Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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(4) Der Arbeitnehmer hat bei einer kollektiven Arbeitszeitreduzierung der Betriebspartner<br />
Anspruch auf einen monatlichen Entgeltausgleich. Dieser beträgt bei einer<br />
Reduzierung<br />
bis zur 1.984. St<strong>und</strong>e jeweils 20 %<br />
von der 1.983. bis zur 1.931. St<strong>und</strong>e jeweils 30 %<br />
von der 1.930. bis zur 1.879. St<strong>und</strong>e jeweils 40 %<br />
von der 1.878. bis zur 1.827. St<strong>und</strong>e jeweils 50 %<br />
darüber hinaus jeweils 50 %<br />
des Differenzbetrags zwischen dem bisherigen individuellen Monatstabellenentgelt<br />
<strong>und</strong> dem sich nach der proportionalen Anpassung ergebenden individuellen<br />
Monatstabellenentgelt.<br />
(5) Vereinbaren die Betriebspartner eine Reduzierung der Regelarbeitszeit unterhalb<br />
der 1.827 Std. pro Jahr / 35 Std. pro Woche kann diese erst wirksam werden,<br />
wenn die abschlussreife freiwillige Betriebsvereinbarung den zuständigen<br />
Tarifpartnern durch die Betriebspartner angezeigt wurde <strong>und</strong> die Tarifpartner innerhalb<br />
einer Frist von zwei Wochen nach Zuleitung kein Veto einlegen. Wurde<br />
von einer Tarifvertragspartei ein Veto eingelegt, steht die gesamte Betriebsvereinbarung<br />
unter dem ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalt aller zuständigen<br />
Tarifvertragsparteien.<br />
(6) Die Betriebspartner können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die nicht<br />
durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann, abweichend von<br />
den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren,<br />
a) das Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Zulagen oder Zeitzuschläge für Überzeit<br />
oder Mehrarbeit auszusetzen <strong>und</strong> die Form der tarifvertraglichen Bewertung<br />
auf eine zu beschränken,<br />
b) die jährliche Zuwendung, das Urlaubgeld oder entsprechende sonstige Leistungen<br />
ganz oder teilweise monatlich ratierlich auszuzahlen.<br />
(7) Will der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> der Beschäftigungssituation des Betriebs eine<br />
kollektive Arbeitszeitreduzierung erreichen, um Beschäftigungssicherung zu<br />
bewirken, so hat er dem Betriebsrat einen detaillierten Plan vorzulegen <strong>und</strong> mit<br />
ihm darüber zu beraten (Beschäftigungssicherungsplan).<br />
Der Betriebsrat kann ebenso einen Beschäftigungssicherungsplan vorlegen <strong>und</strong><br />
mit dem Arbeitgeber beraten.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik