01.11.2014 Aufrufe

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

32<br />

(4) Der Arbeitnehmer hat bei einer kollektiven Arbeitszeitreduzierung der Betriebspartner<br />

Anspruch auf einen monatlichen Entgeltausgleich. Dieser beträgt bei einer<br />

Reduzierung<br />

bis zur 1.984. St<strong>und</strong>e jeweils 20 %<br />

von der 1.983. bis zur 1.931. St<strong>und</strong>e jeweils 30 %<br />

von der 1.930. bis zur 1.879. St<strong>und</strong>e jeweils 40 %<br />

von der 1.878. bis zur 1.827. St<strong>und</strong>e jeweils 50 %<br />

darüber hinaus jeweils 50 %<br />

des Differenzbetrags zwischen dem bisherigen individuellen Monatstabellenentgelt<br />

<strong>und</strong> dem sich nach der proportionalen Anpassung ergebenden individuellen<br />

Monatstabellenentgelt.<br />

(5) Vereinbaren die Betriebspartner eine Reduzierung der Regelarbeitszeit unterhalb<br />

der 1.827 Std. pro Jahr / 35 Std. pro Woche kann diese erst wirksam werden,<br />

wenn die abschlussreife freiwillige Betriebsvereinbarung den zuständigen<br />

Tarifpartnern durch die Betriebspartner angezeigt wurde <strong>und</strong> die Tarifpartner innerhalb<br />

einer Frist von zwei Wochen nach Zuleitung kein Veto einlegen. Wurde<br />

von einer Tarifvertragspartei ein Veto eingelegt, steht die gesamte Betriebsvereinbarung<br />

unter dem ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalt aller zuständigen<br />

Tarifvertragsparteien.<br />

(6) Die Betriebspartner können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die nicht<br />

durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann, abweichend von<br />

den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren,<br />

a) das Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Zulagen oder Zeitzuschläge für Überzeit<br />

oder Mehrarbeit auszusetzen <strong>und</strong> die Form der tarifvertraglichen Bewertung<br />

auf eine zu beschränken,<br />

b) die jährliche Zuwendung, das Urlaubgeld oder entsprechende sonstige Leistungen<br />

ganz oder teilweise monatlich ratierlich auszuzahlen.<br />

(7) Will der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> der Beschäftigungssituation des Betriebs eine<br />

kollektive Arbeitszeitreduzierung erreichen, um Beschäftigungssicherung zu<br />

bewirken, so hat er dem Betriebsrat einen detaillierten Plan vorzulegen <strong>und</strong> mit<br />

ihm darüber zu beraten (Beschäftigungssicherungsplan).<br />

Der Betriebsrat kann ebenso einen Beschäftigungssicherungsplan vorlegen <strong>und</strong><br />

mit dem Arbeitgeber beraten.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!