Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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48<br />
Abschnitt D<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 1<br />
Rechtsnatur der Abschnitte<br />
Mit dem DemografieTV haben die Sozialpartner eine Gesamtregelung für die wichtigsten<br />
Herausforderungen der nächsten Jahre geschaffen. Innerhalb dieses Zusammenhangs<br />
besitzen die Abschnitte A <strong>und</strong> B einerseits <strong>und</strong> der Abschnitt C andererseits<br />
aus rechtlichen Gründen eine unterschiedliche Rechtsnatur.<br />
1. Die DB AG ist nicht als Tarifvertragspartei, wohl aber als Sozialpartner <strong>und</strong> Konzerngesellschaft<br />
beteiligt. Die Abschnitte A <strong>und</strong> B sind deshalb nicht als normativ<br />
wirkende Bestimmungen nach dem TVG gestaltet.<br />
2. Demgegenüber haben die einzelnen Kapitel des Abschnitts C jeweils den Charakter<br />
eines Tarifvertrages, der teilweise normative Regelungen <strong>und</strong> teilweise obligatorische<br />
Bestimmungen besitzt. Abschnitt C wird deshalb von EVG <strong>und</strong> Agv<br />
MoVe abgeschlossen mit der Folge der Einschränkungen, die sich aus den<br />
Gr<strong>und</strong>lagentarifverträgen vom 09. <strong>und</strong> 14. März 2008 ergeben. Jedes Kapitel gilt<br />
unabhängig von Inhalt, Bestand <strong>und</strong> künftiger Entwicklung der übrigen Kapitel als<br />
eigener Tarifvertrag.<br />
§ 2<br />
Betrieblicher Geltungsbereich<br />
Die Abschnitte, A, B <strong>und</strong> C gelten in allen Unternehmen, die unter die Funktionsgruppenspezifischen<br />
Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns<br />
(FGr-TVe) fallen sowie in den Unternehmen entsprechend den Differenzierungen in<br />
der Anlage.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Regelungen von Abschnitt C Kap. 5 finden keine Anwendung auf Betriebe<br />
oder Unternehmen, die im Rahmen eines Betriebsübergangs bzw. Unternehmensverkaufs<br />
auf ein nicht zum DB Konzern gehörendes Unternehmen übergehen.<br />
Der Arbeitnehmer hat jedoch nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />
auf einen Erwerber einen nachwirkenden Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis,<br />
sofern er seine Beschäftigung innerhalb von 6 Jahren nach dem Übergang<br />
seines Arbeitsverhältnisses beim Erwerber rationalisierungsbedingt verliert.<br />
Auf sein Verlangen wird er in die Vermittlungsaktivitäten der DB JobService<br />
GmbH einbezogen. Die DB JobService GmbH ist verpflichtet, während einer<br />
Dauer von bis zu 12 Monaten nach Antragstellung zu versuchen, den Arbeitnehmer<br />
in eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des DB Konzerns<br />
zu vermitteln.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik