwerber einen nachwirkenden Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis,<br />

sofern er seine Beschäftigung innerhalb von 6 Jahren nach dem Übergang<br />

seines Arbeitsverhältnisses beim Erwerber rationalisierungsbedingt verliert.<br />

Auf sein Verlangen wird er in die Vermittlungsaktivitäten der DB JobService<br />

GmbH einbezogen. Die DB JobService GmbH ist verpflichtet, während einer<br />

Dauer von bis zu 12 Monaten nach Antragstellung zu versuchen, den Arbeitnehmer<br />

in eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des DB Konzerns<br />

zu vermitteln.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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